Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ![]() |
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft des Königreichs der Niederlande über technische Vereinbarungen zum grenzüberschreitenden Verkehr von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
Vom 24. September 2021
(BGBl. II Nr. 25 vom 10.12.2021 S. 1209; Nr. 499 vom 12.12.2024)
(Gültig bis 24.09.2027 siehe =>)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland
und
das Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft des Königreichs der Niederlande,
im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, -
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zulassen dürfen, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die den internationalen Wettbewerb im Bereich des Verkehrs nicht maßgeblich beeinträchtigen, in ihrem Hoheitsgebiet auch dann verkehren können, wenn sie Abmessungen aufweisen, die von den in dieser Richtlinie niedergelegten Werten abweichen,
in der Erwägung, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Zustandekommens der Richtlinie (EU) 2015/719 erklärt hat, dass in Übereinstimmung mit ihren früheren Leitlinien die Güterbeförderung mit oben genannten Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen auch grenzüberschreitend durchgeführt werden darf, sofern der Einsatz dieser Fahrzeuge auf den Verkehr zwischen zwei Mitgliedstaaten begrenzt bleibt, in denen die bestehende Straßeninfrastruktur und die Verkehrssicherheitsvorschriften dies zulassen,
in der Erwägung, dass in Deutschland und in den Niederlanden aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 96/53/EG der Güterverkehr mit Fahrzeugen mit Überlänge (nachfolgend als "Lang-Lkw" bezeichnet) auf bestimmten Teilen des Straßennetzes zulässig ist, wobei dieser Verkehr jedoch vorläufig auf das eigene Hoheitsgebiet begrenzt ist,
in der Erwägung, dass die Unterzeichner von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, den grenzüberschreitenden Verkehr mit Lang-Lkw zwischen Deutschland und den Niederlanden zuzulassen,
in der Erwägung, dass zwischen den Unterzeichnern technische Vereinbarungen getroffen werden müssen, um den grenzüberschreitenden Verkehr mit Lang-Lkw zu ermöglichen, unter anderem aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an Lang-Lkw und bezüglich der Anforderungen an die fachliche Eignung von Lang-Lkw-Fahrern, -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Abkommens sind
Lang-Lkw: Fahrzeugkombinationen mit einer Ladelänge von mindestens 18 Metern und höchstens 21,82 Metern oder, wenn die Fahrzeuge für den Transport austauschbarer Ladeträger eingerichtet sind, mit einer vergleichbaren Ladelänge, die aus höchstens drei Fahrzeugen bestehen, für den Transport von Gütern eingerichtet sind und eine Gesamtlänge von 25,25 Metern nicht überschreiten.
Artikel 2
Grenzüberschreitender Verkehr von Lang-Lkw
Die Vertragsparteien bestätigen, dass zwischen Deutschland und den Niederlanden grenzüberschreitender Verkehr mit Lang-Lkw durchgeführt werden kann, sofern dieser Verkehr auf deutschem Staatsgebiet den jeweils geltenden Anforderungen der deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Straßenverkehrsordnung, der 53. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nebst den darin vorgeschriebenen Dokumenten und auf niederländischem Staatsgebiet den Anforderungen der Richtlinie für Prüfungen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (Beleidsregel keuring en ontheffingverlening LZV; http://wetten.overheid.nl/jci1.3:c:BWBR0032533) betreffend Lang-Lkw nebst den darin vorgeschriebenen Dokumenten entspricht.
Artikel 3
Zulässiges Gesamtgewicht
Für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Lang-Lkw zwischen Deutschland und den Niederlanden gilt bei Fahrten auf deutschem Staatsgebiet, dass unbeschadet des zulässigen Gesamtgewichts von Lang-Lkw in den Niederlanden die Achslasten, die Anhängelasten, die Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge und das Gesamtgewicht eines Lang-Lkw die in den einschlägigen jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten zulässigen Achslasten, Anhängelasten und Gesamtgewichte nicht überschreiten dürfen.
Artikel 4
Technische Anforderungen
Lang-Lkw, die im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Deutschland und den Niederlanden eingesetzt werden, haben die jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Länder bezüglich der technischen Anforderungen an Lang-Lkw zu erfüllen.
Artikel 5
Straßennetz
Der Verkehr mit Lang-Lkw wird ausschließlich auf den nach den jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Staaten dafür festgelegten Strecken des Straßennetzes durchgeführt. Die für diese Straßen anwendbaren Vorschriften gelten in vollem Umfang auch für Lang-Lkw.
(Stand: 20.02.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