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Regelwerk

Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

Vom 16. März 2016
(BAnz. AT 24.03.2016; AT 10.12.2020 B3 20; AT 22.11.2021 B2 21; AT 25.12.2022 B7 22)



1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen. Die Zuschüsse werden gewährt, um die branchenbezogene Qualifizierung von Beschäftigten im Sinne des § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen des Güterkraftverkehrs im Sinne von § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu fördern, ihre betriebliche Einsatzfähigkeit zu verbessern und ihnen damit größere Chancen auf dem deutschen und europäischen Arbeitsmarkt zu sichern.

1.2 Die Zuwendung ist eine Beihilfe, die der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1), unterfällt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Ausbildungsbeihilfen, insbesondere die Artikel 1 bis 12, 31 und die Anhänge I bis III, müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

1.3 Es gilt die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

1.3.1 KMU sind danach Unternehmen, die

  1. weniger als 250 Personen beschäftigen und
  2. die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder
  3. deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

1.3.2 Innerhalb der KMU sind danach kleine Unternehmen solche, die

  1. weniger als 50 Personen beschäftigen und
  2. deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt. Die übrigen Unternehmen, die die Anforderungen der Nummer 1.3.1 erfüllen, sind mittlere Unternehmen.

1.3.3 Bei der Ermittlung des KMU-Status", insbesondere der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte, ist Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzuwenden.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden ausschließlich allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen nach der Anlage zu dieser Förderrichtlinie. Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen sind solche, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen mit einer Mindestdauer von vier Unterrichtsstunden (jeweils mindestens 45 Minuten), bei denen das Lehrgangspersonal und die Weiterbildungsteilnehmer persönlich anwesend sein müssen (Präsenzpflicht).

2.2 Weiterbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung von Ausbildungsnormen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.

3 Zuwendungsberechtigung

3.1 Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind.

Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.

3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,

  1. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird;
  2. die sich entsprechend Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Schwierigkeiten befinden;
  3. an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind;

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