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HU-Richtlinie
Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO
Vom 24. Mai 2012
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2012 S. 419; 22.11.2017 S. 1015aufgehoben)
Infolge der Überarbeitung der Anlagen VIII und VIIIa StVZO wurde eine Neufassung der HU-Richtlinie notwendig. Die Neufassung berücksichtigt auch die Änderungen des Anhangs II der Richtlinie 2009/40/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/48/EU vom 5. Juli 2010 (ABl. Nr. L 173, Seite 47, vom 08.07.2010) und die Empfehlungen der Kommission hierzu vom 5. Juli 2010 - 2010/378/EU - (ABl. Nr. L 173, Seite 74, vom 08.07.2010).
Auf die nachstehend aufgeführten Änderungen wird besonders hingewiesen:
Bezug nehmend auf Nummer 1.2.1 der Anlage VIII und Nummer 3 der Anlage VIIIa StVZO wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden die nachstehende Richtlinie bekanntgegeben. Die Richtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 unter der Maßgabe der Übergangsvorschriften des § 72 Abs. 2 i.V.m. Anlage VIIIa StVZO anzuwenden. Die bisherige HU-Richtlinie vom 9. März 2006 VkBl. 2006, Seite 293, wird zum 1. Juli 2012 aufgehoben.
1. Bau- und Wirkvorschriften, Konditionierungs-/Prüfungsfahrt
Bei der Durchführung der HU ist die Einhaltung der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften:
zu überprüfen.
Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise nach Nr. 1 Anlage VIIIa StVZO befolgt werden, die vom "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO" (AKE) erarbeitet und von der Zentralen Stelle bereitgestellt wurden.
Weiter ist zu beachten, dass zur Konkretisierung von Bau- und Wirkvorschriften verschiedene Regelwerke bei der Untersuchung der Fahrzeuge zugrunde gelegt werden, die ggf. zu berücksichtigen sind.
Dies können sein (Beispiele):
Nach Anlage VIIIa Nr. 1 StVZO hat der aaSoP/PI zum Beginn der HU eine kurze Fahrt - z.B. vom Abstellplatz zur Prüfgasse - mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h mit Fahrzeugen, die eine eigene Betriebsbremsanlage haben, durchzuführen, um u.a. das Fahrzeug zu konditionieren und die Fahrerassistenzsysteme zu aktivieren. Während dieser Fahrt sind die Lenkung und die Bremsen kurzzeitig zu betätigen.
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Vorgaben
Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle aufbereitet (s. Nr. 2 Anlage VIIIe StVZO). Diese beinhalten Informationen zum Verbau der Bauteile, Systeme und zu den entsprechenden Untersuchungsverfahren. Bestandteile solcher Vorgaben können beispielsweise Untersuchungsvoraussetzungen, Untersuchungsalgorithmen (Prüfmethoden), ldentifizierungsmerkmale, Fehlercodes, Algorithmen, manipulationssichere Anzeigen und physikalische Größen sein.
1.1.1.1 Systemdaten
Systemdaten sind Vorgaben für sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme über die im jeweiligen Einzelfahrzeug verbauten Bauteile und Systeme mit elektronischen Komponenten, für die nach Anlage VIIIa StVZO die Untersuchung auf Einhaltung der Systemdaten vorgeschrieben ist (Verbauinformation) sowie die Prüfverfahren für diese Systeme. Systemdaten sind auch Informationen zur Prüfung dieser Bauteile und Systeme über die elektronische Fahrzeugschnittstelle.
1.1.1.2 Prüfdaten
Prüfdaten sind Vorgaben von Herstellern oder Importeuren für nicht elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme wie zum Beispiel Druckwerte oder sicherheits- und umweltrelevante Verschleißmaße.
1.1.2 Prüfhinweis
Prüfhinweise werden vom AKE erarbeitet und von der Zentralen Stelle bereitgestellt. Sie können fahrzeug-, fahrzeugart-, alters- oder laufleistungsspezifisch angegeben sein und beinhalten Informationen zu Fahrzeugen, Bauteilen und
Systemen und zu entsprechenden Untersuchungsverfahren. Solche Prüfhinweise können beispielsweise Untersuchungsvoraussetzungen, Untersuchungsalgorithmen, Identifizieru ngsmerkmale, physikalische Größen oder typspezifische Mängel sein. Die Prüfhinweise sind den entsprechenden Fahrzeugherstellern und -importeuren mitzuteilen.
1.1.3 Rückrüstung
"Rückrüstung" ist die bewusste Reduzierung des Funktionsumfangs 1 von sicherheits- oder umweltrelevanten Systemen entsprechend der Vorgabenrichtlinie durch Codierung/Reprogrammierung von Steuergeräten und/oder Änderungen des Verbauzustandes, die durch den Fahrzeughalter mit im Fahrzeug verbauten, erreichbaren Bedienmöglichkeiten nicht rückgängig gemacht werden kann.
1.1.4 Hochrüstung
"Hochrüstung" ist die bewusste Erweiterung des Funktionsumfangs 1 von sicherheits- oder umweltrelevanten Systemen entsprechend der Vorgabenrichtlinie durch Codierung/Reprogrammierung von Steuergeräten und/oder Änderungen des Verbauzustandes, die durch den Fahrzeughalter mit im Fahrzeug verbauten, erreichbaren Bedienmöglichkeiten nicht rückgängig gemacht werden kann.
1.1.5 Untersuchung der Ausführung
Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf
zu erfolgen.
1.1.6 Untersuchung des Zustandes
Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/ oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf
zu erfolgen.
1.1.7 Untersuchung der Funktion
Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.
1.1.8 Untersuchung der Wirkung
Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung - die auch Rechenvorgänge impliziert - eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.
2. Untersuchungsvorschriften
2.1 Der aaSoP/PI muss die Feststellung treffen, ob das vorgestellte Fahrzeug nach Nummer 1.2 Anlage VIII StVZO verkehrssicher, umweltverträglich und vorschriftsmäßig ist. Dabei ist, je nach vorliegenden Umständen, vom aaSoP/PI eine HU durchzuführen, die sich entweder auf eine Untersuchung der zu treffenden "Pflichtuntersuchungs-Punkte" beschränkt oder aber zusätzlich ergänzende Untersuchungen beinhalten muss (siehe Nr. 2.1 und 2.2 Anlage VIIIa StVZO).
Liegen für Fahrzeuge Vorgaben entsprechend Nr. 2 Anlage VIIIe StVZO vor, umfasst die HU auch die Prüfung der Fahrzeuge, ihrer Bauteile und Systeme auf Einhaltung dieser Vorgaben.
Wird bei der Durchführung der HU an einem Fahrzeug vom aaSoP/PI festgestellt, dass Bauteile oder Systeme im Fahrzeug verbaut sind, für die noch keine Vorgaben entsprechend Nr. 1 und Nr. 4 Anlage VIIIa StVZO vorliegen und insoweit die Beurteilung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit sowie Vorschriftsmäßigkeit nicht möglich ist, so muss der aaSoP/PI eine geeignete Untersuchung durchführen. Dabei sind die erforderlichen Verbauinformationen von ihm zu dokumentieren und über den Leiter der Technischen Prüfstelle (TP) oder Technischen Leiter der Überwachungsorganisation (ÜO) an die Zentrale Stelle zu übermitteln.
Liegen für Fahrzeuge Prüfhinweise des AKE entsprechend Nr. 1 Anlage VIIIa StVZO vor, sind diese bei der Durchführung der HU vom aaSoP/ PI zu befolgen. Der aaSoP/PI hat bei jeder HU zunächst zu prüfen, ob Prüfhinweise vorliegen.
