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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *

Vom 26. Juni 2012
(BGBl. I Nr. 28 vom 29.07.2012 S. 1394)


Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Position "Klasse T" werden nach den Wörtern "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" die Wörter "oder selbstfahrende Futtermischwagen" eingefügt.

bb) Die Position "Klasse L" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
"Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern."

b) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort "Imkerei" ein Komma und das Wort "Jagd" eingefügt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen."

b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, "5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,"

3. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "das zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 3955)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821)" ersetzt.

4. In § 16 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter "Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist," durch die Wörter "Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" ersetzt.

5. In § 18 Absatz 1 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:

"Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden."

6. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes."

7.

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