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Ausnahmeregelung von der Pflicht zur Durchführung eines Ballastwasseraustausches auf Grundlage von § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV
Vom 8. September 2017
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2017 S. 823)
Az.: 0800S41-4439/S41 01
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlässt folgende Allgemeinverfügung:
Verkehrt ein Schiff, das gemäß Regel B-3 des Anhangs zum Ballastwasser-Übereinkommen noch nicht die Norm D-2 einhalten muss, in der Nord- oder Ostsee und besteht keine Möglichkeit des Ballastwasseraustausches im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 SeeUmwVerhV i.V.m. Regel B-4.1 und D-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen, so gilt:
Hinweis:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359/Postfach 301220, 20305 Hamburg) Widerspruch erhoben werden.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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