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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Richtlinie zur Kalibrierung von Abgasmessgeräten, die für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO eingesetzt werden ("AU-Geräte Kalibrierrichtlinie")

Vom 09. August 2024
(VkBl. Nr. 17 vom 14.09.2024 S. 591)



StV 23/7355.2/2

Mit der 3. Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung wurden Abgasmessgeräte, die für die Periodisch Technische Überwachung bei Kraftfahrzeugen eingesetzt werden, aus dem Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts ausgenommen. Damit wurde faktisch eine Verwendungsausnahme für Abgasmessgeräte im Mess- und Eichrecht geschaffen und die sogenannte Doppelprüfung (Eichung, Kalibrierung) von Abgasmessgeräten aufgehoben.

Mit dieser Bekanntmachung werden Anforderungen aus dem Mess- und Eichrecht in die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (hier: " AU-Geräte Kalibrierrichtlinie") überführt. Hierzu zählt u. a. die Verpflichtung zum Aufbringen von Sicherungszeichen gegen unbefugtes Öffnen des Messgerätes.

Außerdem wird klargestellt, dass Kalibrierscheine und Kalibrierzertifikate, die von akkreditierten Kalibrierlaboratorien ausgestellt werden, gleichwertig zu Kalibrierzertifikaten ausgestellt von DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) akkreditierten Kalibrierlaboren sind, wenn sie neben dem Akkreditierungssymbol der im Sitzststaat zuständigen Nationalen Akkreditierungsstelle auch das "ILAC MRa Symbol" tragen.

Abschließend wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen und die Richtlinie an einigen Stellen klarer gefasst, um am Markt vorhandene unterschiedliche Interpretationen zukünftig zu vermeiden und somit für einheitliche Kalibrierungen aller Abgasmessgeräte zu sorgen.

1. Die " Vorbemerkungen" werden wie folgt gefasst:

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Diese Richtlinie basiert auf den Anforderungen der Richtlinie 2014/45/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG und richtet sich an Stellen und Personen, die für die Kalibrierung der im Anwendungsbereich genannten Messgeräte verantwortlich sind.

Für die Kalibrierungen gelten die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025.

Zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und Gleichwertigkeit der Kalibrierungen konkretisiert diese Richtlinie die Anforderungen.

Die weiteren Anforderungen, die sich aus den in Nummer 4 (mitgeltende Dokumente) dieser Richtlinie genannten Dokumenten ergeben, sind zu beachten.

Jedes Abgasmessgerät muss mit geeigneten Mitteln kalibrierfähig sein. Die für die Kalibrierung und Justierung notwendigen Informationen und Messmittel werden den akkreditierten Kalibrierlaboren durch den Gerätehersteller bzw. einem von ihm autorisierten Vertreter auf nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung gestellt. Dies beinhaltet ebenfalls den Zugang zu den hierfür relevanten Gerätefunktionen (einschließlich Hard- oder Softwareschnittstelle, Datenprotokollen). Die entsprechenden Anforderungen aus der Mess- und Eichverordnung bleiben davon unberührt.

 Diese Richtlinie basiert auf den Anforderungen der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG und richtet sich an Stellen und Personen, die für die Kalibrierung der im Anwendungsbereich genannten Messgeräte verantwortlich sind.

Für die Kalibrierungen gelten die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018.

Zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und Gleichwertigkeit der Kalibrierungen konkretisiert diese Richtlinie die Anforderungen.

Die weiteren Anforderungen, die sich aus den in Nummer 4 (mitgeltende Dokumente) dieser Richtlinie genannten Dokumenten ergeben, sind zu beachten.

Jedes Abgasmessgerät muss mit geeigneten Mitteln kalibrierfähig sein. Die für die Kalibrierung und Justierung nach der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO notwendigen Informationen und Messmittel werden den akkreditierten Kalibrierlaboren durch die Datenbank des Bundesverbands der Hersteller und Importeure von Automobil-Service-Ausrüstungen e. V. (ASA) zur Verfügung gestellt. Dies beinhaltet ebenfalls den Zugang zu den hierfür relevanten Gerätefunktionen (einschließlich Hard- oder Softwareschnittstelle, Datenprotokollen). Die entsprechenden Anforderungen aus der Mess- und Eichverordnung bleiben davon unberührt.

2. Nummer 1.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Messgeräte dürfen nur nach erfolgter Kalibrierung mit positiver Konformitätsbewertung für die AU verwendet werden. "1.2 Messgeräte dürfen nur nach erfolgter Kalibrierung mit positiver Konformitätsbewertung und intakten Sicherungszeichen gemäß Nummer 2.2 für die AU verwendet werden."

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(Stand: 14.10.2024)

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