Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO (HU-Bremsenrichtlinie)

Vom 3. September 2014
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2014 S. 655)


Die HU-Bremsenrichtlinie vom 24. Mai 2012 wurde im VkBl. 2012 S. 432 ff, veröffentlicht.

Auf Grund von Praxiserfahrungen und der zu erfolgenden Übernahme von Vorschriften der Richtlinie 2014/45/EU vom 3. April 2014 (ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 51) ist die HU-Bremsenrichtlinie anzupassen.

Die Änderungen werden nachstehend im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben und sind ab dem Datum der Veröffentlichung anzuwenden.

1. Änderungen im Vorwort sowie in Nummer 8 der HU-Bremsenrichtlinie in der Fassung der Veröffentlichung im VkBl. 2012 S. 432:

Das Datum "28.07.2010" ist jeweils durch das Datum "01.01.2012" zu ersetzen.

2. Nummer 6.2.1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

alt neu
6.2.1.1 Druckluft- und Hydraulikbremsanlagen

Die Wirksamkeit der Bremsanlage ist mittels Bezugsbremskräften nachzuweisen. Hierfür ist pro Achse mindestens eine Bezugsbremskraft bei kontinuierlich ansteigender Bremskraft bis kurz vor Erreichen der Blockiergrenze zu überprüfen. Ist eine standardisierte Schnittstelle nach Anlage 3 der Richtlinie für Bremsprüfstände vorhanden, ist diese zwingend zu verwenden. Bei Fahrzeugen mit einer Druckluft- oder Drucklufthydraulikbremsanlage darf der Blockierdruck nicht unter 1,7 bar liegen. Andernfalls ist das Fahrzeug mit Beladung oder Beladungssimulation zu prüfen.

"6.2.1.1 Druckluft- und Hydraulikbremsanlagen

Die Wirksamkeit der Bremsanlage ist mittels Bezugsbremskräften nachzuweisen. Hierfür ist pro Achse das Erreichen bzw. das Überschreiten einer Mindestbremskraft in Bezug auf einen entsprechenden Bremsdruck bei kontinuierlich ansteigender Bremskraft zu überprüfen. Ist eine standardisierte Schnittstelle nach Anlage 3 der Richtlinie für Bremsprüfstände (s. VkBl. 2011 S. 354) verfügbar, ist diese zu verwenden. Bei Fahrzeugen mit einer Druckluft- oder Drucklufthydraulikbremsanlage darf der Blockierdruck nicht unter 1,7 bar liegen, es sei denn, die vorgegebene Mindestbremskraft wird bereits bei einem niedrigeren Druck oder Erreichen des Vorgabewertes der für das Fahrzeug definierten Bezugsgröße nachgewiesen. Andernfalls ist das Fahrzeug mit Beladung oder Beladungssimulation zu prüfen."

3. Die in Anlage 1 der Richtlinie vorgegebene Tabelle mit den Werten der Mindestabbremsung und zulässigen Betätigungskräften wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage 1
Mindestabbremsung und zulässige Betätigungskräfte

Fz.-Klasse Fahrzeugart Erstzulassung Betriebsbremsanlage Feststellbremsanlage
z> FH< FF< z> FH< FF<
[%] [daN] [daN] [%] [daN] [daN]
M1 PKW, Wohnmobile< 3,5t *1 vor 01.01.91 50 --- 50 15 40 50
ab 01.01.91 und vor 28.07.2010 16
ab 28.07.2010 58 16
M2, M3 Kraftomnibus vor 01.01.91 48 --- 70 15 60 70
ab 01.01.91 50 16
N1 LKW/Zugmaschinen vor 01.01.91 45 *3 --- 70 15 60 70
ab 01.01.91 50 16
N2, N3 LKW/Zugm./Wohnmob. > 3,5t vor 01.01.91 43 *3 --- 70 15 60 70
ab 01.01.91 und vor 28.07.2010 45 16
ab 28.07.2010 50 16
O Anhängefahrzeuge< 25 km/h alle 25 --- --- 15 60 ---
Anhängefahrzeuge > 25 km/h

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X