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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

AU-Geräte Kalibrierrichtlinie
Richtlinie zur Kalibrierung von Abgasmessgeräten, die für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO eingesetzt werden

Vom 04. Mai 2021
(VKBl. Nr. 11 vom 15.06.2021 S. 640 i.K.)



Archiv: 2018

StV 23/7355.2/2

Im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich bekannt:

1. Die Neufassung der Richtlinie zur Kalibrierung von Abgasmessgeräten, die für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO eingesetzt werden (AU-Geräte Kalibrierrichtlinie). Sie ist spätestens ab dem 1.1.2023 anzuwenden.

2. Die Richtlinie zur Kalibrierung von Abgasmessgeräten, die für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO eingesetzt werden (AU-Geräte Kalibrierrichtlinie) vom 23. Mai 2018 (VkBl. 2018, Nr. 100) tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

0. Vorbemerkungen

Diese Richtlinie basiert auf den Anforderungen der Richtlinie 2014/45/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG und richtet sich an Stellen und Personen, die für die Kalibrierung der im Anwendungsbereich genannten Messgeräte verantwortlich sind.

Für die Kalibrierungen gelten die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025.

Zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und Gleichwertigkeit der Kalibrierungen konkretisiert diese Richtlinie die Anforderungen.

Die weiteren Anforderungen, die sich aus den in Nummer 4 (mitgeltende Dokumente) dieser Richtlinie genannten Dokumenten ergeben, sind zu beachten.

Jedes Abgasmessgerät muss mit geeigneten Mitteln kalibrierfähig sein. Die für die Kalibrierung und Justierung notwendigen Informationen und Messmittel werden den akkreditierten Kalibrierlaboren durch den Gerätehersteller bzw. einem von ihm autorisierten Vertreter auf nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung gestellt. Dies beinhaltet ebenfalls den Zugang zu den hierfür relevanten Gerätefunktionen (einschließlich Hard- oder Softwareschnittstelle, Datenprotokollen). Die entsprechenden Anforderungen aus der Mess- und Eichverordnung bleiben davon unberührt.

1. Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Anwendung und die Durchführung von Kalibrierungen an AU-Abgasmessgeräten, die im Rahmen der Untersuchungen der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zur StVZO eingesetzt werden. Die Anforderungen nach 3.2.5 gelten zunächst nur für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor.

Die zu verwendenden Mess- und Prüfgeräte ergeben sich aus Nummer 3 der Anlage VIIId zur StVZO in der Tabelle unter den Nummern 19 bis Nummer 21.

Im Folgenden wird diese Untersuchung als "AU" bezeichnet und das notwendige AU-Abgasmessgerät als "Messgerät".

Die Regelungen in den folgenden Abschnitten sind in gleicher Weise anzuwenden auf ggf. vorhandene Teilgeräte.

1.2 Aufstellung, Gebrauch und Wartung (informativ)

Für die Aufstellung, den Gebrauch und die Wartung ist der Betreiber verantwortlich.

Messgeräte dürfen nur nach erfolgter Kalibrierung mit positiver Konformitätsbewertung für die AU verwendet werden.

Wer ein Messgerät für die AU verwendet, muss weiterhin sicherstellen, dass es:

(1) über die für den Anwendungsbereich ausreichende Genauigkeit nach Nummer 3.2.3 bzw. Nummer 3.2.4 bzw. Nummer 3.2.5 dieser Richtlinie verfügt,

(2) innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,

(3) so aufgestellt, angeschlossen, gehandhabt und gewartet wird, dass die Richtigkeit der Messungen und die zuverlässige Ablesung der Anzeigen gewährleistet ist.

Die Messgeräte sind gemäß den Vorgaben des Herstellers zu warten. Datum und Name/Unterschrift der durchführenden Person sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Dies kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Zusätzlich ist am Messgerät an einer geeigneten Stelle eine Markierung anzubringen, die das Jahr und den Monat für die nächste Wartung kennzeichnet.

1.3 Inkrafttreten der Richtlinie

Diese Richtlinie ist spätestens ab dem 01.01.2023 anzuwenden.

2. Häufigkeit und Fristen

2.1 Häufigkeit der Kalibrierung, Fristen

2.1.1 Erstmalige Kalibrierung

Messgeräte, die erstmalig in Betrieb genommen werden, sind vor der ersten Anwendung für die AU nach den Vorgaben dieser Richtlinie zu kalibrieren. Die Frist für die regelmäßige Kalibrierung beginnt mit dem Datum dieser Kalibrierung.

2.1.2 Regelmäßige Kalibrierung, Kalibrierungsfrist

Die Frist für die regelmäßige Kalibrierung beträgt 12 Monate und ist monatsgenau durchzuführen.

Die Frist zur Kalibrierung entspricht den Anforderungen des Anhangs III zur Richtlinie 2014/45/EU .

2.1.3 Vorzeitiges Enden der Frist für die Kalibrierung

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