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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *
Vom 26. Juni 2012
(BGBl. I Nr. 28 vom 29.07.2012 S. 1394)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position "Klasse T" werden nach den Wörtern "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" die Wörter "oder selbstfahrende Futtermischwagen" eingefügt.
bb) Die Position "Klasse L" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
"Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern." |
b) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort "Imkerei" ein Komma und das Wort "Jagd" eingefügt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen."
b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, | "5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen," |
3. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "das zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 3955)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821)" ersetzt.
4. In § 16 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter "Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist," durch die Wörter "Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" ersetzt.
5. In § 18 Absatz 1 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:
"Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden."
6. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes."
7.
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