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SeeBewachDV - Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung
Vom 21. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 30 vom 26.06.2013 S. 1623; 29.03.2017 S. 626 17)
Gl.-Nr.: 7104-10
Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1562), von denen § 31 der Gewerbeordnung durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Ernennung eines Verantwortlichen
(1) Wer leitender Angestellter ist, bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist.
(2) Die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens und die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung sind zu dokumentieren. Die Ernennung ist allen Mitarbeitern des Unternehmens in Textform bekannt zu geben. Mitarbeiter nach dieser Verordnung sind alle Beschäftigten des Bewachungsunternehmens einschließlich der eingesetzten Wachpersonen.
§ 2 Aufbauorganisation
(1) Die Aufbauorganisation hat insbesondere folgende Aspekte zu umfassen:
(2) Alle Mitarbeiter sind über Änderungen in der Aufbauorganisation, die für die Ausübung der Bewachungsaufgabe relevant sind, unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung muss in Textform erfolgen.
§ 3 Ablauforganisation
(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ablauforganisation im Bewachungsunternehmen ist ein Prozesshandbuch zu erstellen. Darin sind unter Berücksichtigung der von der Bewachungsaufgabe ausgehenden Risiken die Verfahrensabläufe nach § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung und die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu beschreiben.
(2) Das Prozesshandbuch ist den Mitarbeitern als Leitfaden zur Verfügung zu stellen. Der Verantwortliche hat die Führung des Prozesshandbuchs sicherzustellen. Änderungen der Abläufe, insbesondere aufgrund von Veränderungen der rechtlichen Anforderungen, müssen unverzüglich in das Prozesshandbuch eingearbeitet werden. Die Änderungen sind den Mitarbeitern unverzüglich bekannt zu geben und es ist sicherzustellen, dass diese die Änderungen tatsächlich zur Kenntnis nehmen.
§ 4 Personalauswahlprozess
Grundlage des Personalauswahlprozesses ist ein vom Bewachungsunternehmen zu erstellendes Anforderungsprofil. Die Dokumentation der Personalauswahl hat folgende Unterlagen zu umfassen:
§ 5 Personalüberprüfungsprozess
(Stand: 06.09.2023)
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