Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

SP-/AU-/AUK-Schulungsrichtlinie
Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte, die Sicherheitsprüfungen (SP) an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern,
- Untersuchungen der Abgase (AU) an Kraftfahrzeugen mit Fremd- und/oder Kompressionszündungsmotoren,
- Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (AUK) und davon abgeleiteten Kraftfahrzeugen nach §§ 29 Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO durchführen

Vom 9. März 2006
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2006 S. 326; 24.05.2012 S. 469 12)


Siehe Fn. *

1 Allgemeines, Zweck der Schulung und Übergangsregelungen

1.1 Durch die Schulung sollen die verantwortlichen Personen und die Fachkräfte auf die bei der Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK anfallenden spezifischen Untersuchungsaufgaben vorbereitet werden.

1.2 Nach Nr. 2.6 Anlage VIIIc StVZO ist vorgeschrieben, dass die verantwortlichen Personen und die mit der Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK befassten Fachkräfte eine entsprechende Schulung erfolgreich abgeschlossen haben müssen. Die vorgeschriebene Schulung teilt sich auf in eine

1.2.1 erstmalige Schulung für verantwortliche Personen und Fachkräfte, die zukünftig für die Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK verantwortlich oder mit deren Durchführung beauftragt sind und in

1.2.2 Wiederholungsschulungen für verantwortliche Personen und Fachkräfte, die bereits erfolgreich an einer erstmaligen Schulung teilgenommen haben.

1.3 Die Frist für die erste und alle weiteren Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate (Nr. 2.6 Anlage VIIIc StVZO), beginnend mit dem Monat, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde.

Wird die Frist um mehr als 2 Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung immer eine erstmalige Schulung zu absolvieren.

1.4 Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Schulungen ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung und deren Erhalt zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK in den hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

1.5 Die verantwortlichen Personen und die Fachkräfte müssen im Rahmen der Schulung das Gelernte praktisch üben.

1.6 Schulungen sowie die darüber ausgestellten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Schulungen nach

behalten weiterhin ihre Gültigkeit entsprechend der vorgegebenen Fristen (ab dem Ausstellungsdatum 36 Monate).

2 Verantwortliche Personen und Fachkräfte

Es gelten die Vorschriften der Nr. 2.4 und 2.5 Anlage VIIIc StVZO.

3 Berechtigung zur Durchführung von Schulungen, Aufsicht über Schulungsstätten

3.1 Schulungen dürfen von den in Nr. 7.1 Anlage VIIIc StVZO genannten Stellen durchgeführt werden. Die in den Nr. 7.1.2 und 7.1.3 Anlage VIIIc StVZO genannten Stellen schulen die verantwortlichen Personen und Fachkräfte ihrer Vertragspartner.

3.2 Die Aufsicht über die Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Schulungsinhalte und Schulungsstätten obliegt den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Nr. 8.2 Anlage VIIIc StVZO). Die Überprüfung der Schulungsstätten auf Einhaltung der Vorschriften der Anlage VIIIc StVZO und den Bestimmungen dieser Richtlinie durch die dazu berechtigte Stelle erfolgt mindestens alle 3 Jahre (Nr. 8.2 Anlage VIIIc StVZO).

3.3 Festgestellte Abweichungen oder Verstöße können den Entzug der jeweiligen Berechtigung der Schulungsstätte zur Durchführung von SP- und/oder AU- und/oder AUK-Schulungen zur Folge haben. In Zweifelsfällen entscheidet hierüber die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen.

3.4 Für die Meldungen, Erfassung und Bekanntgabe der Schulungsstätten gelten die Vorschriften von Nr. 7.2 Anlage VIIIc StVZO.

4 Ausbildungskräfte und Schulungsstätten

4.1 Die Durchführung der Schulungen obliegt den in Nr. 3.1 genannten Stellen.

4.2 Für die Schulung der verantwortlichen Personen und der Fachkräfte müssen die Schulungsstätten über qualifizierte Ausbildungskräfte und geeignete Räumlichkeiten verfügen.

4.3 Die Ausbildungskräfte müssen mindestens den Meisterbrief oder eine damit gleichzusetzende Berufsqualifikation in einem der in Nr. 2.4.1, 2.4.2 und/oder

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion