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Änderungstext
Verordnung zur Ablösung der Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
Vom 18. Juni 2026
(BGBl. I vom 23.06.2026 Nr. 181)
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund
Artikel 1
SchAusrV - Schiffsausrüstungsverordnung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
Die Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern 24 bis Nummer 29 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe " § 6 SchAusrV" durch die Angabe " § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV, § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 29 Absatz 5 SchAusrV" ersetzt.
2. In Nummer 146 wird in der dritten Spalte die Angabe " § 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV" durch die Angabe " § 19 Absatz 1 SchAusrV" ersetzt.
3. In Nummer 147 wird in der dritten Spalte die Angabe " § 4 Absatz 1 SchAusrV" durch die Angabe " § 23 Absatz 3 SchAusrV" ersetzt.
4. In den Nummern 148 bis Nummer 151 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe " § 6 Absatz 2 SchAusrV" durch die Angabe " § 29 Absatz 5 SchAusrV" ersetzt.
5. In Nummer 152 wird in der dritten Spalte die Angabe " § 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV" durch die Angabe " § 29 Absatz 2 und 3 SchAusrV" ersetzt.
6. In Nummer 153 wird in der dritten Spalte die Angabe " § 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV" durch die Angabe " § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 SchAusrV" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
Die Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 die folgende Angabe eingefügt:
" § 10 Außerkrafttreten".
2. Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt:
" § 10 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft."
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(Stand: 24.06.2026)
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