2.2 Die bei der HU festgestellten Mängel beziehen sich nach den Vorschriften der Anlage VIIIa StVZO auf die zerlegungs- und zerstörungsfreie Untersuchung von Fahrzeugbauteilen, -baugruppen und -systemen hinsichtlich:
und, sofern Anlass dazu besteht, auf Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit (Nummer 2.2 Anlage VIIIa StVZO).
2.3 Für die Untersuchung der Abgase der Kraftfahrzeuge gilt die "Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 Anlage VIIIa StVZO" ("AU-Richtlinie") unabhängig davon, ob diese Untersuchung von aaSoP/PI oder von dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO durchgeführt wird.
2.4 Die bei der HU festgestellten Mängel beziehen sich nach den Vorschriften der Anlage VIIIa StVZO auch auf die Überprüfung der vorgelegten Fahrzeugdokumente hinsichtlich der Identität des Fahrzeugs und der Übereinstimmung der dort enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen Verhältnissen.
2.5 Rück- oder Hochrüstungen (siehe Definition in Nr. 1.1.3 und 1.1.4) sind entsprechend dem im Ablaufplan - Anlage 1 - dargestellten Verfahren zu bewerten.
3. Angabe von Hinweisen und Beurteilung der Mängel; Weitergabe
3.1 Die bei der HU festgestellten Mängel müssen nach Nummer 3.1.4 Anlage VIII und Nummern 3 und 4 Anlage VIIIa StVZO bewertet und entsprechend der Anlage 2 zu Nummer 4 dieser Richtlinie in Mangelklassen eingeordnet werden.
HW - Hinweise
Hinweise gelten nicht als Mängel im Sinne dieser Richtlinie.
Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP/PI an den Fahrzeughalter aufgenommen werden, durch die dieser auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird.
Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig.
OM - Ohne festgestellte Mängel
Zuteilung einer Prüfplakette
GM - Geringe Mängel
Mängel, bei denen auf Grund von Verschleiß oder Gebrauch eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften oder Richtlinien hingenommen werden kann. Bei diesen Mängeln ist zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung und/oder unzulässige Umweltbelastung nicht zu erwarten.
Die Zuteilung einer Prüfplakette ist nur dann zulässig, wenn der technische Zustand des Fahrzeugs die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel erwarten lässt.
EM - Erhebliche Mängel
Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung und/oder unzulässigen Umweltbelastung führen oder auf Abweichungen von den Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; dazu zählen auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen.
Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette.
VU - Verkehrsunsicher
Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen.
Die vorhandene Prüfplakette ist zu entfernen und es hat die unverzügliche Benachrichtigung der Zulassungsbehörde zu erfolgen. Der Fahrzeugführer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug so nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Er ist schriftlich auf dem Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen.
Auch bei GM und EM ist der Fahrzeugführer/halter darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen die §§ 23 StVO und 31 StVZO verstößt.
Werden bei der HU Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines Kalendertages, beseitigt werden, so sind sie in die betreffende Mängelklasse einzuordnen, jedoch bleiben sie bei der Einstufung des untersuchten Fahrzeugs unberücksichtigt. Die Vorschriften von Nr. 3.1.4.5 Anlage VIII StVZO gelten ("Mängelschleife").
Die abschließende Einstufung des untersuchten Fahrzeugs in eine der Mangelklassen auf Grund eventuell verbleibender festgestellter Mängel bleibt davon unberührt.
Die Einstufung des Fahrzeugs in eine der Mangelklassen richtet sich bei mehreren Mängeln nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelklasse kann das Fahrzeug in die nächsthöhere Mängelklasse eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen aufgrund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die pflichtgemäße Entscheidung hierüber trifft die prüfende Person.
Alle festgestellten Mängel sind einschließlich ihrer Zuordnung zu den Mangelklassen in detaillierter Beschreibung nach Nr. 4.1.1 in den Untersuchungsbericht einzutragen.
3.2 Die Übermittlung der festgestellten Mängel und der Rück- oder Hochrüstungen der Fahrzeuge an die Zentrale Stelle erfolgt nach Nr. 3.2 der Anlage VIIIa StVZO.
4. Beurteilungskatalog von Mängeln bei Hauptuntersuchungen (Mangelkatalog)
4.1.1 Um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Einstufung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mangelklassen und somit auch eine Gleichbehandlung der Fahrzeughalter bei der Beurteilung ihrer Fahrzeuge zu erreichen, sind in der Anlage 2 zu Nr. 4 die am häufigsten auftretenden Mängel und deren Zuordnung zu den Mangelklassen aufgeführt.
Die Anwendung des "Mangelkatalogs" und die Vorgaben für die Mangeleinstufung sind zwingend; Änderungen oder abweichende Einstufungen, ausgenommen solche nach Nummer 4.1.3, durch die aaSoP/PI sind nicht zulässig. Die TP und ÜO müssen dies auch in ihren elektronischen Anwenderprogrammen für die aaSoP/PI sicherstellen.
4.1.2 Die im Mangelkatalog aufgeführten Mängel sind in einer weitergehenden detaillierten Beschreibung ("Mangelbaum") um einzelne Fallgestaltungen, Schadensbilder usw., spezifiziert. Diese Beschreibung ("Mangelbaum") ist von allen TP und ÜO untereinander abzustimmen und in gleicher Form und mit gleichem Inhalt anzuwenden. Damit wird den aaSoP/PI die Zuordnung und Einstufung der Mängel auf der Grundlage des Mangelkatalogs vorgegeben. Dies führt zu einer Erhöhung der Qualität der Untersuchungen. Der Ausdruck eines "spezifizierten Mangels" auf dem Untersuchungsbericht stellt darüber hinaus eine wesentliche Erleichterung für den Fahrzeughalter bei der Behebung der Mängel dar.
Der AKE hat diese Beschreibung ("Mangelbaum") zu verwalten und auf Grund der in der Praxis gesammelten Erfahrungen fortzuschreiben und, soweit erforderlich, sich daraus ergebenden Änderungen des Mangelkatalogs anzuregen.
4.1.3 Werden bei der Untersuchung Mängel festgestellt, die nicht im Mangelkatalog aufgeführt sind, ist die Zuordnung zur entsprechenden Mängelklasse nach der in Nummer 4.1.2 genannten Beschreibung ("Mangelbaum") vorzunehmen. Derartige Mängel sind vom Leiter der TP oder dem Technischen Leiter der ÜO dem AKE für die Fortschreibung des Mangelkatalogs zu übermitteln.
4.1.4 Der Aufbau des Mangelkatalogs entspricht dem Aufbau der "Prüfpunkte" nach der Richtlinie 2009/40/EG , geändert durch die Richtlinie 2010/48/EU und der dazu von der EU-Kommission bekannt gemachten Empfehlungen (2010/378/EU) unter Berücksichtigung des Artikels 5 der Richtlinie.
4.2 Werden in anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten (Nr. 1 Anlage VIIIc StVZO) bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der HU nach Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO Mängel festgestellt, die vor Abschluss dieser Untersuchung, längstens innerhalb eines Kalendertags, beseitigt werden, so sind diese in Form der Mangelnummer 813 auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP/PI in den Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mangelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen ("Mängelschleife"). Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 StVZO bleiben hiervon unberührt.
