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Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee
Vom 13. November 2014
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2014 S. 810; 20.07.2017 S. 662aufgehoben)
Siehe Fn. *
(Kopenhagen-Fassung vom 15. - 17. Juni 2004)
( englische Fassung)
Im Allgemeinen werden gefährliche Güter mit Seeschiffen nach den Bestimmungen von SOLAS und den Bestimmungen des International Maritime Dangerous Goods
Code ( IMDG-Code) befördert. Dieses Memorandum of Understanding (MoU) enthält die auf dem MSC-Rundschreiben 1075 beruhenden Ausnahmen (Anlage 1) für die Beförderung gefährlicher Güter, die unter die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) oder die Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) fallen, mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee. Grundlage für alle Beförderungen ist der IMDG-Code.
Zwischen den Teilnehmerländern wurde Folgendes vereinbart:
1) Dieses Memorandum of Understanding (MoU) tritt spätestens am 1. Januar 2005 in Kraft. Es ersetzt das bei der MoU-Konferenz in Riga vom 18.-20. Juni 2002 und in Stockholm vom 17. - 19. Juni 2003 überarbeitete Memorandum of Understanding.
2) Die für Kontrollen in Häfen zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass bei einem repräsentativen Anteil der Sendungen Kontrollen durchgeführt werden.
3) Änderungen an diesem MoU sind nach dem Verfahren in Anlage 2 vorzunehmen.
4) Dieses MoU ist so lange gültig, bis es von den Mitgliedstaaten widerrufen wird.
Unterschriften
Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee
(in der unter dänischem Vorsitz 2014 überarbeiteten Fassung)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Abweichend vom IMDG-Code kann diese Regelung auf allen Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee einschließlich des Bottnischen und des Finnischen Meerbusens und der Gewässer im Zugang zur Ostsee, im Norden begrenzt durch eine Linie zwischen Skagen und Lysekil, angewendet werden, vorausgesetzt, es werden die nachfolgenden Anforderungen erfüllt.
(2) Ro/Ro-Schiffe, für die eine Bescheinigung gemäß § 8 ausgestellt wurde, dürfen gleichzeitig Güterbeförderungseinheiten (Cargo Transport Units - CTUs) befördern, die entweder dem RID/ADR oder dem IMDG-Code entsprechen.
(3) Gefährliche Güter, die entweder die Vorschriften des ADR/RID oder des IMDG-Codes erfüllen, dürfen zusammen in dieselbe Güterbeförderungseinheit geladen werden (siehe § 4).
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die in diesem Memorandum verwendeten Begriffe mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Begriffe beziehen sich auf den IMDG-Code.
(2) Schiffseigner bedeutet Unternehmen gemäß der Begriffsbestimmung im ISM-Code.
(3) An-Deck-Stauung bedeutet die Stauung auf dem Wetterdeck.
(4) Unter-Deck-Stauung bedeutet die Stauung in einem Laderaum; in einem offenen Ro/Ro-Laderaum, sofern eine zuständige Behörde diesen nicht als Wetterdeck ansieht; und/oder gegebenenfalls in einem geschlossenen Ro/Ro-Laderau m.
(5) Gebiet mit geringer Wellenhöhe (Low Wave height Area - LWHA) ist ein Seegebiet, in dem gemäß dem Übereinkommen über die besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro/Ro-Fahrgastschiffe, die regelmäßig und planmäßig in der Auslandsfahrt zwischen, nach oder von bestimmten Häfen Nordwesteuropas und der Ostsee verkehren (Stockholm-Übereinkommen) vom 28. Februar 1996, welches am 1. April 1997 in Kraft gesetzt wurde, die kennzeichnende Wellenhöhe von 2,3 m während mehr als 10 % des Jahres nicht überschritten wird (siehe Anhang 1 der Anlage 1). Verkehre in anderen Gebieten können von den betreffenden zuständigen Behörden als LWHA-Verkehre betrachtet werden, sofern die gleiche Sicherheit gewährleistet werden kann.
(6) Die zuständigen Behörden im Sinne dieser Regelung sind:
Dänemark | Danish Maritime Authority Carl Jacobsens Vej 31 DK-2500 Valby E-Mail: info@dma.dk |
Estland | Estonian Maritime Administration Maritime Safety Division Valge 4 EE-11413 Tallinn E-Mail: mot@vta.ee |
Finnland | Finnish Transport Safety Agency P. O. Box 320 FI-00101 HELSINKI E-Mail: kirjaamo@trafi.fi |
Deutschland | Federal Ministry of Transport and Digital Infrastructure P. O. Box 20 01 00 D-53170 BONN E-Mail: Ref-G24@bmvi.bund.de |
Litauen | Lithuanian Maritime Safety Administration J. Janonio str. 24 LT-92251 KLAIPEDA E-Mail: msa@msa.1t |
Lettland | Maritime Administration of Latvia 5 Trijádibas str. LV-1048 RIGA E-Mail: lja@lja.1v |
Polen | Ministry of Infrastructure and Development ul. ChaBubiDskiego 4/6 PL-00-928 WARSAW E-Mail: kancelaria@mir.gov.pl |
Schweden | Swedish Transport Agency SE-601 73 Norrköping E-Mail: sjofart@transportstyrelsen.se |
§ 3 Beförderung gefährlicher Güter
(Stand: 29.08.2018)
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