Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT Kontingents am 1. Januar 2002

Vom 12. April 2010
(BGBl. II Nr. 11 vom 17.05.2010 S. 298; 19.01.2015 S. 69aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2007

beschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001, geändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24./25. Mai 2005 und gemäß der von den Ministern beschlossenen Ermächtigung durch die ITF-Arbeitsgruppe für den Straßentransport mit Wirkung vom 1. Januar 2009 angepasst

Achtung: Alle im vorliegenden Dokument enthaltenen Muster von Nachweisblättern setzen die in früheren Leitfaden enthaltenen Muster außer Kraft und ersetzen sie mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Die Muster für Nachweise für "grüne" und "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeuge, wiedergegeben im Anhang, gelten nur als Information. Sie sind mit Wirkung vom 1. Januar 2009 nicht mehr innerhalb des Multilateralen CEMT-Genehmigungssystems anwendbar.

Vorwort

Seit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entsprechenden Märkte miteinander zu verknüpfen.

Das am 1. Januar 1974 eingeführte Multilaterale Kontingent wurde vom Ministerrat als praktischer Schritt in Richtung der allmählichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs gesehen, der nur in gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiedenen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war.

Durch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für das "grüne" Kraftfahrzeug sowie von noch strengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für das "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeug und nachfolgend für das "EURO III sichere", "EURO IV sichere" und "EURO V sichere" Kraftfahrzeug fördert das Multilaterale Kontingent auch den Einsatz umweltfreundlicher und sicherer Fahrzeuge und trägt somit zur Gewährleistung nachhaltiger Mobilität bei.

Der multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalisierung der Fahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten.

Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17. und 18. Mai 2006 erfolgte die Umwandlung der CEMT in das Weltverkehrsforum (ITF).

Jedoch besteht das Multilaterale Kontingentsystem als Multilaterales CEMT-Genehmigungskontingent weiter, das den in Kapitel 1, Begriffsbestimmungen, aufgeführten Mitgliedstaaten der CEMT vorbehalten ist.

Der folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und das Kontingent verwaltende Amtsträger enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Genehmigungen sowie der Bedingungen und des Umfangs ihrer Verwendung.

Kapitel 1
Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Kapitel 2
Liberalisierte Beförderung

Zur Erleichterung internationaler Beförderungen im Bereich der CEMT-Mitgliedstaaten sowie zur besseren Ausnutzung der Fahrzeuge sind folgende Beförderungen von multilateralen und bilateralen Genehmigungsverfahren ausgenommen (vgl. TRANS/SC1/2002/4/Rev4. P.16):

  1. Die Beförderung von Gütern durch Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, 6 Tonnen nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt. 1
  2. Die gelegentliche Beförderung von Gütern zu oder von Flughäfen bei Umleitung von Flugdiensten. 2
  3. Die Beförderung beschädigter oder ausgefallener Fahrzeuge sowie Fahrten von Instandsetzungsfahrzeugen.
  4. Fahrten unbeladener Transportfahrzeuge als Ersatz für ein in einem anderen Land ausgefallenes Fahrzeug sowie die Rückfahrt des ausgefallenen Fahrzeugs nach dessen Instandsetzung.
  5. Viehtransporte in Fahrzeugen, die für diesen Zweck gebaut oder dauerhaft umgebaut worden sind und von den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten als solche Fahrzeuge anerkannt werden 3
  6. Beförderungen von Ersatzteilen und Proviant für Hochseeschiffe und Luftfahrzeuge. 4
  7. Beförderungen von für Notfälle benötigten medizinischen Gütern und Geräten, insbesondere bei Naturkatastrophen und humanitären Hilfsmaßnahmen.
  8. Nichtgewerbliche Beförderungen von Kunstwerken und -Objekten für Ausstellungen und Messen. 5
  9. Nichtgewerbliche Beförderungen von Geräten, Zubehör und Tieren zu und von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Feiern sowie für Rundfunksendungen oder Film- und Fernsehproduktionen. 6
  10. Beförderungen von Gütern im Werkverkehr. 7
  11. Bestattungsbeförderungen.
  12. Beförderung von Post als öffentliche Dienstleistung. 8
  13. Überführung von unbeladenen, neu erworbenen Fahrzeugen zu ihrem endgültigen Bestimmungsort. 9

Sonderfälle

Internationale Umzüge unterliegen nicht dem Kontingent, bedürfen jedoch einer besonderen Genehmigung. Das CEMT-Muster der Genehmigung sollte verwendet werden (siehe Anlage 2).

Kapitel 3
Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen

3.1 CEMT-Genehmigungen (vgl. Anlage 1) sind multilaterale Genehmigungen für die internationale Straßenbeförderung von Gütern gegen Bezahlung durch in einem CEMT-Mitgliedstaat ansässiges Transportunternehmen auf der Grundlage eines Quotensystems, wobei die Beförderungen

3.2 Diese Genehmigungen gelten nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. So kann beispielsweise ein Fahrzeug, das eine Beförderung zwischen Norwegen (am Quotensystem beteiligter CEMT-Mitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungsort Iran (kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines solchen) durchführt, keine CEMT-Genehmigung für diese Beförderung verwenden.

3.3 CEMT-Genehmigungen gelten, wenn die Beförderung im Transit durch ein Drittland führt (z.B. Fracht, die in Norwegen beladen wird und in Russland entladen werden soll, wird im Transit durch den Iran befördert).

3.4 Werden Güter durch ein CEMT-Land befördert, in dem die Nutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so kann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen Genehmigung, einer Gemeinschaftslizenz oder mit einem anderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße) erfolgen, wobei die CEMT-Genehmigung vom Belade- bis zum Entladeort im Fahrzeug verbleiben muss.

3.5 Es gibt Jahresgenehmigungen in grüner Farbe, die für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gelten, und Kurzzeitgenehmigungen in gelber Farbe, die eine Gültigkeit von 30 Tagen haben und mit "Kurzzeitgenehmigung" bezeichnet sind.

3.6 CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationaler Kriterien Transportunternehmen erteilt, die die Beförderung von Gütern auf der Straße durchführen und von den zuständigen Stellen im Lande des Firmensitzes ordnungsgemäß für dieses Gewerbe zugelassen sind. Die amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen, die nur gelten mit einem Fahrtenberichtheft, nicht angegeben.