Ablaufplan | Anlage 1 |
Feststellung und Bewertung sowie Meldung von Umrüstungen (Rück- oder Hochrüstungen)
von Systemen und Funktionen nach Anlage VIIIe StVZO
Anlage 2 (zu Nr. 4) |
1. Bremsanlage
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
100 | GESAMTANLAGE BREMSE | |||
Vorgaben nicht eingehalten | X | X | ||
101 | BETRIEBSBREMSANLAGE | |||
Mindestabbremsung nicht erreich | X | X | ||
102 | BETRIEBSBREMSANLAGE - EINZELACHSE | |||
keine Wirkung, einseitig ohne Wirkung | X | X | ||
Wirkung ungenügend, löst nicht ungleichmäßig, | X | |||
Grenzwert überschritten | X | |||
104 | BETRIEBSBREMSANLAGE - ABSTUFBARKEIT/ZEITVERHALTEN | |||
Betriebs-/Hilfsbremsanlage nicht abstufbar; | X | |||
Bremskraftanstieg zu langsam | X | |||
105 | BETRIEBSBREMSANLAGE - DICHTHEIT | |||
undicht; Druckabfall zu groß | X | X | ||
106 | HILFSBREMSANLAGE | |||
Wirkung ungenügend | X | |||
107 | FESTSTELLBREMSANLAGE | |||
Wirkung ungenügend; löst nicht; | X | |||
108 | FESTSTELLBREMSANLAGE -GLEICHMÄSSIGKEIT | |||
ungleichmäßig, Grenzwert überschritten | X | |||
109 | DAUERBREMSANLAGE | |||
fehlt, ohne Funktion, unzulässig; | X | |||
nicht ausreichende/zu große Wirkung, nicht abstufbar | X | |||
Befestigung/Anschlüsse mangelhaft | X | |||
110 | AUFLAUFBREMSE | |||
Wirkung ungenügend; ohne Wirkung | X | X | ||
111 | FEDERSPEICHER - ZYLINDER | |||
Ohne Funktion, undicht, beschädigt, Befestigung mangelhaft | X | |||
112 | LUFTPRESSER | |||
Füllzeit | X | |||
zu lang beschädigt | X | X | ||
113 | ENERGIESPEICHER/DRUCKLUFTBEHÄLTER/FROSTSCHUTZEINRICHTUNG | |||
beschädigt; undicht; Entwässerung ohne Funktion; | X | |||
ohne Kennzeichnung; | X | |||
Befestigung unsachgemäß; stark beschädigt | X | |||
114 | BREMSKRAFTVERSTÄRKER/ HAUPTBREMSZYLINDER | |||
Bremskraftverstärker schadhaft, unwirksam; | X | |||
Hauptbremszylinder schadhaft, undicht, lose; | X | X | ||
Bremsflüssigkeitsmenge zu gering | X | |||
Bremsflüssigkeit unzureichend; | X | |||
Vorratsbehälter schadhaft | X | |||
Vorratsbehälter Verschlusskappe fehlt | X | |||
115 | BETRIEBSBREMSANLAGE -PEDAL-/ HEBELWEG | |||
zu groß, keine ausreichende Wegreserve; | X | X | ||
Pedaloberfläche nicht rutschsicher; | X | |||
Lagerung ausgeschlagen oder schwergängig | X | |||
Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt | X | X | ||
116 | FESTSTELLBREMSANLAGE-HEBELWEG/ FESTSTELLEINRICHTUNG | |||
Hebelweg zu groß; | X | |||
Feststelleinrichtung schadhaft, Lagerung ausgeschlagen | X | |||
117 | BREMSSEILE/BREMSGESTÄNGE | |||
Bremsseil: beschädigt, nicht gesichert, schwergängig, Führung schadhaft; | X | |||
Bremsseil: unsachgemäß befestigt; | X | |||
Bremsgestänge/Gelenke: beschädigt, schwergängig, Gelenke nicht gesichert, Lagerung ausgeschlagen | X | |||
118 | BREMSWELLEN/BREMSHEBEL/ GESTÄNGESTELLER | |||
beschädigt; Funktionsbeeinträchtigung; | X | |||
schwergängig, Lager ausgeschlagen | X | |||
121 | BREMSLEITUNGEN | |||
Ausfallgefahr; | X | |||
undicht, beschädigt, stark korrodiert; | X | |||
unsachgemäß verlegt oder befestigt | X | |||
123 | BREMSSCHLÄUCHE | |||
Ausfallgefahr; | X | X | ||
zu kurz, schadhaft, undicht; | X | |||
unsachgemäß montiert | X | |||
124 | BREMSZYLINDER/-HUB/ STAUBMANSCHETTEN | |||
Bremszylinder fehlt, undicht, lose, unsachgemäß montiert, mangelhaft; | X | X | ||
Bremszylinderhub zu groß; | X | |||
Staubmanschetten beschädigt, fehlen | X | |||
125 | AUFLAUFBREMSANLAGE/ABREISSSEIL | |||
Auflaufeinrichtung nicht genehmigte Ausführung, stark beschädigt; | X | |||
unzulässige Stabilisierungseinrichtung; | X | |||
Auflaufweg zu groß, Dämpfer ohne Wirkung | X | |||
Staubmanschette mangelhaft | X | X | ||
Dämpfer mangelhaft | X | |||
Typschild fehlt; | X | |||
Rückfahrautomatik funktioniert nicht/ Rückfahrsperre schadhaft | X | |||
Abreißseil fehlt, beschädigt, Sollbrucheinrichtung fehlt | X | |||
126 | DRUCKREGLER/BREMSVENTILE/ BREMSKRAFTREGLER - FUNKTION/ EINSTELLUNG | |||
arbeitet nicht; arbeitet fehlerhaft | X | |||
beschädigt, undicht, fehlt | X | X | ||
Bremskraftregelung/-verteilung fehlerhaft | X | |||
127 | BREMSEN - KUPPLUNGSKÖPFE | |||
Absperrhahn unzulässig, falsch angebracht, vertauscht | X | |||
Kupplungskopfventil äußerlich beschädigt mit Funktionsbeeinträchtigung, undicht | X | X | ||
128 | BREMSTROMMELN/BREMSSCHEIBEN | |||
Schlag, übermäßiger Verschleiß, starke Riefenbildung, Risse; | X | |||
fehlt, Bruch oder unmittelbare Bruchgefahr | X | |||
verschmutzt (Öl, Fett, usw.) | X | |||
Ankerplatte mangelhaft | X | |||
129 | BREMSBELÄGE | |||
verschlissen | X | |||
Ausfallgefahr, Belag/Träger fehlt | X | X | ||
verschmutzt (Öl, Fett, usw.) | X | |||
130 | RADBREMSE | |||
Freigängigkeit nicht ausreichend | X | |||
Freigängigkeit geringfügig eingeschränkt | X | |||
131 | PRÜFANSCHLÜSSE | |||
schadhaft, fehlen, unzugänglich | X | |||
132 | ALB-SCHILD | |||
fehlt, nicht lesbar, Einstelldaten unvollständig oder fehlerhaft; | X | |||
133 | DRUCKWARNANZEIGE/DRUCKANZEIGE | |||
Druckwarnanzeige/Kontrollleuchte ohne Funktion | X | |||
Druckanzeige stark abweichende Anzeige, ohne Funktion, schadhaft; | X | |||
134 | FEDERSPEICHER-BREMSANLAGE | |||
Warneinrichtung ohne Funktion | X | |||
135 | AUTOMATISCHER BLOCKIERVERHINDERER | |||
Warneinrichtung Fehlermeldung | X | |||
136 | DRUCKSICHERUNGSVENTIL | |||
Drucksicherung nicht funktionssicher | X | X | ||
137 | ABREISSSICHERUNG | |||
Federspeicher-Bremszylinder am Kraftfahrzeug werden entlüftet; | X | X | ||
Anhängersteuerventil mit Funktionsbeeinträchtigung, keine Entlüftung der Vorratsleitung | X | X | ||
Anhängerbremsventil mit Funktionsbeeinträchtigung | X | X |
2. Lenkanlage
