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Regelwerk

Entschließung 2
Änderungen von Manila zum Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Vom 28. Juni 2013
(BGBl. II Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 934)



Die Konferenz von Manila (2010) -

nach Beschlussfassung über die Entschließung 1 betreffend die Beschlussfassung über die Änderungen von Manila zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW);

in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, ausführliche verbindliche Befähigungsnormen und sonstige verbindliche Bestimmungen festzulegen, um zu gewährleisten, dass alle Seeleute ordnungsgemäß geschult und ausgebildet werden, über angemessene Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen und befähigt sind, ihre Pflichten so wahrzunehmen, dass der Schutz des menschlichen Lebens und von Sachwerten sowie die Gefahrenabwehr auf See und der Schutz der Meeresumwelt gewährleistet sind,

ferner in Anerkennung der Notwendigkeit, die rechtzeitige Änderung dieser verbindlichen Normen und Bestimmungen zu ermöglichen, um auf Veränderungen bei der an Bord verwendeten Technik und bei den an Bord üblichen Betriebsformen, Vorgehens- und Verfahrensweisen wirksam reagieren zu können,

eingedenk der Tatsache, dass ein Großteil der Unfälle auf See und der Verschmutzungsvorfälle durch menschliches Versagen verursacht werden,

in Würdigung der Tatsache, dass ein wirksames Mittel zur Verringerung der mit menschlichem Versagen zusammenhängenden Risiken beim Betrieb von Seeschiffen darin besteht, die anspruchsvollsten praktisch zu verwirklichenden Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Zeugnissen und die Befähigung der gegenwärtig oder zukünftig auf solchen Schiffen beschäftigten Seeleute aufrechtzuerhalten,von dem Wunsch geleitet, die anspruchsvollsten praktisch zu verwirklichenden Normen für den Schutz des menschlichen Lebens und von Sachwerten sowie für die Gefahrenabwehr auf See und in Häfen sowie für den Schutz der Meeresumwelt zu erreichen und aufrechtzuerhalten,

nach Prüfung der Änderungen des aus Teil a - Verbindliche Normen zur Anlage des STCW-Übereinkommens von 1978 in seiner jeweils geltenden Fassung - und Teil B - Empfohlene Anleitungen zum STCW-Übereinkommen von 1978 in seiner jeweils geltenden Fassung - bestehenden Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code), die allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsparteien des Übereinkommens vorgeschlagen und zugeleitet wurden,

unter Hinweis darauf, dass Regel I/1 Absatz 2 der Anlage des STCW-Übereinkommens von 1978 vorsieht, dass Änderungen des Teils a des STCW-Codes nach Artikel XII des Übereinkommens betreffend das auf die Anlage anwendbare Änderungsverfahren beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden,

nach Prüfung der Änderungen des STCW-Codes, die allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsparteien des Übereinkommens vorgeschlagen und zugeleitet wurden, -

  1. beschließt die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegebenen Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code);
  2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii des Übereinkommens, dass die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen des Teils a des STCW-Codes als am 1. Juli 2011 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 oder mehr Registertonnen ausmachen, dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen des Teils a des STCW-Codes am 1. Januar 2012 in Kraft treten, nachdem sie gemäß Nummer 2 als angenommen gelten;
  4. empfiehlt, dass die in Teil B des STCW-Codes in seiner jeweils geltenden Fassung enthaltenen Anleitungen von allen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1978 ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Teils a des STCW-Codes berücksichtigt werden sollen;ersucht den Schiffssicherheitsausschuss, den STCW-Code regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern;
  5. ersucht ferner den Generalsekretär der Organisation, allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen des STCW-Codes zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage
Änderungen von Manila des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

1 Teil a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

Teil A
Verbindliche Normen bezüglich der Bestimmungen der Anlage des STCW-Übereinkommens

2 Teil B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

Teil B
Empfohlene Anleitungen bezüglich der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens und seiner Anlage

ENDE

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