3.7 Die CEMT erhebt für diese Genehmigungen keine Gebühren von den Mitgliedstaaten. Daher werden Gebühren, die von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen bezahlt werden, ausschließlich von den Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Gesetze festgelegt.

Umfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen

3.8 CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten und gemäß den im vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen genutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Einschränkungen an.

3.9 Aufgrund von Platzmangel auf der Genehmigung wurde beschlossen, dass die Gültigkeitsdauer weiterhin in arabischen Ziffern eingetragen wird, wobei der Monat darunter voll ausgeschrieben wird, entweder in der Landessprache und in Englisch oder Französisch, wenn notwendig, oder nur in Englisch oder Französisch.

Allgemeine Beschränkungen

3.10 Die in 3.12 und 3.14 erwähnten Stempel sollten von den zuständigen nationalen Behörden, die die Genehmigungen ausstellen, auf der ersten Seite der Genehmigung, vorzugsweise am rechten Rand, angebracht werden.

3.11 Wenn eine Fahrt mit einem gekuppelten Fahrzeuggespann durchgeführt wird, so ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde in dem Land erhältlich, in dem das Zugfahrzeug zugelassen ist. Diese Genehmigung gilt für das gekuppelte Fahrzeuggespann, selbst wenn der Anhänger oder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der Genehmigung oder in einem anderen Land zugelassen ist.

Territoriale Beschränkungen

3.12 Einige der Genehmigungen gelten nicht auf dem Gebiet einiger Mitgliedstaaten und tragen zu diesem Zweck einen roten Stempel. So haben insbesondere Genehmigungen mit einem roten Stempel mit dem Ländercode für Österreich, Griechenland, Ungarn oder Italien (siehe Anlage 3) in den entsprechenden Mitgliedstaaten keine Gültigkeit.

3.13 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem Gebiet.

Technische Beschränkungen

3.14 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge verwendet werden, die folgende Bezeichnung haben:

3.14.1 "EURO III sicheres" Fahrzeug (siehe Kapitel 9 betreffend das System der "EURO III sicheren" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spezieller grüner Stempel mit der Zahl "III" in der Mitte auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3).

3.14.2 "EURO IV sicheres" Fahrzeug (siehe Kapitel 10 betreffend das System der "EURO IV sicheren" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spezieller grüner Stempel mit der Zahl "IV" in der Mitte auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3).

3.14.3 "EURO V sicheres" Fahrzeug (siehe Kapitel 11 betreffend das System der "EURO V sicheren" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spezieller grüner Stempel mit der Zahl "V" in der Mitte auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3).

3.15 Zur Dokumentation der Tatsache, dass die Rückfahrt in den Zulassungsstaat als Transitfahrt erfolgt, muss der Fahrer in die Spalte "Besondere Bemerkungen" des Fahrtenberichthefts hinsichtlich dieser spezifischen Beförderung den Großbuchstaben "T" sowie Datum und Ort der Einfahrt in den Zulassungsstaat des Fahrzeugs eintragen.

3.16 Vom 1. Januar 2006 an sind mit CEMT-Genehmigungen Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestattet:

Leerfahrten außerhalb des Zulassungsstaats werden nicht berücksichtigt, weil sie nicht als Beförderungen angesehen werden. 11

3.17 Ein Transportunternehmen kann nicht zweimal für das-selbe Vergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass es für ein und denselben Fall der Nichtbeachtung der Drei-Fahrten-Beschränkung, wie in Absatz 3.16 definiert, mehrmals bestraft wird, sollte die Kontrollbehörde eines Mitgliedstaates, die das Vergehen ermittelt und bestraft, in der Spalte "Besondere Bemerkungen" des Fahrtenberichthefts sowohl die Anzahl der kontrollierten Fahrten eintragen, bei denen das Vergehen festgestellt wurde (z.B. 3+1) als auch das Kontrolldatum und den Stempelaufdruck der Kontrollbehörde. Das Fahrzeug, mit dem das Vergehen begangen wurde, muss daher so schnell wie möglich in seinen Zulassungsstaat zurückkommen. In diesem Fall stellt eine weitere Beförderung ein weiteres Vergehen dar.

Kapitel 4
Verwendung von CEMT-Genehmigungen

4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug gleichzeitig verwendet werden. Sie ist bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort (sobald das Fahrzeug beladen ist) und dem Entladeort (bis dieses Fahrzeug entladen ist) im Fahrzeug mitzuführen und auch für die ganze Leerfahrt, die vor oder nach einer Fahrt mit Ladung erfolgt.

4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug beladen wird, kann ein anderes sein als das Ursprungsland der geladenen Güter.

4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage.

4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusammenhang mit anderen Genehmigungen für die Beförderung übergroßer Lasten, was Größe, Gewicht oder bestimmte Kategorien von Gütern betrifft (zum Beispiel gefährliche Güter).

4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunternehmen, dem sie erteilt ist, für ohne Fahrer gemietete oder geleaste Fahrzeuge verwendet werden. Das Fahrzeug darf während des Mietzeitraums ausschließlich von diesem Unternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses Unternehmens gelenkt werden. Im Kraftfahrzeug sind folgende Unterlagen mitzuführen:

4.5.1 der Miet- oder Leasingvertrag oder ein beglaubigter Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name des Vermieters und des Mieters, Datum und Dauer des Vertrages sowie die Fahmeugidentifizierungsnummer hervorgehen;

4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der Arbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name des Arbeitsgebers, der Name des Beschäftigten sowie Datum und Dauer des Arbeitsvertrages hervorgehen, oder aber auch eine Lohnabrechnung neueren Datums.

Soweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unter-lagen dienen. Diese Dokumente sollten in der Anlage mindestens eine Übersetzung in Englisch, Französisch oder Deutsch enthalten.

4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen nicht auf Dritte übertragen werden.

4.7 Da der Name des Unternehmens auf der ersten Seite der Genehmigung erscheinen muss, müssen dieser und der Name des Transportunternehmens, das die Beförderung durchführt, übereinstimmen.

4.8 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung beginnt und mit einer anderen, die für den darauf folgenden Zeitraum ausgestellt ist, weitergeführt wird, sollten beide Genehmigungen während der ganzen Fahrtdauer im Fahrzeug mitgeführt werden.

