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Regelwerk
Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 21. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 64 vom 27.12.2016 S. 3083)



Siehe Fn. *

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das Wort "Kleinkrafträdern" durch das Wort "Kraftfahrzeugen" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Mofa" durch die Wörter "Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma und das Wort "einsitzige" gestrichen.

b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

alt neu
1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist, "1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,"

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Kleinkrafträdern" durch das Wort "Kraftfahrzeugen" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Kleinkraftrad" durch das Wort "Kraftfahrzeug" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zur Mofa-Ausbildung" durch die Wörter "zu der Ausbildung" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Mofa-Ausbildung" durch die Wörter "der Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Mofa-Ausbildungskurs" durch das Wort "Ausbildungskurs" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Mofa-Prüfbescheinigung" durch das Wort "Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mofas" die Wörter "nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" angefügt.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas. "(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 b auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Fahrzeugs."

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(Stand: 29.08.2018)

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