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HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie
Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Vom 12. November 2018
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2018 S. 834)
Durch die richtige Einstellung der Abblend-, Fern- und Nebelscheinwerfer von Kraftfahrzeugen soll eine möglichst gute Fahrbahnausleuchtung bei möglichst geringer Blendung anderer Verkehrsteilnehmer erreicht werden. Um dies zu erreichen, müssen die vertikale und die horizontale Ausrichtung der Scheinwerferlsichtbündel die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen.
Nach den geltenden Vorschriften sind die o. a. Anforderungen als erfüllt anzusehen, wenn die Scheinwerfer nach den besonderen Anforderungen der für die jeweilige Fahrzeugkategorie anwendbaren Richtlinien der EU oder der UN ECE-Regelungen ausgerichtet sind.
Eine Blendung durch das Abblendlicht ist nach den geltenden Vorschriften dann nicht gegeben, wenn die Lichtstärke, gemessen in einer Entfernung von 25 m vor jedem Scheinwerfer, auf einer senkrecht zur Fahrbahn stehenden Ebene in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber, nicht mehr als 625 Candela (1 Lux) beträgt.
Die Grundeinstellung der Scheinwerfer ist vorzunehmen bzw. das am Kraftfahrzeug angegebene Einstellmaß für die Scheinwerfer ist entsprechend der geltenden Vorschriften anzuwenden. Bei Fahrzeugklassen, für die keine detaillierten Anforderungen in den einschlägigen Vorschriften festgelegt sind, gelten die Werte in Anlage 2.
Die Richtlinie ist aufgeteilt in einen Teil für die Durchführung der Überprüfung der Scheinwerfer und in einen Teil, der die baulichen und sonstigen Anforderungen vorgibt.
Die Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) (Verkehrsblatt [VkBl.] 2014, Seite 174 vom 20.02.2014) mit den Änderungen vom 30.01.2017, VkBl. 2017, Seite 52 und der Erläuterung zu Nummer 4.1.2 der Anlage 4 der Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) vom 05.05.2017 (VkBl. 2017, Seite 518) werden hiermit aufgehoben und durch diese konsolidierte und erweiterte "HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie" ersetzt.
In Nummer 4.1.2 der Anlage 4 dieser Richtlinie sind die Anforderungen an die Aufstellfläche bzw. Fahrspuren der Systeme zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer geregelt. In der Praxis werden die Ebenheitsanforderungen trotz der dortigen erläuternden Abbildung und des dortigen Beispiels unterschiedlich interpretiert. Das mit den Ländern abgestimmte alternative Verfahren nach Anhang 2 der Anlage 4 dient der Klarstellung der Ebenheitsanforderungen für die Zukunft mit langen Übergangsfristen für die bereits bestehenden Systeme.
Für die Anwendung der Grenzwerte für die Ebenheitsabweichung nach Nummer 4.1.2 ist die "Erläuterung zu Nummer 4.1.2 der Anlage 4 der Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) (VkBl. 2017, Heft 10, S. 518, Nr. 75)" in Nummer 4.1.2.1 und Nummer 4.1.2.2 in die Richtlinie integriert worden.
Bei Anwendung des alternativen Verfahrens nach Anhang 2 zur Anlage 4 müssen die ermittelten Stichmaße innerhalb der festgelegten Grenzwerte unter Berücksichtigung von Nr. 3.12 i. V. m. Nr. 3.6 der DIN 18202:2013-04 liegen. D. h. positive u. negative Grenzwertabweichungen sind zulässig, da Nummer 4.1.2.1 und Nummer 4.1.2.2. beim alternativen Verfahren nicht angewendet werden (Klarstellung durch Fußnoten).
Zur Anpassung der Anforderungen an das System zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit< 40 km/h auf Prüfplätzen als Untersuchungsstelle wird ein abweichendes Prüfverfahren für Prüfplätze von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen geschaffen.
Die nachstehende Richtlinie wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden hiermit bekannt gegeben und ist ab dem Datum der Veröffentlichung anzuwenden.
Das alternative Verfahren im Anhang 2 der Anlage 4 ist spätestens ab dem 01.01.2021 für ab diesem Datum neu in Untersuchungsstellen in Betrieb genommene Scheinwerferprüfsysteme und bei einer Wiederinbetriebnahme an geänderten Aufstellflächen spätestens nach dem 01.01.2020 anzuwenden. Das alternative Verfahren ist spätestens ab dem 01.01.2035 bei allen Systemen zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer anzuwenden.
Die Entscheidung über eine frühere Umsetzung und Anwendung des alternativen Verfahrens obliegt allein den zuständigen Behörden der Länder.
(Stand: 12.12.2024)
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