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Einführung des Zeichens "Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz - ABMG"
Vom 13. Oktober 2004
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2004 S. 542)
S 32/36.42.39/23 Va 2004
Auf Grund der Regelung des § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) sind auf Bundesautobahnen streckenbezogene Gebühren für schwere Nutzfahrzeuge zu erheben. Dies gilt für alle zur Bundesautobahn gewidmeten Straßenabschnitte, es sei denn, sie sind ausdrücklich durch die Regelungen des ABMG von der Mautpflicht ausgenommen.
In wenigen Ausnahmefällen ist die Widmung zur Bundesautobahn nicht durch die straßenverkehrsrechtliche Beschilderung (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) zu erkennen. Damit dem Verkehrsteilnehmer auch in diesen Einzelfällen die Pflicht zur Entrichtung der Maut bewusst wird, ist die Einführung eines neuen Verkehrszeichens "Maut-Pflicht nach dem Autobahnmautgesetz - ABMG" erforderlich, das in diesen Fällen den Beginn der mautpflichtigen Strecke kennzeichnet.
Nach Anhörung der für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich das nachstehend abgebildete Verkehrszeichen "Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz - ABMG", das die Nummer 390 erhält und später in § 42 Abs. 7 der StVO eingestellt werden soll, mit den bei der Anwendung des Zeichens zu beachtenden Maßgaben bekannt.
Zeichen 390
Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz - ABMG
I. Das Zeichen ist beidseitig am Beginn der mautpflichtigen Strecke und zusätzlich ca. 750 m vor der letzten Ausfahrt vor Beginn der mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzschild 1004 unter Angabe der Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen Strecke anzuordnen.
Die Anordnung an einmündenden oder kreuzenden Straßen kann zusätzlich mit der entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzschild 1000 versehen werden. Das Zusatzschild 1004 gibt dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an.
II. Zur besseren Orientierung bei der Annäherung an den Beginn einer mautpflichtigen Strecke kann das Zeichen in verkleinerter Form in den Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438, 439 oder Zeichen 440, 449 eingefügt werden. Dabei richtet sich die Ausführung auch für Zeichen 440, 449