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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1972 über sichere Container

Vom 15. Dezember 2014
(BGBl. II Nr. 31 vom 22.12.2014 S. 1336)



Anlage I
Vorschriften für die Prüfung, Besichtigung,
Zulassung und Instandhaltung von Containern

(Übersetzung)

Kapitel I
Gemeinsame Regeln
für alle Zulassungsverfahren

1. Nach der Überschrift von Kapitel I wird der nachstehende Wortlaut eingefügt:

"Allgemeine Bestimmungen

Für diese Anlage sind die nachstehenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

Der Buchstabe g bezeichnet den normierten Wert der Fallbeschleunigung; der Wert g entspricht 9,8 m/s2.

Wird das Wort Last benutzt, um eine physikalische Größe zu beschreiben, der Einheiten zugeordnet werden können, so wird es in der Bedeutung von "Masse" verwendet.

Der Ausdruck höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Buchstabe R bezeichnen die höchstzulässige Masse des Containers und seiner Ladung zusammengenommen. Der Buchstabe R wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine Trägheitskraft handelt, mit Rg angegeben.

Der Ausdruck höchstzulässige Nutzlast und der Buchstabe P bezeichnen den Unterschied zwischen der höchstzulässigen Bruttomasse unter Betriebsbedingungen und der Tara. Der Buchstabe P wird in Masse-Einheiten ausgedrückt. Soweit in den Anlagen die Rede von Gravitationskräften ist, die von diesem Wert abgeleitet sind, wird diese Kraft, bei der es sich um eine träge Kraft handelt, mit Pg angegeben.

Der Ausdruck Tara bezeichnet die Masse des leeren Containers einschließlich der dauerhaft am Container angebrachten Zubehörteile."

Regel 1
Sicherheits-Zulassungsschild

2. Der Unterabsatz 1. b) von Regel 1 wird so geändert, dass er wie folgt lautet:

alt neu
 b) Auf jedem Container müssen alle Angaben über das höchste Bruttogewicht mit der entsprechenden Information auf dem Sicherheits-Zulassungsschild übereinstimmen "b) Auf jedem Container müssen alle Angaben über die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen mit den Angaben auf dem Sicherheits-Zulassungsschild über die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen im Einklang stehen.";


3. Der Unterabsatz 2. a) wird so geändert, dass er wie folgt lautet:

alt neu
 a) Das Schild muß folgende Angaben mindestens in englischer oder französischer Sprache enthalten:
"CSC-SICHERHEITSZULASSUNG"

Land der Zulassung und Zulassungsbezeichnung

Datum (Monat und Jahr) der Herstellung

Hersteller-Indentifizierungsnummer des Containers - oder bei vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die von der Verwaltung zugeteilte Nummer

Höchstes Bruttogewicht (kg und Ibs)

Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und Ibs)

Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und Ibs)

"a) Das Schild muss folgende Angaben mindestens in englischer oder französischer Sprache enthalten:

"CSC-SICHERHEITSZULASSUNG"

Land der Zulassung und Zulassungsbezeichnung

Datum (Monat und Jahr) der Herstellung

Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei vorhandenen Containern, von denen diese Nummer nicht bekannt ist, die von der Verwaltung zugeteilte Nummer

Höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen (kg und lbs) Zulässige Stapellast bei 1,8 g (kg und lbs)

Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (Newton)";


4. Am Ende von Absatz 3 wird nachstehender neuer Wortlaut hinzugefügt:

", und zwar spätestens bei deren nächster planmäßiger Überprüfung oder vor jedem sonstigen von der Verwaltung genehmigten Datum, sofern dieses Datum nicht nach dem 1. Juli 2015 liegt.";

5. Nach dem bisherigen Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 mit nachstehendem Wortlaut hinzugefügt:

"5 Ein vor dem 1. Juli 2014 fertiggestellter Container darf ein Sicherheits-Zulassungsschild in der Art, wie es nach dem Überein-

kommen vor jenem Datum erlaubt war, behalten, solange an dem Container keine baulichen Veränderungen erfolgen."

Kapitel IV
Regeln für die Zulassung vorhandener Container
und von neuen Containern, die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung nicht zugelassen waren

Regel 9
Zulassung vorhandener Container

6. Die Unterabsätze 1. c) und 1. e) werden so geändert, dass sie wie folgt lauten:

alt neu
 c) das höchste Bruttogewicht;

e) das zulässige Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und Ibs); und

"c) die höchstzulässige Bruttomasse unter Betriebsbedingungen;"

"e) die zulässige Stapellast bei 1,8 g (kg und lbs); und"


Regel 10
Zulassung von neuen Containern,
die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung nicht zugelassen waren

7. Die Unterabsätze c) und e) werden so geändert, dass sie wie folgt lauten:

alt

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