4.9 Die CEMT-Genehmigungen, die Fahrtenberichthefte und die entsprechenden Nachweisblätter dürfen nicht in einer Folie oder einem entsprechenden Schutzfilm eingeschweißt sein.

Kapitel 5
Das Fahrtenberichtheft

5.1 Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, ein Fahrtenberichtheft zu führen (vgl. Anlage 7).

5.2 Jeder Staat sollte in seiner Landessprache die Anzahl der Fahrtenberichthefte in der für Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen benötigten Anzahl drucken. In der Regel werden für Monatsgenehmigungen Fahrtenberichthefte mit 5 Seiten ausgegeben. Es wird empfohlen, Fahrtenberichthefte für Jahresgenehmigungen mit 52 selbstkopierenden und nummerierten Seiten entsprechend den 52 Wochen des Jahres zu drucken.

5.3 Das Fahrtenberichtheft muss auf den Namen des Transportunternehmens ausgestellt sein und ist nicht übertragbar.

5.4 Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unternummerierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.

5.5 Der Bericht über den Transportverlauf hat in chronologischer Reihenfolge jede Fahrt mit Ladung zwischen Be- und Entladeort sowie jede Leerfahrt mit dem Grenzübergangspunkt anzugeben. Auch Transitpunkte können angegeben werden, das ist aber nicht verbindlich.

5.6 Das Fahrtenberichtheft muss vor Beginn jeder Fahrt mit Ladung, zwischen jedem Be- und Entladeort sowie für jede Leerfahrt ausgefüllt werden.

5.7 In Fällen, in denen während einer Fahrt die Güter an verschiedenen Orten gesammelt oder entladen werden, sollten die verschiedenen Phasen in den Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden, gekennzeichnet durch "+", z.B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska; Spalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.

5.8 Korrekturen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen lesbar bleiben.

5.9 Die zuständigen Kontrollbeamten können nicht verlangen, dass das Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem Transitland enthält, aber sie können entscheiden, das Fahrtenberichtheft nach einer Kontrolle mit einem Stempelaufdruck zu versehen. Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist nicht verpflichtet, im Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem Transitland zu haben.

5.10 In den in Absatz 4.8 erwähnten Fällen muss das Fahrtenberichtheft der Genehmigung, unter der die Fahrt beendet wird, Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in der Spalte "Besondere Bemerkungen" ist die Nummer der Genehmigung einzutragen, unter der die Fahrt angetreten wurde.

5.11 Die Genehmigung, das Fahrtenberichtheft sowie die Nachweisblätter "EURO III sicheres" Fahrzeug, "EURO IV sicheres" Fahrzeug oder "EURO V sicheres" Fahrzeug sind im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Überprüfung vorzuzeigen. Diese Kontrollstellen können dann das Fahrtenberichtheft abstempeln.

5.12 Ausgefüllte Fahrtenberichtblätter sollten bis zu dem in der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden. Danach werden die Kopien der Fahrtenberichtblätter aus dem Fahrtenberichtheft herausgenommen und, im Falle der Jahresgenehmigung, innerhalb von 2 Wochen nach Ende des jeweiligen Kalendermonats. Die Kurzzeitgenehmigungen sind zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der zuständigen Behörde oder Stelle zu übersenden.

5.13 Die zuständige Behörde muss Fahrtenberichtblätter während des folgenden Kalenderjahres verfügbar halten.

5.14 Die auf diese Weise gewonnenen Informationen dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Verwendung von Genehmigungen genutzt werden. Sie dürfen weder für steuerliche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher Daten verwendet werden.

Kapitel 6
Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen

6.1 Genehmigungen sind als ungültig zu betrachten, wenn die folgenden, zwingend vorgeschriebenen Angaben nicht unauslöschlich eingetragen sind:

6.2 Genehmigungen, von denen bekannt ist, dass sie verloren und ersetzt wurden, die aber später wieder gefunden werden, sind nicht mehr gültig. Die Verwendung solcher Genehmigungen parallel zu einer Ersatzgenehmigung sollte von der zuständigen Stelle durch den Entzug beider Genehmigungen bestraft werden.

6.3 Genehmigungen, die nicht von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Fahrtenberichtheft und von gültigen Nachweisblättern begleitet werden, die die Übereinstimmung mit der verwendeten Genehmigung bestätigen, z.B. für ein "EURO III sicheres", "EURO IV sicheres" oder "EURO V sicheres" Fahrzeug, werden ebenfalls als ungültig angesehen.

6.4 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (z.B. "EURO IV sicheres" Fahrzeug) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren Kategorie (z.B. "EURO III sicheres" Fahrzeug) benutzen, umgekehrt ist dies aber nicht möglich.

6.5 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen, wenn eine Stichprobe erweist, dass die für die jeweilige Art von Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt werden.

6.6 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verwendung von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial- oder Verkehrsvorschriften und in Fällen unzureichender Verwendung oder Verwendung lediglich für sich regelmäßig wiederholende Beförderungen können die Genehmigungen von den ausstellenden Behörden entzogen werden.

6.7 Die Genehmigung oder das Nachweisblatt wird nur dann als Beweisstück gemäß den nationalen Verfahren sofort entzogen, wenn eine verloren gegangene oder gestohlene Genehmigung verwendet wird, oder die Genehmigung von einem anderen Transportunternehmen als dem Unternehmen verwendet wird, dem sie ausgestellt worden ist, oder wenn eine gefälschte oder abgelaufene Genehmigung oder ein gefälschtes Nachweisblatt verwendet wird. Der zuständigen Behörde des Landes, in der das Transportunternehmen niedergelassen ist, wird ohne weitere Verzögerung (innerhalb von 30 Tagen) 12 eine Kopie - oder sofern dies für die nationalen Verfahren nicht benötigt wird - die Originalgenehmigung oder das Original-Nachweisblatt übermittelt.

6.8 In Fällen, in denen ein Transportunternehmer, der sich im Besitz multilateraler CEMT-Genehmigungen befindet, wiederholte Verstöße begangen oder ein Dokument im Zusammenhang mit der Verwendung von CEMT-Genehmigungen gefälscht hat, sollte ihm für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren der Besitz von CEMT-Genehmigungen verboten werden.

