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Bekanntmachung einer Vereinbarung über den Transport gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee zwischen Schweden und Deutschland
Vom 29. Januar 2002
(BAnz. Nr. 69 vom 12.04.2002 S. 7766)
Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878)geändert worden ist, gebe ich nachfolgend eine Sondervereinbarung zwischen Schweden und Deutschland zur Anlage zum Memorandum of Understanding (MoU) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Fassung Würzburg 1999 (Bekanntmachung vom 19. Juli 2000, BAnz. S. 16 598), geändert durch die Anlage zum MoU (Bekanntmachung vom 18. Dezember 2001, BAnz. S. 25 514), bekannt. (Anlage).
Die Sondervereinbarung dient der flexiblen Anwendung der Tabelle 2 der vorstehend genannten Anlage zum MoU. Dies ist für einen Übergangszeitraum erforderlich, da die geänderte Tabelle 2 die Verladung von bestimmten Gütern in Eisenbahngüterwagen unter Deck nicht zulässt. Die zuständigen Behörden nach dem MoU von Schweden und Deutschland können im Einzelfall jedoch feststellen, dass ein Laderaum eines Ro/Ro-Schiffes für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter in Beförderungseinheiten bestimmter gefährlicher Güter in Beförderungseinheiten geeignet ist.
Diese Sondervereinbarung kann bis längstens 31. Dezember 2002 angewendet werden.
Nachfolgend wird der wesentliche Inhalt des Schriftwechsels zwischen Deutschland und Schweden bekannt gegeben. - Berlin, den 29. Januar 2002
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Dienstsitz Bonn
Datum 13. Dezember 2001
Bei der Prüfung der Anlage zum Würzburg-Memorandum, wie es während der 25. Konferenz zum MoU in Tallin verabschiedet wurde, sind Schwierigkeiten bei der Anwendung der Tabelle 2 festgestellt worden. Diese sind sowohl von Seiten der deutschen Reeder als auch von Schweden mitgeteilt worden.
Die in Mariehamn beschlossenen Änderungen der Tabelle 2 sind aus Sicht Deutschlands erforderlich. Bei der, Einführung dieser Regelungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Versender im Eisenbahntransport auf diese Situation einstellen müssen. Insofern halte ich es für angemessen, in einer Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines neuen MoU die Stauung nach der Tabelle 2 im Einzelfall durch eine zuständige Behörde gesondert zulassen zu können.
Ich rege insofern an, dass Deutschland und Schweden ergänzend zum MoU die Tabelle mit der zusätzlichen Bemerkung 2 für den Eisenbahnverkehr anwenden. Diese Regelung sollte aus meiner Sicht wahrend der 26. Konferenz zum MoU überprüft werden und längstens bis zum 31. Dezember 2002 gelten.
Sofern Sie dieser Regelung zustimmen könnten, würde ich diesen Schriftwechsel zusammen mit der ergänzten Tabelle 2 als Grundlage einer bilateralen Vereinbarung in dieser Angelegenheit betrachten.
Swedish Maritime safety Inspectorate Ship Technical Division
Date 27 December 2001
Übersetzung des englischsprachigen Textes:
"Wir nehmen Bezug auf Ihr schreiben vom 13. Dezember 2001 und bestätigen hiermit unsere zweiseitige Vereinbarung die beigefügte Tabelle 2 mit der zusätzlichen Bemerkung 2 auf die Schienenbeförderung gefährlicher Güter an Bord. von Ro-Ro-Schiffen anzuwenden, die zwischen Schweden und Deutschland verkehren.
Diese Vereinbarung wird auf der 26. MoU-Sitzung nochmals geprüft und ist höchstens bis zum 31. Dezember 2002 gültig."
Tafel 2
Stautabelle für CTU mit verpackten gefährlichen Gütern der Klassen 2 bis 9
Bemerkung 1: Die Stauung muss außerdem der Bescheinigung (SOLAS 1974, 11-2/54) oder der Eignungsbescheinigung nach § 7 des MoU entsprechen.
Bemerkung 2: Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bis zum 31. Dezember 2002 Ausnahmen von den Vorschriften dieser Tabelle zulassen, wenn eine der Tabelle
Beschreibung gemäß IMDG Code RID/ADR |
Frachtschiffe und Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 25 Fahrgästen oder einem Fahrgast je 3 m Schiffslänge*) | Sonstige Fahrgastschiffe | |||
An Deck | Unter Deck | An Deck | Unter Deck | ||
Gase | 2 | ||||
- entzündbare Gase mit dem Buchstaben F4) | erlaubt | verboten | verboten | verboten | |
- nicht entzündbare, nicht giftige Gase mit dem Buchstaben a oder 04) | erlaubt | erlaubt3 | erlaubt3 | erlaubt3 | |
- giftige Gase mit den Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC4 | erlaubt | verboten | verboten | verboten | |
Entzündbare flüssige Stoffe | 3 | ||||
- Verpackungsgruppe I oder II | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten | |
- Verpackungsgruppe III | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt | |
Entzündbare feste Stoffe | 4.1 2 | ||||
- UN-Nr. 1944, 1945, 22 54, 2623 | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt | |
- sonstige UN-Nummern | erlaubt | verboten | erlaubt | verboten | |
Selbstentzündliche Stoffe | 4.2 | erlaubt | verboten | erlaubt | verboten |
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
(Stand: 02.02.2021)
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