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
200 | GESAMTANLAGE LENKUNG | |||
Vorgaben nicht eingehalten | X | X | ||
201 | LENKANLAGE | |||
Funktion beeinträchtigt | X | X | ||
Anschlag verstellt, fehlt oder ohne Wirkung | X | |||
unsachgemäß repariert | X | X | ||
202 | LENKUNG | |||
schwergängig, Rastpunkte, klemmt, ohne Rückstellung, Spiel zu groß | X | X | ||
204 | LENKRAD/LENKER | |||
nicht genehmigte Ausführung; | X | |||
lose, schadhaft | X | X | ||
205 | LENKKOPFLAGER/LENKSÄULE | |||
Lenkkopflager: schadhaft, zu großes Spiel; | X | X | ||
Lenksäule: lose, schadhaft; | X | X | ||
bei Gefahr des Lösens der Verbindung | X | |||
206 | LENKGETRIEBE/LENKANLAGE - STAUBMANSCHETTEN | |||
mangelhaft, beschädigt | X | X | ||
207 | LENKGETRIEBE | |||
undicht | X | X | ||
Befestigung mangelhaft, Aufnahmeteil gerissen | X | X | ||
Lenkgehäuse gebrochen | X | X | ||
209 | LENKGELENKE/LENKSCHEIBEN | |||
eingerissen | X | |||
zu großes Spiel, ungenügende Sicherung an Lenkungsteilen; | X | |||
Gefahr des Lösens der Verbindung | X | |||
210 | SCHUBSTANGE(N)/SPURSTANGE(N) | |||
ungenügende Befestigung/Sicherung, Risse, Bruchgefahr, verbogen, Freigängigkeit unzureichend | X | X | ||
211 | DREHKRANZ/DREHSCHEMEL | |||
beschädigt, lose, zu großes Spiel | X | X | ||
eine einzelne Schraube los | X | |||
212 | LENKHEBEL | |||
ungenügende Befestigung/Sicherung, Risse, Bruchgefahr, verbogen | X | X | ||
213 | LENKGESTÄNGE/LENKSEILE | |||
ungenügende Befestigung/Sicherung, Risse, Bruchgefahr; | X | X | ||
Lenkgestänge verbogen | X | X | ||
214 | LENKUNGSDÄMPFER | |||
ungenügende Befestigung, undicht, unzulässig | X | X | ||
215 | LENKHILFE/ZUSATZLENKUNG/LEITUNGEN/ SCHLÄUCHE | |||
Funktion beeinträchtigt, Warneinrichtung, Fehlermeldung; | X | X | ||
Leitungen/Schläuche beschädigt, undicht; | X | X | ||
nicht scheuerfrei verlegt, verdreht, | X | |||
Vorratsbehälter: Flüssigkeitsmenge zu gering | X |
3. Sichtverhältnisse
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
300 | GESAMTANLAGE SICHT | |||
Vorgaben nicht eingehalten | X | X | ||
301 | SICHT/SCHEIBEN/SONNENBLENDE | |||
Scheibenbeschädigung im Fernsichtbereich des Fz-Führers mit Sichtbeeinträchtigung; | X | |||
Beschädigung der Frontscheibe mit Rissbildung | X | |||
unzulässige bzw. unzulässig veränderte Scheiben | X | |||
Sichtbeeinträchtigung zur Seite/nach vorn/ nach hinten; | X | X | ||
Aufbringung von Folien: unzulässig oder zulässige Flächen überschritten; | X | X | ||
Sonnenblende: alle Mängel | X | |||
302 | SPIEGEL UND ANDERE EINRICHTUNGEN FÜR INDIREKTE SICHT | |||
fehlt, unwirksam, Verstellbarkeit nicht gegeben; nicht genehmigte Ausführung; | X | |||
Beschädigung mit Sichtbeeinträchtigung leicht beschädigt (Sicht nicht wesentlich beeinträchtigt) | X | |||
303 | AUFBAU - SCHEIBENWISCHER/WASCHANLAGE | |||
Scheibenwischer fehlt, wischt nicht; | X | |||
Scheibenwischerblätter beschädigt; | X | |||
Scheibenwaschanlage: ohne Funktion, beschädigt | X | X | ||
4. Lichttechnische Einrichtung und andere Teile der elektrischen Anlage
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
400 | GESAMTANLAGE LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN/ELEKTRISCHE ANLAGE | |||
Vorgaben nicht eingehalten | X | X |
4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen
Bei Verwendung von LED in lichttechnischen Einrichtungen ist grundsätzlich ein "EM" festzustellen, wenn die Ausfallkontrolle aktiviert ist oder bei nicht vorhandener Ausfallkontrolle mehr als eine Lichtquelle (einzelne bzw. in Reihe geschaltete LED/-Module) ausgefallen ist. Dabei muss die Mangeleinstufung jeweils entsprechend der nachfolgenden Zuordnung erfolgen.
401 | SCHEINWERFER/ABSCHLUSSSCHEIBE/REFLEKTOR/PROJEKTIONSSYSTEM | |||
Befestigung: mangelhaft | X | |||
Abschlussscheibe: gesprungen fehlt, teilweise zerstört, Beeinträchtigung der Leuchtwirkung; | X | |||
Abschlussscheibe: gesprungen ohne Beeinträchtigung der Leuchtwirkung | X | |||
Abschlussscheibe: falsch angebracht; | X | |||
Reflektor/Projektionssystem: Beeinträchtigung der Leuchtwirkung | X | |||
vorgeschriebene Scheinwerferreinigungsanlage: Funktionsbeeinträchtigung vorgeschriebene | X | |||
Scheinwerferreinigungsanlage: Befestigung mange vorgeschriebene | X | |||
Scheinwerferreinigungsanlage: ohne Wirkung | X | |||
402 | ABBLENDLICHT | |||
in der Wirkung beeinträchtigt oder leuchtet nicht; Betätigungseinrichtung Funktion beeinträchtigt | X | |||
Anzahl/elektrische Schaltung unvorschriftsmäßig | X | |||
falsch eingestellt (wesentliche Abweichung) und/oder verdreht; Leuchtweiteneinstellung/-regelung: ohne Funktion; | X | |||
nicht genehmigte Ausführung | X | |||
403 | FERNLICHT | |||
Anzahl/elektrische Schaltung unvorschriftsmäßig | X | |||
in der Wirkung beeinträchtigt oder leuchtet nicht; Betätigungseinrichtung Funktion beeinträchtigt | X | |||
zu hoch, falsch eingestellt (wesentliche Abweichung) und/oder verdreht; | X | |||
nicht genehmigte Ausführung | X | |||
404 | BEGRENZUNGSLEUCHTEN/PARKLEUCHTEN/TAG FAHR LEUCHTEN | |||
beschädigt ohne Beeinträchtigung der Leuchtwirkung | X | |||
beschädigt mit Beeinträchtigung der Leuchtwirkung | X | |||
Befestigung mangelhaft; Betätigungseinrichtung Funktion beeinträchtigt alle ohne Funktion | X | |||
eine leuchtet nicht | X | |||
nicht genehmigte Ausführung/unzulässige Lichtquelle | X | |||
falsch angebracht/geschaltet | X | |||
405 | ZUSÄTZLICHE SCHEINWERFER (z.B. NEBEL-, ARBEITS-, SUCHSCHEINWERFER) | |||
Anzahl/elektrische Schaltung unvorschriftsmäßig | X | |||
Nebelscheinwerfer einer leuchtet nicht; mangelhaft | X | |||
