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Regelwerk

Änderungstext

Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte, die Sicherheitsprüfungen (SP) an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, - Untersuchungen der Abgase (AU) an Kraftfahrzeugen mit Fremd- und/oder Kompressionszündungsmotoren,
- Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (AUK) und davon abgeleiteten Kraftfahrzeugen nach § 29, Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO durchführen ("SP-/AU-/AUK-Schulungsrichtlinie")

Vom 24. Mai 2012
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2012 S. 469)


Die vorgenannte Richtlinie vom 09.03.2006 wurde im Verkehrsblatt 2006, Seite 326, veröffentlicht.

Infolge der Änderung der Vorschriften des § 29, der Anlagen VIII, VIIIa, VIIIc und VIIId StVZO muss die Richtlinie angepasst werden. Die geänderte Richtlinie wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben und ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.

Änderungen:

1. Im Wortlaut der Richtlinienbenennung wird jeweils die Angabe "nach §§ 29 und 47a i.V.m. Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO" ersetzt durch die Angabe "nach § 29, Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO".

2. In der Tabelle zu Nummer 6.4 (SP-Schulung) wird der Wortlaut "6.4.2.4 Auspuffanlage" ersatzlos gestrichen und die folgende Nummer "6.4.2.5 Bremsanlage" erhält die Nummer "6.4.2.4 Bremsanlage".

3. In der gleichen Tabelle erhält die Nummer 6.4.3 folgenden Wortlaut:

alt neu
6.4.3 Praktisches Können

- Durchführung von Sicht-/Funktions-/Wirkungsprüfungen an Einrichtungen nach 6.4.2.1 bis 6.4.2.5

- Einsatz von Mess- und Prüfgeräten 5,0 h 4,0 h

 "6.4.3 Praktisches Können

- Durchführung von Sicht-/Funktions-/Wirkungsprüfungen einschließlich der Prüfung nach Vorgaben an Einrichtungen nach 6.4.2.1 bis 6.4.2.4

- Einsatz von Mess- und Prüfgeräten.

Hinweis: Die jeweiligen Angaben zur Schulungsdauer bleiben unverändert.

4. In Anlage 1 zu Nummer 4.7 der Richtlinie (Mindestanforderungen an die SP-/AU-/AUK-Schulungsstätten) wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 3 (Grube oder Hebebühne oder Rampe mit Beleuchtungsmöglichkeit) werden die Angaben bei AU-Schulungsstätten

x1 [Länge> 5 m]

gestrichen und ein Bindestrich eingesetzt.

b) Die Nummer 7 (Fußkraft- und Handkraftmessgerät) (Bremsanlagen) wird mit allen Angaben

7. Fußkraft- [und Handkraftmessgerät] (Bremsanlagen)

ersatzlos gestrichen. Die laufenden Nummern 8 bis 14 erhalten die Nummern 7 bis 13.

c) Es wird folgende neue Nummer 14 aufgenommen:

"14. Einrichtungen für die Prüfung von Vorgaben nach Anlage Vllle StVZO i.V.m. der SP-Richtlinie"

In der Spalte "SP" wird ein X und in den drei übrigen Spalten jeweils ein Bindestrich aufgenommen.

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