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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Ablösung der Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt

Vom 18. Juni 2026
(BGBl. I vom 23.06.2026 Nr. 181)


EU-Rechtsakte siehe =>

Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund

Artikel 1
SchAusrV - Schiffsausrüstungsverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt

Die Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:

1. In den Nummern 24 bis Nummer 29 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe " § 6 SchAusrV" durch die Angabe " § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV, § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 29 Absatz 5 SchAusrV" ersetzt.

2. In Nummer 146 wird in der dritten Spalte die Angabe " § 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV" durch die Angabe " § 19 Absatz 1 SchAusrV" ersetzt.

3. In Nummer 147 wird in der dritten Spalte die Angabe " § 4 Absatz 1 SchAusrV" durch die Angabe " § 23 Absatz 3 SchAusrV" ersetzt.

4. In den Nummern 148 bis Nummer 151 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe " § 6 Absatz 2 SchAusrV" durch die Angabe " § 29 Absatz 5 SchAusrV" ersetzt.

5. In Nummer 152 wird in der dritten Spalte die Angabe " § 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV" durch die Angabe " § 29 Absatz 2 und 3 SchAusrV" ersetzt.

6. In Nummer 153 wird in der dritten Spalte die Angabe " § 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV" durch die Angabe " § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 SchAusrV" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung

Die Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 die folgende Angabe eingefügt:

" § 10 Außerkrafttreten".

2. Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt:

" § 10 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

EU-Rechtsakte:

  1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1) geändert worden ist
  2. Beschluss (EG) Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 82)
  3. Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 146; L 146 vom 11.06.2018 S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 vom 30. April 2021 (ABl. L 261 vom 22.07.2021 S. 45) geändert worden ist
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen (ABl. L 101 vom 20.04.2018 S. 64)
  5. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42

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