falsch eingestellt, falsch angebracht/ geschaltet, Befestigung mangelhaft | X | |||
beschädigt ohne Beeinträchtigung der Leuchtwirkung | X | |||
beschädigt mit Beeinträchtigung der Leuchtwirkung | X | |||
falsch angebrachte Gläser | X | |||
beschädigte Abschlussscheibe | X | |||
Nebelscheinwerfer beide leuchten nicht | X | |||
nicht genehmigte Ausführung | X | |||
406 | ZUSÄTZLICHE LEUCHTEN (z.B. SPURHALTELEUCHTEN, KENNLEUCHTEN) | |||
Befestigung mangelhaft | X | |||
eine leuchtet nicht; | X | |||
mehr als eine leuchtet nicht, unzulässige Anzahl | X | |||
Spurhalteleuchte ohne Funktion | X | |||
gesprungene oder falsch angebrachte Abschlussscheiben, beschädigte Gläser | X | |||
nicht genehmigte Ausführung/unzulässige Lichtquelle | X | |||
unzulässige Anbringung von Kennleuchten für blaues, gelbes oder rotes Blinklicht | X | |||
407 | UMRISSLEUCHTEN/SEITEN MARKIERUNGS-LEUCHTEN | |||
Befestigung mangelhaft | X | |||
eine leuchtet nicht; | X | |||
mehr als eine leuchtet nicht, unzulässige Anzahl | X | |||
gesprungene oder falsch angebrachte Abschlussscheiben; | X | |||
nicht genehmigte Ausführung/unzulässige Lichtquelle | X | |||
408 | SCHLUSSLEUCHTEN | |||
eine leuchtet nicht; | X | |||
unzulässig | X | |||
Wirkung erheblich beeinträchtig nicht genehmigte Ausführung/unzulässige Lichtquelle | X | |||
alle erheblich verblasst oder beschädigt, verdeckt, nachträglich eingefärbt | X | |||
lose, Beeinträchtigung der Leuchtwirkung falsch angebracht | X | |||
stark beschädigtes Gehäuse | X | |||
409 | BREMSLEUCHTEN | |||
eine von mehr als zwei leuchtet nicht; | X | |||
unzulässig, eine von zweien oder mehrere leuchten nicht; Betätigungseinrichtung Funktion beeinträchtigt | X | |||
Wirkung bei allen erheblich beeintächtigt; nicht genehmigte Ausführung; | X | |||
alle erheblich verblasst oder beschädigt, verdeckt, nachträglich eingefärbt; | X | |||
lose, Beeinträchtigung der Leuchtwirkung; | X | |||
falsch angebracht, falsche Lichtquelle; | X | |||
stark beschädigtes Gehäuse | X | |||
410 | KENNZEICHEN-BELEUCHTUNG | |||
eine leuchtet nicht, beschädigt | X | |||
ohne Funktion | X | X | ||
blenden, fehlen, nicht genehmigte Ausführung | X | X | ||
Befestigung mangelhaft | X | |||
411 | NEBELSCHLUSSLEUCHTEN | |||
falsch angebracht, fehlen, nicht genehmigte Ausführung, falsch geschaltet; | X | |||
Befestigung mangelhaft | X | |||
vorgeschriebene (mittig oder links) leuchtet nicht | X | |||
412 | RÜCKFAHRSCHEINWERFER | |||
einer leuchtet nicht; | X | |||
ohne Funktion/falsch geschalte | X | |||
blenden, fehlen, nicht genehmigte Ausführung | X | |||
Befestigung mangelhaft | X | |||
413 | BLINKLEUCHTEN/ FAHRTRICHTUNGS-ANZEIGER | |||
Betätigungseinrichtung mangelhaft | X | |||
unzulässig, eine vorgeschriebene leuchtet nicht | X | |||
Wirkung erheblich beeinträchtigt; nicht genehmigte Ausführung/unzulässige Lichtquelle | X | |||
lose, Beeinträchtigung der Leuchtwirkung falsch angebracht | X | |||
alle erheblich verblasst oder beschädigt; verdeckt, nachträglich eingefärbt | X | |||
stark beschädigtes Gehäuse | X | |||
Blinkfrequenz nicht vorschriftsmäßig | X | |||
414 | WARNBLINKANLAGE | |||
fehlt, ohne Funktion, leuchtet nicht, falsch geschaltet, Betätigungseinrichtung mangelhaft | X | |||
Blinkfrequenz nicht vorschriftsmäßig | X | |||
415 | KONTROLLLEUCHTEN | |||
Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinkanlage: leuchten nicht, nicht vorschriftsmäßig | X | |||
Fernlicht; Nebelschlussleuchte: leuchten nicht, nicht vorschriftsmäßig | X | |||
416 | AKTIVE LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN ALLGEMEIN | |||
Anbringung nicht zulässiger lichttechnischer Einrichtungen (Michelinmännchen, Namenschilder, Werbung, Weihnachtsmänner, usw.) | X |
4.2 Passive lichttechnische Einrichtung
420 | RÜCKSTRAHLER -VORN/SEITLICH/HINTEN | |||
mehr als ein vorgeschriebener fehlt oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt Anzahl unzulässig | X | |||
einer fehlt | X | |||
falsch angebracht, nicht genehmigte Ausführung | X | |||
Befestigung mangelhaft | X | |||
421 | WARNMARKIERUNGEN/WARNTAFELN/ SONST. KENNZEICHNUNGEN | |||
Anzahl/Anbringung unvorschriftsmäßig; fehlen, mangelhaft | X | |||
422 | RETROREFLEKTIERENDE STREIFEN/ KONTURMARKIERUNGEN (AUFFÄLLIGE MARKIERUNGEN) | |||
nicht genehmigte Ausführung; Anbringung urivorschriftsmäßig; schadhaft gemäß besonderer Beurteilungskriterien | X | |||
423 | PASSIVE LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN | |||
Anbringung nicht zulässiger lichttechnischer Einrichtungen (z.B. Werbung) | X |
4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage
431 | ELEKTRISCHE VERBINDUNGSEINRICHTUNGEN | |||
Steckdosen/Stecker/Verbindungsleitungen fehlen oder stark beschädigt; | X | |||
kein Kontakt, Kontaktbelegung falsch | X | |||
432 | ELEKTRISCHE LEITUNGEN | |||
Isolationsschaden mit Kurzschluss-/ Brandgefahr; | X | |||
einzelne Halterungen lose, leichte Isolationsschäden, nicht scheuerfrei verlegt | X | |||
433 | BATTERIE | |||
Batterie lose, undicht, | X | X | ||
Abdeckung fehlt | X | X |
5. Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
500 | ACHSEN, RÄDER, REIFEN, AUFHÄNGUNGEN | |||
Vorgaben nicht eingehalten | X | X | ||
501 | ACHSE - ACHSKÖRPER/AUFHÄNGUNG | |||
Achskörper, Achsschenkel gebrochen; | X | |||
Achskörper/Aufhängung angerissen, verbogen, erhebliche Korrosion, unsachgemäß repariert | X | X | ||
Aufhängung ausgeschlagen, verformt, übermäßiges Spiel, ungenügende Befestigung | X | X | ||
Manschetten der Trag-/Führungsgelenke beschädigt | X | X | ||
Achsschenkel schwergängig, Höhenspiel; Drucklager ausgeschlagen | X | |||
502 | ACHSE - FEDERN/STABlLISATOR | |||
