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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Strassenverkehr

BT-KAT-OWI - Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten

Vom 11. August 2023
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2023 S. 486)


(Stand: 01. September 2023 - 15. Auflage)
Archiv: 2014, 2016, 2021
= > Anlage 1a zum Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) 15. Auflage; (gültig ab: 01.09.2023) (Änderungsverzeichnis);

Nachstehend gebe ich im Einvernehmen mit den den mitteilungspflichtigen Stellen übergeordneten obersten Landesbehörden gemäß § 4 Absatz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister - VwV VZR - vom 16. August 2000 (BAnz. S. 17 269) die Änderung und gleichzeitige Neufassung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges vom 09 November 2021 (BAnz AT 16.12.2021 B7, Verkehrsblatt 2021, Seite 1073) bekannt.

Die Änderungen des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges gelten ab dem 01. September 2023.

Die Neufassung ist die 15. Auflage des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges und hat den Stand vom 01. September 2023. Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog in der 15. Auflage ist auf der Internetseite des Kraftfahrt­Bundesamtes unter www.kba.de eingestellt.

Flensburg, den 11. August 2023

2 Abkürzungsverzeichnis

A-(0, 1 oder 2) Wertung der Ordnungswidrigkeit gem. Anlage 12 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung und Punktezahl gem. Anlage 13 FeV
Abs. Absatz
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route)
B-(0, 1 oder 2) Wertung der Ordnungswidrigkeit gem. Anlage 12 FeV als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung und Punktezahl gem. Anlage 13 FeV
B mit Behinderung
BKat "Bundes-"Bußgeldkatalog (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung)
BKat mit Nr. Tatbestand ist unter der angegebenen Nr. im "Bundes-"Bußgeldkatalog enthalten
- BKat im "Bundes-"Bußgeldkatalog nicht enthalten
BKatV Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung)
Bstb. Buchstabe
eKFV Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
FAER Fahreignungsregister
Fahrg. Fahrgast
FaP Fahrerlaubnis auf Probe gemäß Anlage 12 FeV
FaP-Pkt Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe gemäß Anlage 12 FeV
Punkte gemäß Anlage 13 FeV
(FaP-Pkt) Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe mit Punktzahl, sofern im Einzelfall eine Geldbuße ab 60,00 Euro festgesetzt wird, die Zuwiderhandlung nicht in der Anlage 13 zur FeV aufgeführt, aber dennoch ein Fahrverbot ausgesprochen wurde; ausgenommen Erhöhungen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 28a StVG
FeV Fahrerlaubnis-Verordnung
FV Fahrverbot
FV ... M Fahrverbot ... Monat(e)
FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung
G mit Gefährdung
gef. gefährlichen
GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz
GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
iVm In Verbindung mit
KBA Kraftfahrt-Bundesamt
Pkt Punkte gemäß Anlage 13 FeV
RSEB Richtlinien zur Durchführung der GGVSEB
S mit Schädigung
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVO Straßenverkehrs-Ordnung
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Tab.: Tabelle
TBNR Tatbestandsnummer des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges
VO Verordnung
VwV VZR Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister (VwV VZR)

3 Allgemeine Festlegungen

3.1 Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog

Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog beinhaltet die im Einvernehmen mit den den mitteilungspflichtigen Stellen übergeordneten obersten Landesbehörden gemäß § 4 Abs. 3 VwV VZR festgelegten Tatbestände inkl. der Tatbestandsnummern.

3.2 Mitteilung an das Fahreignungsregister (FAER)

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(Stand: 26.09.2023)

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