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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

HU-Daten-Übermittlungs-Richtlinie
Richtlinie für die einheitliche Meldung der bei Hauptuntersuchungen (HU) festgestellten Mängel und festgestellten Ausbauten oder Hoch- beziehungsweise Rückrüstungen von sicherheits- und/oder umweltrelevanten Einrichtungen an Fahrzeugen von den Technischen Prüfstellen (TP) und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (ÜO) an die Zentrale Stelle nach Nummer 3.2 Anlage VIIIa und Nummer 8.3 der Anlage VIIIe StVZO

Vom 24. Mai 2012
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2012 S. 461)


Durch die Neufassung der Vorschriften über die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge wurden die Durchführungsvorschriften (u.a. Anlage VIIIa StVZO, Anlage VIIIe StVZO, "HU-Richtlinie") erweitert.

Die Zentrale Stelle nach Anlage VIIIe StVZO wertet die bei der HU gewonnenen Prüferfahrungen und Mängelfeststellungen auf der Grundlage der von den TP und ÜO nach Nummer 3.2 der Anlage VIIIa StVZO mindestens halbjährlich abzugebenden Meldungen aus. Maßgebend für Art und Umfang der Meldungen sind die Vorschriften insbesondere von Nummer 8 der Anlage VIIIe StVZO. Die aus den Meldungen ermittelten Erkenntnisse werden an die in Nummer 8 Anlage VIIIe StVZO genannten Stellen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften weitergeleitet.

Im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden wird die nachstehende Richtlinie bekannt gegeben. Die Richtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Fahrzeuge, an denen nach § 29 i. V. m. Anlage VIII StVZO Hauptuntersuchungen (HU) durchzuführen sind.

Grundlage für die Übermittlung und Auswertung der Daten zu den untersuchten Fahrzeugen ist Nummer 8 Anlage VIIIe StVZO.

2. Datenschutz

Der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe StVZO dürfen nur die in Nr. 4.1 bis 4.3 genannten Daten gemeldet werden.

3. Form der Datenlieferung, entstehende Aufwendungen

3.1 Die in Nr. 4 näher bezeichneten Daten zum untersuchten Fahrzeug, zum Untersuchungsergebnis und zum Untersuchungsbericht müssen in digitaler Form eines gebräuchlichen Dateiformates bereitgestellt werden. Für die Datenstruktur gibt es keine festen Vorgaben. Die Datenstruktur muss jedoch die benötigten Informationen vollständig enthalten und durch die jeweilige TP oder ÜO dokumentiert sein, so dass die Vorgaben eindeutig und uneingeschränkt ableitbar sind. Die Zentrale Stelle nach Anlage VIIIe StVZO wird die TP und ÜO dabei unterstützen, geeignete, aufwandsminimale Datenformate und -strukturen zu definieren.

Es gelten die Vorschriften von Nummer 8.7 der Anlage VIIIe StVZO.

3.2 Die Aufwendungen, die den TP und ÜO durch die Meldungen entstehen, sind durch die Zentrale Stelle zu ersetzen, die ihrerseits die ihr entstehenden Aufwendungen für Datenlieferungen an Dritte in Rechnung stellen kann.

4. Inhalt der Datenlieferung der TP und ÜO an die Zentrale Stelle

4.1 Daten zum untersuchten Fahrzeug

HU.1 Fahrzeugldentifizierungsnummer (FIN)

HU.2 Vollständige KBA-Herstellerschlüsselnummern (4-stellige HSN)

HU.3 Vollständige KBA-Typschlüsselnummern (3-stellige TSN)

HU.4 Vollständige Versions-/Variantenschlüsselnummer (3-/5-stellige ASN/WS)

HU.5 Fahrzeugklasse und -aufbauart (4-stellig)

HU.6 Erstzulassung des Fahrzeugs (Monat - Jahr)

HU.7 Stand des Wegstreckenzählers des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Untersuchung (km)

HU.8 Zulässige Gesamtmasse (kg)

HU.9 Datum der letzten Hauptuntersuchung (Tag, soweit vorhanden - Monat - Jahr).

4.2 Daten zum Untersuchungsergebnis

HU.10 Gesamtergebnis der Untersuchung (OM, GM, EM,VU)

HU.11a Vollständige Mangelbeschreibung mit Code (AKE-Code nach "Mangelbaum") zu jedem festgestellten Mangel

HU.11b Einstufung zu jedem festgestellten Mangel

HU.11c Benennung zu jeder festgestellten Rückoder Hochrüstung des Fahrzeugs auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes, die nachweislich vorschriftenkonform erfolgte (siehe dazu Anlage 1 zu Nr. 2.5 der HU-Richtlinie) sofern nicht schon erfasst

HU.12 Einhaltung der Bezugsbremskräfte oder Bremswert BBa pro Achse links und rechts (daN)

HU.13 Einhaltung der Bezugsbremskräfte oder Bremsdruck BBa pro Achse (bar), wenn vorhanden

HU.14 Einhaltung der Bezugsbremskräfte oder Bremswert FBa pro Achse links und rechts (daN)

4.3 Daten zum Untersuchungsbericht

HU.16 Datum der Untersuchung (Tag, soweit vorhanden - Monat - Jahr)

HU.17 Art der Untersuchungsstelle (Prüfstelle/Prüfstützpunkt/Prüfplatz)

HU.18 Bundesland, in dem die Untersuchungsstelle ihren Sitz hat

HU.19 Namen der Überwachungsinstitution

HU.20 Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums

5. Verfahren der Datenlieferung

5.1 Die Daten zum untersuchten Fahrzeug, zum Untersuchungsergebnis und zum Untersuchungsbericht werden mindestens halbjährlich in der nach Nr. 3.1 erforderlichen Form an die Zentrale Stelle geliefert.

5.2

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