fehlt, gebrochen, schadhaft, übermäßiger Verschleiß; unsachgemäße Reparatur | X | X | ||
Aufhängung, Befestigung: ausgeschlagen, lose | X | X | ||
Luftfederung schadhaft; | X | X | ||
Federklammer fehlt, schadhaft | X | |||
Luftfederung falsch eingestellt | X | |||
503 | ACHSE - SCHWINGUNGSDÄMPFER/ ACHSDÄMPFUNG | |||
Befestigung lose, ausgeschlagen; | X | |||
schadhaft; Wirkung unzureichend; | X | |||
504 | ACHSE - LAGERUNG/RADLAGER/RADNABE | |||
übermäßiges Spiel, schwergängig, fest, beschädigt | X | |||
Staubkappe fehlt | X | |||
505 | KRAFTRADGABEL | |||
übermäßiges Spiel, ungenügende Befestigung, | X | X | ||
verändert, Zulässigkeit nicht nachgewiesen, beschädigt, erhebliche Korrosion undicht | X | X | ||
506 | KRAFTRADSCHWINGE | |||
Aufhängung ausgeschlagen, verformt, übermäßiges Spiel, ungenügende Befestigung | X | X | ||
verändert, Zulässigkeit nicht nachgewiesen, beschädigt; erhebliche Korrosion | X | X | ||
509 | BEREIFUNG | |||
Reifen drucklos | X | |||
Reifenfülldruck auffällige Abweichung | X | |||
vorgeschriebenes Luftdrucküberwachungssystem ohne Funktion | X | |||
Reifenventil-Staubkappe (Krad) fehlt | X | |||
Reifen scheuern an anderen | X | X | ||
Bauteilen beschädigt | X | X | ||
510 | BEREIFUNG - PROFILTIEFE | |||
unzulässig nachgeschnitten | X | X | ||
nicht ausreichend | X | |||
511 | BEREIFUNG - GRÖSSE/BAUART/ KENNZEICHNUNG | |||
Größe und/oder Bauart abweichend von den genehmigten Reifen; | X | |||
unzulässige Verwendung unterschiedlicher Bauarten (Radial-, Diagonalreifen) | X | |||
512 | RÄDER | |||
angerissen, ausgebrochen, stark verbogen, beschädigt | X | X | ||
Felgen-/Sprengringe unsachgemäß montiert | X | |||
Drahtspeiche fehlt, lose | X | |||
513 | RÄDER - BEFESTIGUNG | |||
Radmuttern fehlen, lose, falsche Ausführung | X | X | X | |
514 | RÄDER - GRÖSSE/AUSFÜHRUNG | |||
Zulässigkeit von Sonderrädern nicht nachgewiesen | X | |||
515 | M+S-REIFEN | |||
Geschwindigkeitsschild fehlt, falsch angebracht; oder optische oder akustische Warnung erfolgt nicht | X | |||
516 | RADEINSTELLUNG | |||
erkennbare oder gemessene Fehler | X | X |
6. Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
600 | FAHRGESTELL/RAHMEN/AUFBAU | |||
Vorgaben nicht eingehalten | X | X | ||
601 | RAHMEN/HILFSRAHMEN/KAROSSERIE | |||
gebrochen, angerissen, verbogen | X | X | ||
Korrosionsschäden, die Rahmen oder tragende Teile erheblich schwächen; | X | X | ||
unsachgemäß repariert/bearbeitet | X | X | ||
unsachgemäßer Ein-/Umbau | X | X | ||
603 | RAHMEN/HILFSRAHMEN/AUFBAU/ TRAGENDE TEILE - SCHRAUB-/NIET-/ SCHWEISS- UND ANDERE VERBINDUNGEN | |||
Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben; eine Niete/Schraube fehlt | X | |||
Schweißnähte/Verbindungen gerissen oder unsachgemäß ausgeführt | X | X | ||
605 | UNTERFAHRSCHUTZ/SEITLICHE SCHUTZVORRICHTUNg | |||
unsachgemäß angebracht, fehlt; | X | |||
beschädigt/verbogen mit Funktionsbeeinträchtigung, unzulässig verändert | X | |||
606 | ANHÄNGE-/SATTELKUPPLUNG | |||
in der Funktion beeinträchtigt, übermäßiges Spiel (Verschleißgrenze überschritten), schadhaft, Befestigung unzureichend, nicht genehmigte Ausführung; | X | |||
Fangmaul erheblich beschädigt; | X | |||
Fernbedienung/Fernanzeige defekt, nicht vorschriftsmäßig | X | |||
Typschild fehlt | X | |||
607 | ABSCHLEPPEINRICHTUNG | |||
mangelhaft, fehlt | X | |||
608 | ZUGEINRICHTUNG - BEFESTIGUNG | |||
lose, übermäßiges Spiel | X | X | ||
schadhafte Sicherung | X | |||
609 | ZUGEINRICHTUNG - SCHÄDEN | |||
Zuggabel/-rohr: stark verbogen, angerissen oder unzulässig/unsachgemäß reparaturgeschweißt, nicht genehmigte Ausführung; | X | X | ||
Zugöse/Zugsattelzapfen: Verschleißgrenze überschritten | X | |||
Typschild fehlt | X | |||
610 | ZUGEINRICHTUNG - HÖHENEINSTELLEINRICHTUNG/STÜTZEINRICHTUNG | |||
Bodenfreiheit unzureichend; | X | |||
Höheneinstelleinrichtung fehlt, schadhaft; | X | |||
nicht genehmigte Ausführung; | X | |||
Typschild fehlt; | X | |||
Stützeinrichtung fehlt, schadhaft; | X | |||
611 | RESERVERADBEFESTIGUNG | |||
Reserverad außen ungenügend befestigt; | X | |||
nicht ausreichend gesichert | X | |||
612 | HEIZUNG/LÜFTUNG | |||
Heizung: fehlt, nicht genehmigte Ausführung, nicht vorschriftsmäßig; Wärmetauscher defekt, unsachgemäß instandgesetzt oder nach vorgeschriebener Frist nicht ausgetauscht; Wirkung stark beeinträchtigt | X | |||
Typschild fehlt | X | |||
Lüftung: Wirkung stark beeinträchtigt, ohne Funktion | X | |||
613 | LADERAUM - BODEN/WÄNDE/RUNGEN | |||
unsichere Befestigung, stark beschädigt/ korrodiert; | X | |||
einzelne Nieten/Schraube lose/beschädigt | X | |||
614 | LADERAUM - PLANE/GESTELL/ VERSCHLÜSSE | |||
Spriegelgestell beschädigt, nicht ausreichende Befestigung, Verschlüsse schadhaft, scharfkantig | X | X | ||
Plane beschädigt, unsachgemäß befestigt | X | X | ||
615 | LADERAUM - KIPP-/LADEEINRICHTUNG | |||
Niederspanneinrichtung fehlt, wirkungslos, beschädigt; | X | |||
nicht ausreichende Befestigung Sicherung unzureichend, | X | |||
Hydraulik- oder Druckluftteil undicht; | X | X | ||
Ladungsaufnahme, fehlt, wirkungslos, | X | |||
Ladungsaufnahme in der Wirkung beeinträchtigt, beschädigt | X | X | ||
am Fahrzeug angebrachte Zurr-Aufnahmepunkte und (Ladungssichtbeschädigt, in der Funktion beeinträchtigt | X | X | ||
616 | AUFBAU/FÜHRERHAUS/KRAFTF VERKLEIDUNG | |||
Aufbau/Führerhaus: unzulässig verändert; stark beschädigt, stark korrodiert; | X | |||
Aufbau/Führerhaus: beschädigt, korrodiert | X | |||
Kraftradverkleidung: Zulässigkeit nicht nachgewiesen, unzulässig | X | |||
verändert; Kraftradverkleidung: beschädigt | X | X | ||
