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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie)

Bonn, den 08. April
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2025 S. 253)



2025 RV 3/7341.1/40-00

Nach der Veröffentlichung der HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie machen technische Weiterentwicklungen und praktische Erwägungen (auszunehmende Teilbereiche) eine Anpassung erforderlich. Die Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie). BMVI/StV 22/7345.2/80-4 vom 12.11.2018, Verkehrsblatt 2018, Heft 23, Nr. 174, S. 834 und Korrektur vom 03.01.2019, Verkehrsblatt 2019, Heft 2, Nr. 7, S. 23" wird hiermit geändert 1.

Die Änderung ist spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung anzuwenden.

Änderung der Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie). BMVI/StV 22/7345.2/80-4 vom 12.11.2018, Verkehrsblatt 2018, Heft 23, Nr. 174, S. 834 und Korrektur vom 03.01.2019, Verkehrsblatt 2019, Heft 2, Nr. 7, S. 23:

1. Nr. 4.1. der Anlage 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
4.1 Mindestmaße der Fahrspuren7
maximaler Abstand
zwischen den Fahrspuren: 1,4 m
a) Mindestbreite:
M1, N1 2,0 m
N2, N3, M2, M3, T: 2,3 m
b) Mindestlänge
M1, N1: 4,0 m
N2, N3, M2, M3, T: 8,5 m
L: 2,5 m

Die Aufstellfläche für zweispurige Kraftfahrzeuge besteht aus zwei Fahrspuren, die für das SEP aus einer separaten Fläche. Größe, Lage und Kennzeichnung dieser Flächen müssen folgender Abbildung entsprechen.


* bei Hebebühnen bis zur Vorderkante Hebebühne

"4.1 Mindestmaße der Fahrspuren
maximaler Abstand zwischen den Fahrspuren 1,4 m
a) Mindestbreite M1 7, N1: 2,0 m
N2, N3, M2, M3, T: 2,3 m
b) Mindestlänge M1, N1: 4,0 m
N2, N3, M2, M3, T: 8,5 m
L: 2,5 m

Für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Fahrzeugen, die einer nationalen Fahrzeugart zugeordnet sind, sind die in ihren Abmessungen geeigneten Systeme zu wählen. In den Fällen, in denen Fahrzeuge aufgrund ihrer Konstruktionsmerkmale (z.B. Fahrzeuglänge, -breite) auf der Aufstellfläche nicht geprüft werden können, muss die Aufstellfläche in geeigneter Weise angepasst werden.

Die Aufstellfläche für zweispurige Kraftfahrzeuge besteht aus zwei Fahrspuren, die für das SEP aus einer separaten Fläche. Größe, Lage und Kennzeichnung dieser Flächen müssen folgender Abbildung entsprechen.

Anmerkung 1: Zum besseren Verständnis sind das SEP bzw. das Kraftfahrzeug nicht in der Draufsicht, sondern in der Seitenansicht neben ihrer jeweiligen Aufstellfläche dargestellt.

Anmerkung 2: Der zulässige minimale bzw. maximale Wert für den Abstand zwischen der Vorderkante des SEP und dem Scheinwerfer ist den Unterlagen der Baumusterfreigabe bzw. der Bedienungsanleitung für das jeweilige SEP zu entnehmen. Zur Einhaltung der Vorgaben ist das Kraftfahrzeug dazu entsprechend entlang der Fahrspuren zu verschieben."

2. Zu Nr. 4.1 der Anlage 4 wird folgende Fußnote 7 eingefügt:

alt neu
7) In den Fällen, in denen aufgrund einer besonderen Fahrzeugart oder eines besonderen Fahrzeugtyps eine Prüfung auf der Aufstellfläche nicht möglich ist, muss die Aufstellfläche (die Fahrspuren) in geeigneter Weise angepasst werden.  "7 Fahrzeugklassen entsprechend nach Anlage XXIX StVZO"


3. Nr. 4.1.1 der Anlage 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
4.1.1 Anforderungen an das System zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer

Die Neigungen dürfen max. 1,5 % betragen und müssen gleich gerichtet sein. Sollen die Aufstellflächen für das Kraftfahrzeug und das SEP als mit einer 0 % abweichenden Neigung registriert werden, so muss dies im Prüfbericht vermerkt sein (mit dem Wert sowohl in Fahrtrichtung als auch quer zur Fahrtrichtung). Die ermittelte Neigung in Fahrtrichtung wird bei der Kalibrierung zum Bezugswert (Null-Wert) für das SEP.

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(Stand: 20.05.2025)

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