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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung

Vom 1. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 48 vom 08.12.2022 S.2211)



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),

auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3c, Nummer 4 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 337 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,

auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6, 6a und 9 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und des § 3a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt worden ist, § 3 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden ist, § 3 Absatz 6 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist und § 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,

auf Grund des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung

Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" die Wörter "und als Nachweis" eingefügt.

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachweises, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 abweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellenden Sportbootführerschein einzutragen."

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 und nach § 5 Absatz 4 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" die Wörter "und als Nachweis" eingefügt.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden."

3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 11,03 Kilowatt beträgt, "2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines
  1. Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilowatt,
  2. Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,"

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein, "2. zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein,"

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt ist, bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. "Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters."

b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

alt

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