617 | GEFÄHRDENDE FAHRZEUGTEILE | |||
außen, innen | X | X | ||
618 | RADABDECKUNGEN/SPRITZSCHUTZ | |||
fehlen, nicht ausreichend, stark beschädigt, lose | X | |||
619 | HALTEGRIFF - KRAFTRAD | |||
fehlt, beschädigt | X | |||
620 | AUFBAU -ANBAUTEILE | |||
Befestigung unzureichend, lose; | X | |||
Zulässigkeit nicht nachgewiesen | X | |||
621 | TÜREN/HAUBEN/GRIFFE/SCHLÖSSER/ SCHARNIERE | |||
Sicherung schadhaft, Funktion beeinträchtigt | X | |||
unzulässig verändert | X | |||
beschädigt, korrodiert | X | X | ||
622 | SITZE/FUSSRASTEN | |||
Sitze: beschädigt, unzureichende Befestigung, keine sichere Arretierung; | X | X | ||
Sitze unzulässig | X | |||
Fußrasten fehlen; stark beschädigt; unzulässig | X | |||
623 | MOTOR/GETRIEBE/ANTRIEBSTRANG | |||
beschädigt, Funktion eingeschränkt, unsachgemäße Reparatur, | X | X | ||
Aufhängung beschädigt | X | |||
624 | ANTRIEBSWELLEN MANSCHETTE fehlt, | |||
mangelhaft, beschädigt | X | |||
625 | KETTE(N)-SCHUTZ | |||
fehlt, stark beschädigt | X | |||
626 | GEPÄCKTRÄGER | |||
scharfkantig, nicht ausreichend befestigt; | X | |||
627 | KRAFTRADSTÄNDER | |||
Kippständer/Seitenstütze fehlt, wird im hochgeklappten Zustand nicht sicher gehalten, nicht vorschriftsmäßig; | X | |||
beschädigt | X | |||
628 | BEIWAGEN | |||
Typschild fehlt | X | |||
mechanische Verbindung beschädigt, Zulässigkeit nicht nachgewiesen | X | X | ||
629 | ANTRIEBSSYSTEM | |||
Kraftfahrzeuge mit Gasanlagen: Vorgaben nicht eingehalten | X | X | ||
Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb: Vorgaben nicht eingehalten | X | X | ||
Kraftfahrzeuge mit Hybridantrieb: Vorgaben nicht eingehalten | X | X |
7. Sonstige Ausstattungen
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
700 | SONSTIGE AUSSTATTUNG | |||
Vorgaben nicht eingehalten | X | X | ||
701 | SICHERHEITSGURTE, ANDERE RÜCKHALTESYSTEME, GURTSTRAFFER, AIRBAG, ÜBERROLLSCHUTZ (dynamisch wirkender) | |||
fehlen, unbrauchbar, beschädigt, nicht genehmigte(r) oder falsche(r) Ausführung/ Einbau, Vorgaben nicht eingehalten | X | X | ||
702 | FAHRDYNAMISCHE SYSTEME MIT EINGRIFF IN DIE BREMS-/LENKANLAGE | |||
fehlen, unbrauchbar, beschädigt, nicht genehmigte(r) oder falsche(r) Ausführung/ Einbau, Vorgaben nicht eingehalten | X | X | ||
703 | SICHERUNG GEGEN UNBEFUGTE BENUTZUNG | |||
fehlt, schadhaft mit Beeinträchtigung der Lenkanlage; | X | X | ||
schadhaft ohne Beeinträchtigung der Lenkanlage | X | |||
704 | WEGFAHRSPERRE | |||
ohne Funktion | X | |||
705 | UNTERLEGKEILE | |||
Befestigung/Sicherung: nicht vorhanden, unwirksam; falsche Größe, schadhaft oder fehlen |
X | X | ||
706 | EINRICHTUNGEN FÜR SCHALLZEICHEN | |||
Hupe/Horn/Einsatzhorn: fehlt, ohne Funktion, unzulässig; Wirkung/Befestigung nicht ausreichend Diebstahl-Alarmeinrichtung mangelhaft |
X | X | X | |
707 | GESCHWINDIGKEITSMESSGERÄT/FAHRTSCHREIBER/KONTROLLGERÄT | |||
Geschwindigkeitsmessgerät: fehlt, keine Anzeige, fehlerhafte Anzeige; nicht genehmigte Ausführung | X | |||
Fahrtschreiber/Kontrollgerät: fehlt, mangelhaft ; Einbauschild fehlt, fehlerhaft, unleserlich; Verplombung fehlt; Untersuchungsfrist überschritten |
X | |||
708 | GESCHWINDIGKEITS-BEGRENZER | |||
Geschwindigkeitsbegrenzer fehlt, ohne Funktion; | X | |||
Vorgaben nicht eingehalten | X | |||
Prüfbescheinigung, Einbauschild fehlt, | X | |||
fehlerhaft, unleserlich; Verplombung fehlt Einstellung über Grenzwert | X | |||
709 | GESCHWINDIGKEITSSCHILD | |||
fehlt, mangelhaft | X | |||
710 | WARNDREIECK/WARNLEUCHTE/ VERBANDSKASTEN | |||
fehlt, mangelhaft, unvollständig | X |
8. Umweltbelastung
8.1 Geräusche
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
801 | SCHALLDÄMPFERANLAGE | |||
stark undicht, beschädigt | X | |||
Aufhängung lose, nicht ausreichend befestigt | X | |||
Anlage geändert, Zulässigkeit nicht nachgewiesen | X | |||
803 | GERÄUSCHVERHALTEN | |||
Stand-, Fahrgeräusch über dem zulässigen Wert | X | |||
804 | GERÄUSCHDÄMMUNG | |||
mangelhaft, fehlt | X |
8.2 Abgase
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
810 | SCHADSTOFFRELEVANTE BAUTEILE/ ABGASANLAGE | |||
unvollständig, beschädigt, fehlt, undicht | X | X | ||
Zulässigkeit nicht nachgewiesen | X | |||
811 | RAUCHENTWICKLUNG (LEERLAUF) | |||
Kompressionszündungsmotor: Erhebliche Abgastrübung; |
X | |||
Fremdzündungsmotor: Erhebliche Motorölverbrennung |
X | |||
812 | MOTORMANAGEMENT- / ABGASREINIGUNGSSYSTEM | |||
Abgasverhalten unzulässig | X | |||
Nachweis der Untersuchung des Motormangement-/Abgasreinigungssystems fehlt, abgelaufen, falsch | X | |||
813 | MOTORMANAGEMENT- / ABGASREINIGUNGSSYSTEM | |||
nach Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO festgestellte und bereits behobene Mängel | X1 |
1) Wenn die Mangelbehebung auf dem Nachweis bescheinigt ist, erfolgt eine Übertragung in den Untersuchungsbericht nur aus statistischen Gründen
8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
830 | FUNKENTSTÖRUNG mangelhaft | X |
8.4 Öl, Hydraulik, Flüssigkeitsverlust
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
840 | KRAFTSTOFF-/GASANLAGE - LEITUNG/TANK | |||
Zulässigkeit nicht nachgewiesen | X | |||
undicht, Befestigung mangelhaft, schlechter Zustand; | X | |||
Brandgefahr | X | |||
Nachweis der Gasanlagenprüfung fehlt, abgelaufen, falsch; | X | |||
Prüffrist des Zylinders/Behälters abgelaufen; | X | |||
Typschild/Kennzeichnung nicht vorhanden, nicht lesbar | X | |||
841 | MOTOR/ANTRIEB/KÜHLSYSTEM | |||
Öl-, Fett-, Flüssigkeitsverlust | X | X | ||
842 | LENKUNG/BREMSE/FEDERUNG | |||
Fettverlust | X | X | ||
Öl-, Flüssigkeitsverlust | X |
9. Zusätzliche Untersuchungen an Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung
