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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des

Vom 22. September 2022
(BGBl. I Nr. 34 vom 29.09.2022 S. 1518 EU)



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

Artikel 1
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung

Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

" § 36 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 6
Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen".

c) Die Angaben zu den §§ 55 bis 57 werden wie folgt gefasst:

" § 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme

§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

§ 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen".

d) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

" § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms".

" § 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren".

f) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:

" § 138 (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst:

" § 141 Umtausch von Radarbescheinigungen".

h) Folgende Angabe nach § 141 wird eingefügt:

" § 142 Befahren der Elbe".

i) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)".

j) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)".

k) Die Angabe zu Anlage 27 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5) Muster Kleinschifferzeugnis".

l) Die Angabe zu Anlage 30 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)".

m) Die Angabe zu Anlage 33 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 33 (weggefallen)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 24 wird das Wort "Erholungszwecke" durch das Wort "Freizeitzwecke" ersetzt.

b) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:

"44a."Befähigungszeugnis" ein Zeugnis, das dem Inhaber oder der Inhaberin die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine bestimmte Funktion beim Betrieb eines Fahrzeuges bestätigt;".

3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter "Dem Unionsbefähigungszeugnis" durch die Wörter "Dem Befähigungszeugnis" ersetzt.

4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht."

5.

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(Stand: 05.10.2022)

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