Seeleute-Befähigungsverordnung
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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeiten
§ 4 Muster für Bescheinigungen
Abschnitt 2
Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
§ 6 Mindestalter
§ 7 Persönliche Eignung
§ 8 Befristungen
§ 9 Einschränkungen
Abschnitt 3
Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
Unterabschnitt 1
Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
§ 10 Berufseingangsprüfung und berufsrechtliche Akkreditierung
§ 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
§ 12 Qualitätssicherung
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
Unterabschnitt 2
Zulassung von Lehrgängen
§ 15 Anforderungen an Lehrgänge
§ 16 Zulassung von Lehrgängen
§ 17 Teilnehmerverzeichnis
Unterabschnitt 3
Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
§ 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
§ 19 Zugelassene Tätigkeiten
Abschnitt 4
Ausländische Zeugnisse und Nachweise
§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
§ 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
Abschnitt 5
Sonstige allgemeine Bestimmungen
§ 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
§ 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
§ 25 Ausnahmegenehmigungen
§ 26 Mitführungspflicht
§ 27 Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
Teil 2
Befähigungen für den Decksbereich
Abschnitt 1
Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
§ 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
§ 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2
Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 33 Befähigungszeugnisse
§ 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
Abschnitt 3
Seefunkdienst
§ 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
Teil 3
Befähigungen für den technischen Bereich
§ 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten
Abschnitt 1
Technischer Schiffsdienst
§ 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
§ 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2
Elektrotechnischer Schiffsdienst
§ 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
§ 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
Teil 4
Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
Teil 5
Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
§ 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
§ 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
§ 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
Teil 6
Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Abschnitt 1
Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
§ 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
§ 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
Abschnitt 2
Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
§ 5s0a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Abschnitt 3
Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
§ 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
Abschnitt 4
Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
§ 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
Teil 7
Aufrechterhaltung der Befähigung
§ 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
§ 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
§ 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
§ 55 (aufgehoben)
Teil 8
Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen
§ 58 Vollzug
§ 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 60 Vollzugshilfe
§ 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Teil 9
Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
§ 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
(Seeleute-Ausweis)
Teil 10
Datenschutz
§ 63 Umgang mit personenbezogenen Daten
Teil 11
Schlussbestimmungen
§ 64 Übergangsbestimmungen
§ 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2)
Abkürzungen
1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
2. Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
3. Seefunkdienst
4. Gesamtschiffsbetrieb
5. Technischer Schiffsdienst
6. Elektrotechnischer Schiffsdienst
7. Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr
8. Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Anlage 2 (zu § 5)
Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
1. Lehrgänge
2. Anforderungen
3. Teilnehmer
4. Lehrgangsziele
5. Lehrgangsinhalte
Anlage 3 (zu § 30)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen
1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100
2. Allgemeine Ausbildungsziele
3. Kompetenzen
3.1 Gesellschaft und Kommunikation3.2 Schiffsführung
3.3 Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord
3.4 Schiffsbetriebstechnik
Anlage 4 Prüfungsordnung des Bundesamtes
1. Allgemeines
2. Anwendungsbereich
3. Anmeldung zur Prüfung
4. Zulassung zur Prüfung
5. Inhalt der Prüfung, Prüfungsablauf
6. Ergebnis der Prüfung
7. Wiederholungsprüfung
8. Gebühren
9. Verstöße gegen die Prüfungsordnung, Täuschungsversuche
Anlage 5 Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
1. Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 33
2. Allgemeine Ausbildungsziele
3. Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
Anlage 6 Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
4. Prüfen und Messen
5. Anreißen, Körnen und Kennzeichnen
6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
7. Manuelles Spanen
8. Maschinelles Spanen
9. Scheren und Trennen
10. Umformen
11. Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)
12. Fügen (Schweißen, Löten)
Anlage 6a Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
2.1 Lesen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen
3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
4. Prüfen, Messen, Lehren
5. Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstoffen
7. Manuelles Spanen
8. Maschinelles Spanen
9. Trennen
10. Umformen
11. Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)
1. Theoretische Grundlagen
2. Grundlegende Arbeiten
3. Grundkenntnisse von Bauelementen und Bauteilen der Elektro-, Informations- oder Kommunikationstechnik
4. Grundkenntnisse der elektrischen Messtechnik
5. Bedienen, Programmieren und Anwenden von Rechnern und speicherprogrammierbaren Bausteinen
6. Montage von Geräten
7. Schaltanlagen