Kapitel 7
Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen

7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können für die verbleibende Gültigkeitsdauer an andere Transportunternehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind die entzogenen oder zurückgegebenen Genehmigungen aufzuheben und diese durch eine Reservegenehmigung zu ersetzen.

7.2 Bei Verlust oder Diebstahl einer Genehmigung ist die ausstellende Behörde umgehend zu benachrichtigen. Für den verbleibenden Gültigkeitszeitraum kann dann eine Ersatzgenehmigung ausgestellt werden.

7.3 Das Sekretariat muss über die Anzahl annullierter und ersetzter, verlorener oder gestohlener Genehmigungen und die Nummern der Ersatzgenehmigungen unterrichtet werden. Danach unterrichtet es die Mitgliedstaaten.

Kapitel 8
Gegenseitige Unterstützung

8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Genehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung und bei der Bestrafung von Verstößen.

8.2 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates fest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten CEMT-Genehmigung gegen die Genehmigungs-Bestimmungen verstoßen hat, muss der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das Sekretariat und die Behörden des Zulassungslandes benachrichtigen, damit diese Behörden weitere Maßnahmen zur Ahndung (einschließlich des Entzugs der Genehmigung) ergreifen können.

8.3 Die jeweiligen Behörden haben sich gegenseitig und das Sekretariat innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Verstoßes umfassend über alle ergriffenen oder vorgesehenen Ahndungsmaßnahmen zu unterrichten. Das Sekretariat informiert alle anderen Mitgliedstaaten.

8.4 Bei wiederholten Verstößen eines an dem System des Multilateralen Kontingents beteiligten CEMT-Mitgliedstaates gegen die verschiedenen Bestimmungen für seine Anwendung sollten die feststellenden Behörden einen Nachweis darüber führen und ihn dem Sekretariat übermitteln. Es obliegt dann in jedem Fall der Gruppe Straßentransport oder möglicherweise dem Transportmanagementausschuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob die dem betreffenden Land zugeteilten Genehmigungen entweder ausgesetzt oder entzogen werden.

8.5 Diese Verfahren sind Mindestbestimmungen, die zur wirksamen Bewirtschaftung des Kontingentsystems durchzuführen sind.

Kapitel 9
Das Programm "EURO III sicheres" Fahrzeug

Für das "EURO III sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:

Grenzwerte für die Lärmemission

(gemäß UNECE Regelung R51.02 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung)

77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW

78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung> 75 kW < 150 kW

80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung> 150 kW und mehr.

Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor

(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE Regelung R49.03, Stufe A; oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe a geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG, Stufe A) 13

CO : 2,1 g/kWh
HC : 0,66 g/kWh
NOX : 5,0 g/kWh
Partikel : 0,10[0,13 14] g/kWh
Rauchtrübung : 0,8 m-1

(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE Regelung R49.03, Stufe a oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe a geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG, Stufe A) 13

CO : 5,45 g/kWh
NMHC : 0,78 g/kWh
CH4 15 : 1,6 g/kWh
NOX : 5,0 g/kWh
Partikel : 0,16[0,21 14] g/kWh

Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit

  1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen entsprechend der UNECE Regelung R54.00 in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 92/23/EWG, geändert durch Richtlinie 2005/11/EG, oder in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von runderneuerten Reifen, nach UNECE Regelung R109.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung.
  2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutz-Vorrichtung am Heck gemäß UNECE Regelung R58.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/221/EWG, geändert durch Richtlinie 2000/8/EG, oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgestattet sein.
  3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen gemäß UNECE Regelung R73.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
  4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß UNECE Regelung R46.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch Richtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgestattet sein.
  5. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE Regelung R48.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß UNECE AETR-Übereinkommen oder dessen Ergänzungen oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der durch Verordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98 geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder in der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß UNECE Regelung R89.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
  8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck reflektierende Schilder gemäß UNECE Regelung R70.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
  9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Antiblockiersystem gemäß UNECE Regelung R13.09 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung gemäß UNECE Regelung R79.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
  11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderungen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend der EG-Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/27/EG der Kommission oder in einer später geänderten Fassung oder entsprechend dem UNECE Überein-kommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden Fassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrollen, wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder entsprechend der konsolidierten UNECE Resolution R.E.1 (fRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001 (fRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten Fassung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als 12 Monate sein.

Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "EURO III sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Nachweisblätter über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.

Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe Anlagen 4, 5 und 6).

Die Nachweisblätter, bezogen auf die technischen Vorschriften über Abgas- und Geräuschemissionen und Sicherheitsvorschriften für "EURO III sichere" Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4), können ausgestellt werden entweder durch

Wird das Nachweisblatt von einem "Bevollmächtigten" ausgestellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er tätig ist.

Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgasemission geändert haben.

Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "EURO III sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (vgl. Anlage 6).

Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern ein besonderes Nachweisblatt ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).

Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen durch

Das Nachweisblatt über die technische Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Vorschriften auszustellen durch

Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.

Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfohlen, an "EURO III sichere" Fahrzeuge vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "III" in Weiß tragen (III = EURO III).

Kapitel 10
Das Programm "EURO IV sicheres" Fahrzeug

Für das "EURO IV sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:

Grenzwerte für die Lärmemission

(gemäß UNECE Regelung R51.02 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung)

77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW

78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung> 75 kW < 150 kW

80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung> 150 kW.

Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor

(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß ECE-Regelung R49.03, Stufe B1 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe B1 geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B1, oder in der nachfolgend geänderten Fassung) 16

CO : 1,5 g/kWh
HC : 0,46 g/kWh
NOX : 3,5 g/kWh
Part. : 0,02 g/kWh
Rauchtrübung : 0,5 m-1

(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE Regelung R49.03, Stufe B1 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe B1 geänderten Fassung oder geändert durch Richtlinie 2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B1, in der nachfolgend geänderten Fassung) 16

CO : 4,0 g/kWh
NMHC : 0,55 g/kWh
CH4 17 1,1 g/kWh
NOX : 3,5 g/kWh
Partike1 18 : 0,03 g/kWh

Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit

  1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß der UNECE Regelung R54.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von runderneuerten Reifen, nach UNECE Regelung R109.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung.
  2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet sein gemäß UNECE Regelung R58.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 2000/8/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung.
  3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen gemäß UNECE Regelung R73.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
  4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß UNECE Regelung R46.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch Richtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgestattet sein.
  5. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE Regelung R48.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß UNECE AETR-Übereinkommen oder seine Ergänzungen oder Verordnung Nr. 3821/85/EWG in der Fassung der Verordnung Nr. 2135/98/EG oder in der nachfolgend geänderten Fassung ebenso wie Verordnung Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004/EG oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß UNECE Regelung R89.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch Richtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
  8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck reflektierende Schilder gemäß UNECE Regelung R70.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
  9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Antiblockiersystem gemäß UNECE Regelung R13.09 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der durch Richtlinie 98/12/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung gemäß UNECE Regelung R79.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
  11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderungen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend der EG-Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/27/EG der Kommission oder in einer später geänderten Fassung oder entsprechend dem UNECE Überein-kommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden Fassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrollen, wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder entsprechend der konsolidierten UNECE Resolution R.E.1 (fRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001 (fRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten Fassung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als 12 Monate sein.

Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "EURO IV sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Nachweisblätter über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.

Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe Anlagen 4, 5 und 6).

Das Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die Abgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für "EURO IV sichere" Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt werden entweder durch

Im Falle des "Bevollmächtigten" hat er auch den Namen des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.

Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte der Emission geändert haben.

Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "EURO IV sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (vgl. Anlage 6).

Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern ein besonderes Nachweisblatt ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).

Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheitsprüfung für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmun-gen auszustellen durch:

Das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen Anhänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen aus-zustellen durch:

Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.

Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfohlen, an "EURO IV sichere" Fahrzeuge vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "IV" in Weiß tragen (IV = EURO IV).

Kapitel 11
Das Programm "EURO V sicheres" Fahrzeug

Für das "EURO V sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:

Grenzwerte für die Lärmemission

(gemäß UNECE Regelung R51.02 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung)

77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW

78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung> 75 kW < 150 kW

80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung> 150 kW.

Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor

(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß ECE Regelung R49.04, Stufe B2 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe B2 geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B2, oder in der nachfolgend geänderten Fassung) 19

CO : 1,5 g/kWh
HC : 0,46 g/kWh
NOX : 2,0 g/kWh
Part. : 0,02 g/kWh
Rauchtrübung : 0,5 m-1

(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE Regelung R49.04, Stufe B2 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe B2 geänderten Fassung oder in Richtlinie 2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B2, oder in der nachfolgend geänderten Fassung) 19

CO : 4,0 g/kWh
NMHC : 0,55 g/kWh
CH4 20 : 1,1 g/kWh
NOX : 2,0 g/kWh
Partike1 21 : 0,03 g/kWh

Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit

  1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß der UNECE Regelung R54.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von runderneuerten Reifen, nach UNECE Regelung R109.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung.
  2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet sein gemäß UNECE Regelung R58.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 2000/8/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung.
  3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen gemäß UNECE Regelung R73.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
  4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß UNECE Regelung R46.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch Richtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgestattet sein.
  5. Kraftfahrzeuge 22 müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE Regelung R48.02 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß UNECE AETR-Übereinkommen oder ihre Ergänzungen oder Verordnung Nr. 3821/85/EWG in der Fassung der Verordnung Nr. 2135/98/EG oder in der nachfolgend geänderten Fassung ebenso wie Verordnung Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004/EG oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß UNECE Regelung R89.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch Richtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
  8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck reflektierende Schilder gemäß UNECE Regelung R70.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
  9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Antiblockiersystem gemäß UNECE Regelung R13.09 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der durch Richtlinie 98/12/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung aus-gerüstet sein.
  10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung gemäß UNECE Regelung R79.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
  11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderungen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend der EG-Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/27/EG der Kommission oder in einer später geänderten Fassung oder entsprechend dem UNECE Übereinkommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden Fassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrollen, wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder entsprechend der konsolidierten UNECE Resolution R.E.1 (fRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001 (fRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten Fassung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als 12 Monate sein.

Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "EURO V sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Nachweisblätter über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.

Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe Anlagen 4, 5 und 6).

Das Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die Abgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für "EURO V sichere" Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt werden entweder durch

Im Falle des "Bevollmächtigten" hat er auch den Namen des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.

Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte der Emission geändert haben.

Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "EURO V sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (vgl. Anlage 6).

Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern ein besonderes Nachweisblatt ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).

Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt für die Verkehrssicherheit für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen durch

Das Nachweisblatt für die Verkehrssicherheit für einen Anhänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen durch:

Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.

Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfohlen, an "EURO V sichere" Fahrzeuge vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "V" in Weiß tragen (V = EURO V).

1) Österreich, Bulgarien, Finnland und Italien meldeten zu Punkt 1) einen Vorbehalt an.

2) Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 2) einen Vorbehalt an.

3) Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, Polen, die Russische Föderation und die Schweiz meldeten zu Punkt 5) einen Vorbehalt an.

4) Die Tschechische Republik, Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 6) einen Vorbehalt an.

5) Deutschland meldete zu Punkt 8) einen Vorbehalt an.

6) Deutschland meldete zu Punkt 9) einen Vorbehalt an.

7) Österreich, Weißrussland, Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Litauen, Polen, Portugal, die Russische Föderation, Schweden und die Türkei meldeten zu Punkt 10) einen Vorbehalt an.

8) Österreich und Italien meldeten zu Punkt 12) einen Vorbehalt an.

9) Finnland meldete zu Punkt 13) einen Vorbehalt an.

10) Auf der Sitzung der ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport am 18.03.2010 wunde beschlossen, auch die Leerfahrt zu berücksichtigen. Italien, Griechenland und Österreich meldeten einen Vorbehalt an.

11) Auf der Sitzung der ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport am 18.03.2010 wurde beschlossen, die Bedingung zu streichen.

12) Italien meldete zu der Frist von 30 Tagen einen Vorbehalt an.

13) Buchstabe a in der Genehmigungsnummer

14) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistung von über 3.000 min-1

15) Gilt nur für Erdgasmotoren und bezogen auf die Vorschriften gemäß ETC Tests (vgl. Anlage III, Anhang 2 Punkt 3.9 Richtlinie 1999/96/EG)

16) Buchstabe Bi, B oder C in der Genehmigungsnummer

17) Gilt nur für Endgasmotoren

18) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe a und Stufe B1

19) Buchstabe B2, D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer

20) Gilt nur für Erdgasmotoren

21) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe a und Stufe B1 und B2

22) Die Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE Regelung R48.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.