9.1 Fahrzeuge der Gruppe 1 nach RL 2009/40/EG (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
900 | GEWERBLICHE PERSONENBEFÖRDERUNG | |||
Vorgaben nicht eingehalten | X | X | ||
901 | EIN- UND AUSSTIEGE | |||
Fahrgasttüren nicht von innen zu öffnen über Nothahn und/oder über normale Türbetätigungseinrichtung; | X | |||
Nothahnkontrolleinrichtung fehlt defekt; | X | X | ||
Gefährdung von Personen beim Öffnen und Schließen der Türen möglich (Ausfall der Einklemmschutzeinrichtung oder zu hohe Ansprechkräfte); | X | |||
Schutzleisten defekt; | X | X | ||
Einstieghilfen nicht vorschriftsmäßig; | X | X | ||
Einrichtung zur Beobachtung der Ein- und Ausstiege fehlen oder stark beschädigt | X | |||
902 | TÜREND-/SCHLIESS-STELLUN( KONTROLLEINRICHTUNG | |||
Kontrollmechanismus fehlt, defekt | X | |||
903 | NOTAUSSTIEGE | |||
Nothammer fehlt, Betätigungseinrichtung unwirksam; | X | |||
Anzahl/Größe der Notausstiege nicht ausreichend, Zugänglichkeit eingeschränkt/ Anbringung von Folien ohne ABG/Folien bei Notausstiegfenstern über Scheibeneinfassung geklebt | X | |||
904 | FAHRGASTRAUM | |||
Bodenbelag/Trittstufe nicht rutschsicher; | X | X | ||
schadhaft (Stolpergefahr) | X | X | ||
905 | FAHRERPLATZ | |||
Abschrankung fehlt, nicht vorschriftsmäßig;1 | X | |||
Sitze für Begleitpersonal nicht vorschriftsmäßig; | X | X | ||
Sonnenblende: fehlt beschädigt; | X | X | ||
906 | SITZ-/STEH-STELLPLÄTZE/HALTEGRIFFE | |||
Stehplatzbegrenzung fehlt; | X | |||
Haltegriffe: Anzahl nicht ausreichend; | X | |||
Haltegriffe: falsch angebracht, beschädigt; | X | X | ||
Sitzanordnung nicht vorschriftsmäßig, Gangbreite nicht ausreichend; | X | |||
Rollstuhlnutzer - Stellplatz nicht vorhanden, unvorschriftsmäßig | X | X | ||
907 | VERSTÄNDIGUNGSEINRICHTUNG | |||
optisches/akustisches Signalsystem fehlt/ ohne Funktion | X | X | ||
908 | INNENBELEUCHTUNG | |||
fehlt, nicht ausreichend, defekt; | X | X | ||
zum Fahrerplatz hin nicht ausreichend abgeschirmt | X | |||
909 | BESCHRIFTUNG/KENNZEICHNUNG -AUSSEN | |||
Anbringungs- und Beleuchtungsmöglichkeiten für Zielschild, Streckenschild und Liniennummern fehlen, beschädigt; | X | |||
Unternehmeranschrift fehlt; | X | |||
Kennzeichnung der Ein- und Ausstiege fehlt; | X | |||
Beschaffenheit/Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen | X | X | ||
910 | BESCHRIFTUNG/KENNZEICHNUNG - ININEN/EINTRAG IN FAHRZEUGPAPIERE | |||
Angabe der zulässigen Sitz-/Stehplatzzahl fehlt; | X | |||
Hinweise auf Verbandkästen, Feuerlöscher und Sitzplätze für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste fehlen; | X | |||
Kennzeichnung der Notausstiege fehlt; unleserlich | X | X | ||
911 | FEUERLÖSCHER/BRAND-/RAUCHMELDER/ VERBANDKÄSTEN | |||
nicht in ausreichender Anzahl vorhanden; | X | |||
Feuerlöscher: Prüfschild nicht vorhanden oder Prüffrist abgelaufen, Anbringungsort falsch; | X | |||
Brand-/Rauchmelder, Brandlöschsysteme: ohne Funktion, stark beschädigt | X | |||
Verbandkästen fehlen oder entsprechen nicht den Vorschriften | X | |||
912 | HANDLAMPE | |||
Handlampe fehlt, defekt | X | |||
913 | SCHULBUS | |||
(bei Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fz-Schein) entspricht nicht deren Anforderungen |
X | X |
1) Gilt nur für KOM, die vor dem 13.02.2005 erstmals in den Verkehr kamen.
9.2 Fahrzeuge der Gruppe 4 (Taxen und Krankenwagen)
9.2.1 Taxen
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
920 | TAXI-SCHILD/ORDNUNGSNUMMER | |||
Taxischild fehlt oder nicht vorschriftsmäßig; | X | |||
Ordnungsnummer fehlt, falsch angebracht | X | |||
921 | TAXI/MIETWAGEN-FARBE/ WERBEAUFSCHRIFT | |||
Taxi-Farbe entspricht nicht RAL 1015; | X | |||
Taxi/Mietwagen-Werbeaufschrift nicht vorschriftsmäßig | X | |||
922 | TAXI-UNTERNEHMERANSCHRIFT | |||
fehlt, nicht deutlich sichtbar angebracht | X | |||
923 | TAXI-FAHRPREISANZEIGER/MIETWAGENWEGSTRECKENZÄHLER | |||
nicht vorhanden, nicht verplombt, Eichfrist abgelaufen | X | |||
924 | TAXI/MIETWAGEN-ALARMANLAGE | |||
fehlt, schadhaft | X |
9.2.2 Krankenwagen
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
925 | BESCHRIFTUNG/KENNZEICHNUNG -AUSSEN | |||
Beleuchtungsmöglichkeiten; | X | |||
Beschaffenheit/Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen | X | X |
10. Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs
Nr. | Mangelbezeichnung | Mangelklasse | ||
GM | EM | VU | ||
001 | FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGS-NUMMER/ FABRIKSCHILD/SONSTIGE SCHILDER | |||
identifizierungs-Nr. fehlt, nicht auffindbar, unvollständig, nicht lesbar, nicht original; | X | |||
Fabrikschild fehlt, unvollständig, lose, schlecht lesbar; | X | |||
Nachweis über Fahrzeugabmessungen unvollständig oder falsch | X | X | ||
002 | KENNZEICHEN | |||
fehlt; | X | |||
Beschriftung/Ausführung falsch; | X | |||
nicht fest/falsch angebracht, schlecht lesbar, verdeckt | X | |||
003 | FAHRZEUGDOKUMENTE | |||
Fahrzeug-Identifizierungs-Nr. stimmt nicht mit der am Fahrzeug vorhandenen überein; | X | |||
Oldtimer-Einstufung nicht mehr zutreffend; | X | |||
Ausnahmegenehmigung nicht mehr zutreffend oder ungültig; | X | |||
Betriebserlaubnis erloschen § 19 Abs. 2 StVZO)1 | X | X | ||
Betriebserlaubnis erloschen | X | |||
( § 19 Abs. 2 StVZo)1, positives Gutachten liegt vor, Fahrzeugdokumente nicht geändert | X | |||
sonstige Angaben stimmen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein | X |
1) Hinweis: Ein entsprechender Hinweis ist auf dem HU-Untersuchungsbericht aufzunehmen.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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