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19 Überprüfung von Schiffen und Zeugniserteilung an Schiffe
19.1 Überprüfungen
19.1.1 Jedes Schiff, auf das dieser Teil des Codes Anwendung findet, unterliegt den nachstehend bezeichneten Überprüfungen:
19.1.2 Die Überprüfungen der Schiffe sind von Bediensteten der Verwaltung durchzuführen. Die Verwaltung kann jedoch die Durchführung der Überprüfungen einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne der Regel XI-2/1 übertragen.
19.1.3 In jedem Fall übernimmt die betreffende Verwaltung die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Effizienz der Überprüfung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.
19.1.4 Nach der Überprüfung sind das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes in einem Zustand zu erhalten, der den Regeln XI-2/4.2 und XI-2/6, diesem Teil des Codes und dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff entspricht. Nach Abschluss einer Überprüfung nach Abschnitt 19.1.1 dürfen an dem System und an sämtlichen zugehörigen Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr des Schiffes oder an dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ohne Billigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.
19.2 Ausstellung des Zeugnisses beziehungsweise Anbringen von Vermerken auf dem Zeugnis
19.2.1 Ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ist nach der Erstüberprüfung oder der Folgeüberprüfung nach Abschnitt 19.1 auszustellen.
19.2.2 Ein solches Zeugnis ist entweder von der Verwaltung oder von einer im Namen der Verwaltung tätigen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr auszustellen; dasselbe gilt für das Anbringen von Vermerken in solchen Zeugnissen.
19.2.3 Auf Ersuchen der Verwaltung kann eine andere Vertragsregierung die Überprüfung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieses Codes ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ausstellen oder dessen Ausstellung genehmigen beziehungsweise in einem solchen Zeugnis einen Vermerk anbringen oder das Anbringen eines Vermerkes genehmigen, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Bestimmungen des Abschnitts 19.1.1 eingehalten worden sind.
19.2.3.1 Der ersuchenden Verwaltung ist so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses und eine Abschrift des Überprüfungsberichts zu übermitteln.
19.2.3.2 Ein auf diese Weise ausgestelltes Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Verwaltung ausgestellt wurde; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein nach Abschnitt 19.2.2 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.
19.2.4 Das internationale Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes wird auf einem Formular erstellt, das dem im Anhang dieses Codes wiedergegebenen Mustervordruck entspricht. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben.
19.3 Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses
19.3.1 Ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes wird für einen von der Verwaltung festgelegten Zeitraum ausgestellt, der fünf Jahre nicht überschreiten darf.
(Stand: 29.08.2018)
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