Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt
SeeEigensichV
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§ 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes
§ 2 Verpflichtungen privater Unternehmen
§ 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
§ 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff
§ 5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen
§ 6 Risikobewertung
§ 7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
§ 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
§ 9 Sicherheitserklärung
§ 10 Kommunikation
§ 11 Schulungen und Übungen
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 ISO-Normen