.

Muster einer CEMT-Jahresgenehmigung/Muster einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung Anlage 1

Wiedergegeben wird nur der Genehmigungstext, da seit 1. Januar 1998 die Seiten 1 und 2 von CEMT-Genehmigungen gesichert sind und ihre Wiedergabe somit nicht mehr möglich ist.

Beide Genehmigungsarten haben das Blattformat A4.

Jahresgenehmigungen sind grün, Kurzzeitgenehmigungen sind gelb.

Das Zusatzblatt mit näheren Angaben zu der ersten Seite der CEMT-Genehmigung, die in den jeweiligen Amtssprachen der betroffenen Länder, mit Ausnahme von Englisch und Französisch, abgefasst sind, ist weiß, im Blattformat A4 und wird von den Mitgliedstaaten gedruckt (Vorder- und Rückseite bedruckt).

Und


Seite 1 der CEMT-Genehmigung - Genehmigungstext in den CEMT-Sprachen Französisch und Englisch

Seite 2 der CEMT-Genehmigung - Allgemeine Bestimmungen in den CEMT-Sprachen Französisch und Englisch Abgedruckt in der Übersetzung:

Allgemeine Bestimmungen

Die vorliegende Genehmigung erstreckt sich auf Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Lade- und Entlade-orten in zwei verschiedenen in dem Verzeichnis auf Seite 1 der Genehmigung eingetragenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT).

Der Inhaber dieser Genehmigung ist berechtigt, als Angehöriger eines Mitgliedstaates der CEMT innerhalb des CEMT-Gebietes mit einer CEMT-Genehmigung die gewerbliche Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zu betreiben und dabei maximal drei Fahrten außerhalb des Staates, in dem sein Kraftfahrzeug zugelassen ist, durchzuführen.

Die Genehmigung gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat. Sie ist auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und kann nicht übertragen werden.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, die die Genehmigung erteilt hat, entzogen werden, wenn sie in nicht ausreichendem Maße oder nur für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat genutzt wird.

Sie darf gleichzeitig nur für ein einziges Fahrzeug oder eine einzige Fahrzeugkombination verwendet werden.

Sie ist im Fahrzeug zusammen mit dem Fahrtenberichtheft mitzuführen, in das die grenzüberschreitenden Beförderungen im Rahmen der vorliegenden Genehmigung eingetragen werden.

Die Genehmigung und das Fahrtenberichtheft sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, auf dem Gebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten die dort geltenden Gesetzes- und Verwaltungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten.

Die vorliegende Genehmigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Erteilungsbehörde zurückzugeben.



Seite 3 bis 6 der CEMT-Genehmigung: Hinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung in den offiziellen Sprachen der CEMT-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Englisch und Französisch.



Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene Dokument berechtigt, den dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zur Güterbeförderung auf der Straße, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mehreren aneinander gekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten durchzuführen unter Beachtung des Leitfadens für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents.

.

Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge Anlage 2

Autorisation N° pour les déménagements internationaux

Autorisation No. for international removals

Text in der Amtssprache des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

Allgemeine Bestimmungen

Diese Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und bei Kontrollen durch zuständige Kontrollbeamte auf Verlangen vorzulegen.

Diese Genehmigung gilt ausschließlich für internationale Umzüge, nicht für Umzüge innerhalb desselben Staates.

Diese Genehmigung ist nicht auf Dritte übertragbar.

Der Transportunternehmer hat in allen Mitgliedstaaten die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen, insbesondere die Transport- und Verkehrsbestimmungen, des betreffenden Staates zu beachten.



Diese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in dem angegebenen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut auf den Verkehrsrelationen zwischen Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Montenegro, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Serbien, der Slowakischen Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, der Schweiz, der Tschechischen Republik, der Türkei, dem Vereinigten Königreich, der Ukraine und Ungarn, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mit Fahrzeugkombinationen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten durchzuführen.

.

Beispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen Anlage 3

Stempel A, GR, H, 1 in roter Farbe

Stempel für "EURO III sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe1

Stempel für "EURO IV sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe1

Stempel für "EURO V sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe

Diese Stempel befinden sich auf der ersten Seite der Genehmigung, gewöhnlich am rechten Rand.

_____
1) Die in diesem Dokument abgebildeten Stempel ersetzen die Stempel der vorangegangenen Ausgabe des Leitfadens (2006).

.

Muster für Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO III sicheres", "EURO IV sicheres" oder "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug Anlage 4

Hellgrünes Papier, Format A4, Vorder- und Rückseite bedruckt

Nr. des Nachweises: ....................

CEMT-- Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug

[ ] "EURO III sicher" [ ] "EURO IV sicher" [ ] "EURO V sicher"


Fahrzeugtyp und Marke:
Fahmeugidentifizierungsnummer (FIN):
Motortyp/ Nummer:

Die/Der1

  1. jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat2;
  2. Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers oder
  3. eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulassungsstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird3,

[Name(n) und Stempel des Unternehmens und/oder der Behörde]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE Regelungen und/oder EG-Richtlinien entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

MOTORLEISTUNG

[ ] [ ] Messungen nach UN-ECE 1385.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG oder in einer später geänderten Fassung.

AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN

[ ] [ ] Lärm gemessen nach UN-ECE 1351.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO III: Abgase gemessen nach UN-ECE 1349.03, Zeile a oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile a oder Richtlinie 2005/55/EG, Zeile A.4
[ ] [ ] EURO IV: Messungen nach ESC- und EIR-Prüfungen und nach UN-ECE 1349.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung .5
[ ] [ ] EURO IV: Messungen nach ETC-Prüfung und nach UN-ECE 1349.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung5
[ ] [ ] EURO V: Messungen nach ESC- und EIR-Prüfungen und nach UN-ECE 1349.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung.6
[ ] [ ] EURO V: Messungen nach ETC-Prüfung und nach UN-ECE 1349.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung.6

SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:

[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz7 gemäß UN-ECE Regelung R58.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen7 gemäß UN-ECE Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Rückspiegel gemäß UN-ECE Regelung R46.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO III und EURO IV: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung R48.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO V: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung R48.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR Abkommen oder in einer später geänderten Fassung oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in einer später geänderten Fassung oder in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung R89.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/11/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung R70.01 oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung R13.09 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung R79.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/7/EG oder in einer später geänderten Fassung.

