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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

HU-Bremsenrichtlinie
Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO

Vom 24. Mai 2012
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2012 S. 432)


Die Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnik und die Fortentwicklung der Prüftechniken machten eine Überarbeitung der bisherigen Richtlinie notwendig. Dabei gilt nach wie vor, dass der Prüfaufwand bei § 29 StVZO-Reihenuntersuchungen in Grenzen zu halten ist, da bei Untersuchungen der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge andere Gegebenheiten als bei Typprüfungen vorliegen.

Die in der Richtlinie vorgegebenen Mindestwerte für Verzögerungen bzw. Abbremsungen entsprechen denen der Richtlinie 2009/40/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/48/EG (EU-weite technische Überwachung). Werden die Mindestwerte bei der HU erreicht, kann unterstellt werden, dass die geprüften Fahrzeuge unter idealen Prüfbedingungen höhere Werte erreichen können. Insoweit wird auf § 41 Abs. 12 StVZO verwiesen.

Wesentliche Änderungen der überarbeiteten Richtlinie gegenüber dem bisherigen Stand sind:

Es wird erwartet, dass nach Umsetzung der Richtlinie eine Effizienzsteigerung bei der Prüfung von Fahrzeugbremsanlagen eintreten wird.

Bezug nehmend auf Nummer 1.2.1 der Anlage VIII und Nummer 3 der Anlage VIIIa StVZO wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden die nachstehende Richtlinie bekanntgegeben. Die Richtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden; sofern ab diesem Datum Einrichtungen für die Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle (Nr. 25 der Tabelle zu Nr. 3 der Anlage VIIId i.V.m. § 72 Abs. 2 StVZO) noch nicht zur Verfügung stehen, kann davon abweichend bis zum 31.12.2012

die Ermittlung der Mindestabbremsung nach Maßgabe von Nr. 8 i.V.m. Anlage 2 der vorliegenden Richtlinie durchgeführt werden. Die bisherige HU-Bremsenrichtlinie vom 29.04.1993, VkBl. S. 422, zuletzt geändert am 29.10.2003, VkBl. S. 751, wird zum 1. Juli 2012 aufgehoben.

Wortlaut der Richtlinie

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Prüfung von Bremsanlagen an Fahrzeugen, für die nach § 29 i.V.m. Anlage VIII StVZO HU vorgeschrieben sind.

2 Formelzeichen 1 und Definitionen

BBA Betriebsbremsanlage
FBA Feststellbremsanlage
HBA Hilfesbremsanlage
bel Index für den Zustand "beladen"
F Bremskraft zwischen Reifen und Fahrbahn bzw. zwischen Reifen und Bremsprüfstand in daN
G zulässige Gesamtgewichtsk raft in daN pz auf das beladene Fahrzeug bezogener eingesteuerter Bremszylinderdruck in bar - siehe ggf. ALB-Schild
pz, auf das unbeladene Fahrzeug bezogener eingesteuerter Bremszylinderdruck in bar - siehe ggf. ALB-Schild
PM statische Normalkraft zwischen den Rädern des ziehenden Fahrzeugs und der Aufstandsfläche durch die Fahrzeugmasse in daN
PM' statische Normalkraft zwischen den Rädern des leeren oder teilbeladenen ziehenden Fahrzeugs in daN
PMmax PM-Wert bei zulässiger Gesamtmasse in daN
PR gesamte statische Normalkraft zwischen den Rädern des Anhängefahrzeugs und der Aufstandsfläche in daN
PRmax PR-Wert (ohne Aufliegelast) bei Gesamtmasse des Anhängefahrzeugs in daN
R Rollwiderstand in %
Z Abbremsung in %
Z' Abbremsung bei mittlerer Vollverzögerung 2 des leeren oder teilbeladenen Fahrzeugs in %
ZM Abbremsung des Kfz in %
ZMbel Abbremsung des beladenen Kfz in %
Z, Abbremsung des Anhängefahrzeugs in %
ZRbel Abbremsung des beladenen Anhängefahrzeugs in %
ZR+M Abbremsung der Fahrzeugkombination nur mit der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs in %
zGM

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