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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

SchAusrV - Schiffsausrüstungsverordnung

Vom 18. Juni 2026
(BGBl. I vom 23.06.2026 Nr. 181 EU)
Gl.-Nr.: 9510-1-35



Archiv: 2008

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Schiffsausrüstung und das Verfahren zur Feststellung des Erfüllens der Anforderungen an Schiffsausrüstung,

  1. mit der ein Schiff unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten ausgestattet oder auszustatten ist oder
  2. die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt wird und einer Zulassungspflicht nach der Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt.

(2) Ausstattungspflichten eines Schiffes unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten, insbesondere nach der Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. "Akkreditierung" eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
  2. "Ausstellen" das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung;
  3. "Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  4. "Berufsgenossenschaft" die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;
  5. "bestimmungsgemäße Verwendung" die Verwendung, für die Schiffsausrüstung im Rahmen der verbindlichen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen der jeweils geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 nach den Angaben derjenigen Person, die es in Verkehr bringt, vorgesehen ist oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung der Schiffsausrüstung ergibt;
  6. "Bevollmächtigter" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  7. "Einführer" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
  8. "EU-Konformitätserklärung" eine vom Hersteller entsprechend Artikel 16 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 ausgestellte Erklärung;
  9. "Händler" jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, außer dem Hersteller oder dem Einführer;
  10. "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
  11. "internationale Instrumente" die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen und in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 genannten Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes in den jeweils geltenden Fassungen, die in Kraft getreten sind, einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben zur Umsetzung dieser Übereinkommen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Prüfnormen nach Nummer 19;
  12. "Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung auf dem Markt;
  13. "Konformitätsbewertung" das von den notifizierten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 durchgeführte Verfahren zur Bewertung, ob Schiffsausrüstung die in der Richtlinie 2014/90/EU festgelegten Anforderungen erfüllt;
  14. "Konformitätsbewertungsstelle" eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
  15. "Markt" der deutsche Markt;
  16. "nationale Akkreditierungsstelle" die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
  17. "notifizierte Stelle" eine in Deutschland nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifizierte deutsche Konformitätsbewertungsstelle oder eine entsprechend notifizierte Stelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die das Verfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 einschließlich Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
  18. "Produkt" ein Gegenstand der Schiffsausrüstung;
  19. "Prüfnorm" eine Prüfnorm für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen oder Einrichtungen festgelegt wurde:
    1. dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen,
    2. dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung,
    3. dem Europäischen Komitee für Normung,

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