Ort Datum Unterschrift(en) und Stempel

_______
1) Unzutreffendes streichen.

2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.

3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.

4) Buchstabe a in der Genehmigungsnummer.

5) Buchstabe B1 oder B oder C in der Genehmigungsnummer.

6) Buchstabe B2 oder D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer.

7) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.

.

Muster für einen Sicherheitsnachweis für Anhänger Anlage 5

Hellgelbes Papier, Format A4

Nr. des Nachweises: ...........................

Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers1 mit den technischen Sicherheitsanforderungen


Fahrzeugtyp und Marke:
Fahmeugidentifizierungsnummer (FIN):

Die/Der2

[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE Regelungen und/oder EG-Richtlinien entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Der Anhänger ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:

[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz gemäß UN-ECE Regelung 1358.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen gemäß UN-ECE Regelung 1373.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung 1348.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung 1370.01 oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockienrorrichtung gemäß UN-ECE Regelung R13.09 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.

Ort Datum Unterschrift(en) und Stempel

______
1) Einschließlich Sattelanhänger.

2) Unzutreffendes streichen.

3) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.

4) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.

.

Muster für einen Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger Anlage 6

Standardmäßiges weißes Papier, Format A4

Nr. des Nachweises: ..........................

CEMT-Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger1


Zulassungsnummer:
Nummer des Nachweises der Übereinstimmung:
Fahrzeugtyp und Marke2:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):
Motortyp/ Nummer3:

Die

[Name und Anschrift des Unternehmens oder der Behörde]

Behörde oder Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der UN-ECE Abkommen von 1997 oder der UN-ECE Resolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung von 2001 (fRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten Fassung, oder der Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/27/EG oder in einer später geänderten Fassung namhaft gemacht und direkt überwacht wird,

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen dieser Texte entspricht einschließlich zumindest der folgenden Punkte:

[ ] Bremsanlagen (einschließlich Antiblockiervorrichtung, kompatibel mit dem Anhänger und umgekehrt)

[ ] Lenkrad3 und Lenkanlage

[ ] Sichtverhältnisse

[ ] Leuchten, Rückstrahler und elektrische Anlagen

[ ] Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen (einschließlich minimale Reifenprofiltiefe)

[ ] Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile (einschließlich hinterer Unterfahrschutz und seitliche Schutzvorrichtungen)

[ ] Sonstige Ausstattung einschließlich:

[ ] Warndreieck3

[ ] Kontrollgerät (Vorhandensein und Unversehrtheit der Siegel)3

[ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung3

[ ] Absorptionskoeffizient3, 4

Ort Datum Unterschrift und Stempel Hinweis:

Nächste technische Überwachung erforderlich vor5:

_______
1) Einschließlich Sattelanhänger.

2) Anhängertype, wenn Anhänger.

3) Für Anhänger nicht anwendbar.

4) Gemäß UN-ECE Regelung R24.03 oder in einer später geänderten Fassung oder der Richtlinie 72/306/EWG oder in einer später geänderten Fassung.

5) 12 Monate nach dem Datum des Tests und spätestens vor dem Ende dieses gleichen Monats.

.

Muster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichtheftes Anlage 7

Das Fahrtenberichtheft ist grün, Format A4, und wird von den Mitgliedstaaten in ihrer/ihren jeweiligen Amtssprache(n) gedruckt.

Seite 1


........................................
(Staat)

Fahrtenberichtheft Nr. ........................................
(identisch mit Genehmigungsnummer)

Fahrtenberichtheft
für den internationalen Straßengüterverkehr

in Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr.: ................................

Unternehmer ........................................................... (Name)

.........................................................................................................

.........................................................................................................
(Vollständige Anschrift des Unternehmens)

Stempel

Ausgegeben ............................... am ...................................
(Ort und Datum)

Seite 2


WICHTIGE INFORMATION

  1. Dieses Fahrtenberichtheft und die entsprechende CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug (Kraftfahrzeug) mitzuführen. Pro Genehmigung darf nur ein Fahrtenberichtheft geführt werden.
  2. Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unternummerierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.
  3. Die Aufzeichnung der durchgeführten Beförderungen ist zu erstellen, um in chronologischer Reihenfolge jede beladene Fahrt zwischen der Beladestelle und der Entladestelle und darüber hinaus jede unbeladene Fahrt, bei der ein Grenzübertritt stattfindet, zu dokumentieren. Transitstellen können auch vermerkt werden; dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
  4. Das Fahrtenberichtheft ist vor der Abfahrt jeder beladenen Beförderung zwischen jedem Be- und Entladepunkt und auch für jede Leerfahrt auszufüllen.
  5. Werden die Güter während einer Fahrt an verschiedenen Orten be- oder entladen, dann sollten die jeweiligen Fahrtabschnitte in den Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden mit der Kennzeichnung "+", z.B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska; Spalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.
  6. Korrekturen sind so durchzuführen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind.
  7. Wird eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung begonnen und mit einer anderen, für den darauffolgenden Zeitraum ausgestellten Genehmigung fortgesetzt, dann sollten beide Genehmigungen während der gesamten Fahrt mitgeführt werden und das Fahrtenberichtheft derjenigen Genehmigung mit der die Fahrt abgeschlossen wird, muss die Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in der Spalte "Besondere Bemerkungen" ist die Nummer derjenigen Genehmigung einzutragen, mit der die Fahrt begonnen wurde.
  8. Die ausgefüllten Fahrtenberichtblätter müssen bis Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Gültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft verbleiben. Die Kopien der Fahrtenberichtblätter sind herauszunehmen und innerhalb von 2 Wochen nach Ende des jeweiligen Kalendermonats bei einer Jahresgenehmigung oder nach Ende der Gültigkeitsdauer bei Kurzzeitgenehmigungen der zuständigen Behörde oder Stelle zuzuschicken.

