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Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *
Vom 16. April 2014
(BGBl. I Nr. 15 vom 23.04.2014 S. 348)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern".
b) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 43a Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar".
c) In der Überschrift des Abschnittes IV wird das Wort "Akkreditierung" durch das Wort "Begutachtung" ersetzt.
d) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
" § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung".
e) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
" § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung".
f) In der Angabe zu § 72 wird das Wort "Akkreditierung" durch das Wort "Begutachtung" ersetzt.
g) Der Abschnitt "Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu Anlage 4 wird folgende Angabe zu Anlage 4a eingefügt:
"Anlage 4a Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (zu § 11 Absatz 5)".
bb) Die Angabe zu Anlage 14 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 14 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (zu § 66 Absatz 2)".
cc) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 15 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (zu § 70 Absatz 2)".
dd) Nach der Angabe zu Anlage 16 werden folgende Angaben zu den Anlagen 17 und 18 angefügt:
"Anlage 17 Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)
Anlage 18 Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV (zu § 44 Absatz 1)".
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1a folgende Nummer 1 b eingefügt:
"1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,".
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas | " § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern". |
(Stand: 29.08.2018)
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