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Regelwerk, See-Transport

Organisationserlass zum Aufbau der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung

Vom 7. Juli 2002
(VkBl. Heft 15 vom 15.08.2002 S. 510)


§ 1 Errichtung und Sitz

(1) Mit der EG-Richtlinie 1999/35/EG und dem UN-Seerechtsübereinkommen wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See in nationales Recht umzusetzen. Dies ist mit dem Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz ( SUG) erfolgt. Mit dem In-Kraft-Treten des SUG zum 20. Juni 2002 ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung durch Umbenennung des Bundesoberseeamtes in Hamburg errichtet.

(2) Die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung hat ihren Sitz in Hamburg.

(3) Der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung werden die erforderlichen Räume in der Liegenschaft Bernhard Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg zur Verfügung gestellt.

§ 2 Stellung und Zuständigkeit

(1) Die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung in Hamburg (nachfolgend Bundesstelle genannt) ist eine dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unmittelbar nachgeordnete Oberbehörde mit einstufigem Verwaltungsaufbau.

Sie unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Davon ausgenommen sind Weisungen nach § 12 Abs. 3 SUG.

(2) Der Bundesstelle obliegen die amtlichen Untersuchungen schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse nach Abschnitt 3 des SUG.

§ 3 Leitung und Aufbau

(1) Die Bundesstelle wird von dem Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung geleitet. Dessen Vertreter bzw. Vertreterin wird auf seinen Vorschlag vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestellt.

(2) Die Bundesstelle gliedert sich in eine "Untersuchungseinheit" mit Untersuchungsführern und Untersuchungsfachkräften sowie in einen Bereich "Fachaufgaben" und einen Bereich "Verwaltungsaufgaben.

Die Leitung der "Untersuchungseinheit" obliegt dem Direktor der Bundesstelle in Personalunion. Der Direktor der Bundesstelle bestellt die Leiter für Fach- und Verwaltungsaufgaben.

(3) In der Bundesstelle sind insgesamt 12 Dienstposten einzurichten; über die Aufgabenverteilung entscheidet der Direktor der Bundesstelle.

(4) Der Direktor der Bundesstelle vertritt die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung nach der Vertretungsordnung der Bundesverwaltung für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; dabei wird er vom Justitiariat des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie unterstützt.

(5) Der Direktor der Bundesstelle erlässt eine Geschäftsordnung unter Berücksichtigung des vom BMVBW vorgegebenen inhaltlichen Rahmens.

(6) Die Beihilfeangelegenheiten der Beschäftigten der Bundesstelle werden von der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster wahrgenommen.

§ 4 Haushalt

(1) Der Direktor der Bundesstelle bestellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 BHO.

(2) Für die Bundesstelle sind ab dem Haushaltsjahr 2003 personelle und sächliche Haushaltsmittel im Kapitel 1208 (BSH) in der Titelgruppe "Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung" zu veranschlagen. Die im Haushalt 2002 (Kapitel 1208) für das Bundesoberseeamt verfügbaren Haushaltsmittel stehen der Bundesstelle zur Verfügung. Bei dem Ansatz der Sachmittel sind neben den allgemeinen Verwaltungskosten (insbesondere Reisekosten für ggf. weltweiten Einsatz) und den Kosten für den Einsatz der Informationstechnik auch Mittel für die Qualifizierung und Aufrechterhaltung sowie Anpassung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Untersuchungsführer, Untersuchungsfachkräfte und weiteren Fachkräfte zu berücksichtigen; das Gleiche gilt für Mittel zur Heranziehung externer Sachverständiger.

(3) Der Bundesstelle stehen in 2002 acht Planstellen (1a 16, 1a 15, 2a 14, 2a 13g, 1a 12, 1a 11 BBesO) und vier Stellen (1 Vc, 3 Vlb BAT) zur Verfügung.

§ 5 Beschäftigte

(1) Der Direktor der Bundesstelle ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten.

(2) Dienstort der Bundesstelle ist Hamburg. Die Beschäftigten der bisherigen Organisationseinheiten für Seeunfalluntersuchungen, die zur Bundesstelle versetzt worden sind, können zugewiesene Aufgaben auch am bisherigen Dienstort wahrnehmen.

§ 6 Untersuchungsverfahren

(1) Der Direktor der Bundesstelle, im Falle der Verhinderung sein Vertreter bzw. seine Vertreterin, entscheidet über die Führung eines Untersuchungsverfahrens.

(2) Für jedes zu untersuchende Vorkommnis ist ein Untersuchungsteam zu bilden. Dem Untersuchungsführer obliegt die Einleitung und Feststellung des Umfangs der Untersuchung sowie die abschließende Feststellung der Ursachen des Vorkommnisses in Abstimmung mit den Untersuchungsfachkräften des jeweiligen Untersuchungsteams. Die übergreifende Koordinierung und Steuerung der Untersuchungen obliegt dem Leiter der Untersuchungseinheit in Zusammenarbeit mit den Untersuchungsführern.

(3) Für Unfalluntersuchungen kann die Bundesstelle im Einzelfall geeignete private Stellen oder Personen beauftragen, die unter ihrer Fachaufsicht tätig werden. Ferner kann die Bundesstelle im Rahmen ihrer Aufgaben Sachverständige beauftragen.

§ 7 Unterstützung der Bundesstelle

(1) Die Bundesstelle wird zur Erreichung von Unfallorten durch Zurverfügungstellen von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Hubschraubern sowie Dienstflugzeugen anderer Behörden der BVBW und anderer Stellen unterstützt. Hierüber sollen Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Mit der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung sind die Möglichkeiten der Zusammenarbeit einschließlich der Auswertung von Schiffsdatenschreibern zu klären und ggf. zu vereinbaren.

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