Seite 3


CEMT-Genehmigung Nr.: ......................

a. Abfahrtsdatum
b. Ankunftsdatum
a. Beladeort
b. Entladeort
a. Beladeland
b. Entladeland
Amtl. Kfz-Kennzeichen und Nationalitätszeichen des Zugfahrzeuges Bruttogewicht der Ladung in t (mit einer Dezimalstelle) a. Ion-Stand bei Abfahrt
b. Ion-Stand bei Ankunft
Besondere Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7
a.
b.
a.
b.
a.
b.
    a.
b.
 
a.
b.
a.
b.
a.
b.
    a.
b.
 
a.
b.
a.
b.
a.
b.
    a.
b.
 
a.
b.
a.
b.
a.
b.
    a.
b.
 
a.
b.
a.
b.
a.
b.
    a.
b.
 
a.
b.
a.
b.
a.
b.
    a.
b.
 
a.
b.
a.
b.
a.
b.
    a.
b.
 
a.
b.
a.
b.
a.
b.
    a.
b.
 

.

Muster von Aufklebern für "EURO III sicheres", "Euro V sicheres" und "EURO V sicheres" Fahrzeug Anlage 8

Die Aufkleber sollten die folgenden Abmessungen haben:

grüner Durchmesser: 200 mm,
weißer Durchmesser: 200 mm,
Buchstabe 114 mm oder alternativ
grüner Durchmesser: 130 mm,
weißer Durchmesser: 150 mm,
Buchstabe 75 mm.

Die Ziffer III sollte genutzt werden für "EURO III sichere" Fahrzeuge, die Ziffer IV sollte genutzt werden für "EURO IV sichere" Fahrzeuge und die Ziffer V sollte genutzt werden für "EURO V sichere" Fahrzeuge.

.

Muster für Nachweise für "grüne" und "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeuge Anhang

Hellgrünes Papier mit einem Diagonalstrich (von links unten nach rechts oben), Format A4.

Die abgebildeten Muster für die Nachweise für "grüne" und "supergrüne und sichere" Fahrzeuge dienen nur der Information. Sie können nicht angewendet werden für das Multilaterale Kontingentsystem ab 01.01.2009.

Nr.: ........

Anforderungen an das Lärm- und Abgasverhalten des grünen Kraftfahrzeuges

Nachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen gemäß Resolution CEMT/CM(91)26/Final

Die/Der:
als Hersteller oder als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des Herstellers1:
des nachstehend beschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, dass dieses Fahrzeug am ............................. mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am ............................. den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(91)26/Final entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig eingetragenen Daten.

Firmenmäßige Fertigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Zulassungsstaat

Ort Datum Unterschrift

Fahrzeugtype:
Fahrzeugidentifizierungsnummer:
Motortype:
Motornummer:


Messung nach1: UN-ECE R.85, RL 80/1269/EWG In der Fassung der RL 89/491/EWG
Größte Motorleistung [kW]: ................ bei Motordrehzahl [1/min]: ..................


Messung nach1: UN-ECE R.51/02, RL 70/157/EWG In der Fassung der RL 92/97/EWG
Höchstwerte [dB(A)]2 Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 < 75 kW  
78 > 75kW oder < 150kW  
80 > 150 kW  
am: ............................................ in: ...............................
von:
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: ................ im Getriebegang: ........................
Druckluftgeräusch [dB(A)]: ..................................
Nahfeldpegel [dB(A)]: ........................... bei Motordrehzahl [1/min]: ......................


Messung nach1: UN-ECE R.49/02 Stufe A, RL 88/77/EWG In der Fassung der RL 91/542/EWG, Stufe A
Grenzwerte [g/kWh]2 Schadstoffe gemessene Werte [g/kWh]
4.9 CO  
1.23 HC  
9.0 NOX  
Leistung <= 85 kW: 0.68

Leistung > 85 kW: 0.4

Partikel  

__________
1) Nichtzutreffendes streichen.

2) CEMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final.



Nr. des Nachweises a der Übereinstimmung "supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug: .................

Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen für ein "supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug


Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):
Motortyp / Nummer:

Der Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1

[Name des Unternehmens]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am ....................... den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Messungen nach1: UN-ECE R. 85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG
Maximale Motorleistung [kW] ............... bei Motordrehzahl [1/min]: .................................

ANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN

Lärm gemessen nach1: UN-ECE R. 51/02, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG
Höchstwerte [dB(A)] Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 < 75 kW  
78 > 75 kW oder < 150 kW  
80 > 150 kW  
am: ........................... in: ................................
von: ..............................................
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: ......................... im Getriebegang: .................................
Druckluftgeräusch [dB(A)]: ...........................................
Nahfeldpegel [dB(A)]: ............................. bei Motordrehzahl [1/min]: ............................


Messungen nach1: UN-ECE R. 49/02, Stufe B oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend Motorgenehmigung [g/kWh]
4.0 CO  
1.1 HC  
7.0 NOX  
0.15 Partikel  

Ort Datum Unterschrift und Stempel

_________
1) Unzutreffendes streichen.



Nr. des Nachweises B der Übereinstimmung "supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug: .............

SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Die/Der1

[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:

[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz4 gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG .
[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen4 gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.
[ ] [ ] Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/15/EG .
[ ] [ ] Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98.
[ ] [ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG.
[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.
[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG .
[ ] [ ] Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/62/EWG oder Richtlinie 1999/7/EG .

Ort Datum Unterschrift(en) und Stempel

_____
1) Unzutreffendes streichen.

2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.

3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.

4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.



Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002

Vom 12. April 2010
(BGBl. II Nr. 11 vom 17.05.2010 S. 297)

Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17./18. Mai 2006 in Dublin wurde die auf der Tagung des CEMT-Ministerrates am 24./25. Mai 2005 in Moskau eingeleitete Reform der CEMT abgeschlossen. Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport wurde ermächtigt, zukünftig das Multilaterale CEMT-Genehmigungssystem entsprechend den aktuellen Erfordernissen, der technischen Entwicklung der Fahrzeuge sowie der praktischen Umsetzung anzupassen.

Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport hat die vom CEMT-Ministerrat aktualisierte Fassung des Leitfadens (CEMT/CM(2005)9/Final) revidiert und zum 1. Januar 2009 umgesetzt (ITF/TMB/TR(2008)12).

Der Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Februar 2007, BGBl. II S. 467) wird durch den nachstehenden Leitfaden ersetzt.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion