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Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *
Vom 26. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 43 vom 31.07.2013 S. 2803)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage | " § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste". |
1. In § 16 Absatz 2 wird nach dem Wort "motorbetriebene" das Wort "Fortbewegungsmittel" gestrichen und die Wörter "oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h" werden eingefügt.
2. § 22a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "( § 35c)" durch die Angabe "( § 35c Absatz 1)" ersetzt.
b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
"11a. nach vorn wirkende Kennleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) ( § 52 Absatz 3a);".
c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:
"19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) ( § 55 Absatz 3a);".
d) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
"21a. Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen ( § 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);".
e) In Nummer 27 werden die Wörter "( § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)" durch die Wörter "( § 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)" ersetzt.
3. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
"Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3."
4. In § 30a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "(Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemä8er Benutzung nicht überschritten werden kann)" durch die Wörter "(Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann)" ersetzt.
4a. In § 31b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Warnweste ( § 53a Absatz 2),".
5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" ein Komma und das Wort "Fahrzeugkombinationen" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach Nummer 4 -
18,00 m, |
"3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
|
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:
- Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
- Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.
(Stand: 29.08.2018)
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