Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

SeeEigensichV
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§ 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes

§ 2 Verpflichtungen privater Unternehmen

§ 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr

§ 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff

§ 5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen

§ 6 Risikobewertung

§ 7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

§ 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes

§ 9 Sicherheitserklärung

§ 10 Kommunikation

§ 11 Schulungen und Übungen

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

§ 13 ISO-Normen

§ 14