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Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Vom 20. Juni 2008
(BGBl. Nr. 26 vom 30.06.2008 S. 1091; 04.04.2011 S. 549aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9232-12-1
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen nach § 22a Abs. 1 Nr. 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder die hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe ein Kennzeichen verwenden,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die Beleuchtungseinrichtung ist mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen zu kennzeichnen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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