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Regelwerk

CSC - Internationales Übereinkommen über sichere Container

Vom 2. August 1985
(BGBl. II vom 20.08.1985 S. 1009; 07.04.1993 S. 754; 18.07.2013 S. 1074 13; 22.12.2014 S. 1336 14)



s. CSCG - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Präambel

Die Vertragsparteien

in der Erkenntnis der Notwendigkeit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung von Containern einen hohen Grad der Sicherheit des menschlichen Lebens zu gewährleisten;

in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, den internationalen Containerverkehr zu erleichtern;

in der Erkenntnis der Vorteile, hierfür allgemein gültige internationale Sicherheitsbestimmungen festzulegen;

in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann;

haben beschlossen, Bauvorschriften für Container festzulegen, die die Sicherheit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung während des normalen Betriebs gewährleisten;

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.

Artikel II Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist

1. "Container" ein Transportgefäß, das

  1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
  2. besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
  3. so gebaut ist, daß es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann und hierfür Eckbeschläge hat;
  4. so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche entweder
    1. mindestens 14 m2 (150 Quadratfuß) oder
    2. mindestens 7 m2 (75 Quadratfuß) beträgt, wenn dieser Container mit oberen Eckbeschlägen versehen ist.

Der Begriff "Container" schließt weder Fahrzeuge noch die Verpackung ein, jedoch sind Container, die auf Chassis befördert werden, eingeschlossen.

2. "Eckbeschläge" eine Anordnung von Öffnungen und Flächen an der Oberund/oder Unterseite eines Containers für Umschlag, Stapelung und/oder Sicherung.

3. "Verwaltung" die Regierung einer Vertragspartei, unter deren Zuständigkeit Container zugelassen werden.

4. "Zugelassen" von der Verwaltung zugelassen.

5. "Zulassung" die Entscheidung einer Verwaltung, daß ein Baumuster oder ein Container die nach diesem Übereinkommen vorgesehene Sicherheit gewährleistet.

6. "Internationale Beförderung" eine Beförderung, deren Abgangs- und Bestimmungsorte in den Hoheitsgebieten von zwei Ländern liegen, von denen mindestens eines dieses Übereinkommen anwendet. Dieses Übereinkommen gilt auch, wenn ein Teil einer Beförderung zwischen zwei Ländern in dem Hoheitsgebiet eines Landes stattfindet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet.

7. "Ladung" Güter und Gegenstände jeder Art, die in den Containern befördert werden.

8. "Neuer Container" einen Container, mit dessen Herstellung am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens begonnen wurde,

9. "Vorhandener Container" einen Container, der kein neuer Container ist.

10. "Eigentümer" den Eigentümer im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder den Mieter oder den Verwahrer, wenn die Parteien eines Vertrages vereinbaren, daß der Mieter oder Verwahrer die Haftung des Eigentümers für die Instandhaltung und Überprüfung des Containers entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens übernimmt.

11. "Containertyp" das von der Verwaltung zugelassene Baumuster.

12. "Seriencontainer" einen Container, der dem zugelassenen Baumuster entsprechend hergestellt wurde.

13. "Prototyp" einen Container, der für die in einer Baumuster-Serie hergestellten oder herzustellenden Container repräsentativ ist.

14. "Höchstes Bruttogewicht" oder "R" (Rating) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Containers und seiner Ladung.

15. "Eigengewicht" das Gewicht des leeren ' Containers einschließlich aller ständig angebrachten Zusatzausrüstungen.

16. "Höchste zulässige Nutzlast" oder "P" die Differenz zwischen dem höchsten Bruttogewicht und dem Eigengewicht.

Artikel III Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen gilt für neue und vorhandene Container, die für eine internationale Beförderung verwendet werden, mit Ausnahme der besonders für den Luftverkehr entwickelten Container.

2. Jeder neue Container ist entweder nach den Bestimmungen für die Typprüfung oder nach den Bestimmungen für die Einzelprüfung entsprechend Anlage I zuzulassen.

3. Jeder vorhandene Container ist nach den Bestimmungen für die Zulassung vorhandener Container entsprechend Anlage I binnen 5 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zuzulassen.

Artikel IV Prüfung, Besichtigung, Zulassung und Instandhaltung

1. Zur Durchführung der Bestimmungen nach Anlage I führt jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in diesem Übereinkommen festgelegten Kriterien eiri; sie kann jedoch ordnungsgemäß von ihr beauftragte Organisationen mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung betrauen.

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