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Regelwerk

Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Vom 20. Juni 2008
(BGBl. Nr. 26 vom 30.06.2008 S. 1091; 04.04.2011 S. 549aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9232-12-1


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1

Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen nach § 22a Abs. 1 Nr. 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder die hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe ein Kennzeichen verwenden,

  1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
  2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,

soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die Beleuchtungseinrichtung ist mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen zu kennzeichnen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. § 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ( ErbStG) vom 17. April 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 933) verletzt das Recht auf Chancengleichheit (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes), soweit Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.
  2. § 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist längstens bis zum 30. Juni 2009 weiter anzuwenden.
  3. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gilt die Steuerbefreiung des § 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch für kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände, soweit sie § 34g Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes unterfallen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

ENDE

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