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Regelwerk / Gefahrgut/Transport / See / STCW

STCW.7/Rundschreiben 23 - 9. Dezember 2014
Vorläufige Anleitung für die Ausbildung von Seeleuten auf Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden

Vom 18. September 2015
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2015 S. 650; 13.07.2016 S. 533 16)



Siehe Fn. *

1 Der Unterausschuss "Human Element, Training and Watchkeeping" vereinbarte bei seiner ersten Tagung (17. bis 21. Februar 2014) die in der Anlage angegebene "Vorläufige Anleitung für die Ausbildung von Seeleuten auf Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden", unter Hinweis darauf, dass der Unterausschuss "Standards of Training and Watchkeeping" bei seiner vierundvierzigsten Tagung vereinbart hatte, dass das angemessene Regelwerk, um die Ausbildungs- und Zertifizierungsfestlegungen für das Personal auf Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, einzubeziehen, Kapitel V des STCW-Übereinkommens und - Codes wäre.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte bei seiner vierundneunzigsten Tagung (17. bis 21. November 2014) diese vorläufige Anleitung vorbehaltlich des Inkrafttretens des Internationalen Codes über die Sicherheit für Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code).

3 Die in der Anlage wiedergegebene vorläufige Anleitung ersetzt die Anforderungen an die Ausbildung in Bezug auf Gase des Abschnitts 8.2 von Kapitel 8, wie sie in der Anlage der Entschließung MSC. 285(86) "Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen", die vom Schiffssicherheitsausschuss bei seiner sechsundachtzigsten Tagung beschlossen wurde, wiedergegeben sind.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert die Aufmerksamkeit aller Betroffenen auf die vorläufige Anleitung zu lenken.

Vorläufige Anleitung für die Ausbildung von Seeleuten auf Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden

Alle Seeleute, die an Bord von Schiffen Dienst tun, die dem IGF-Code unterliegen, müssen eine angemessene schiffs- und ausrüstungsbezogene Einführung erhalten, wie sie in Regel I/14.5 festgelegt ist, bevor Ihnen Pflichten an Bord zugewiesen werden.

Darüber hinaus müssen Seeleute, die auf Schiffen innerhalb des Anwendungsbereichs des IGF-Codes angestellt sind, eine angemessene Ausbildung zu den Risiken und Notfallverfahren in Zusammenhang mit den im IGF-Code erwähnten Brennstoffen erhalten, die ihren Pflichten und Verantwortungen entspricht. Auf dieser Grundlage wurden die folgenden Ausbildungsstufen festgelegt:

  1. Grundausbildung für Seeleute, die verantwortlich sind für ausgewiesene Sicherheitspflichten im Zusammenhang mit der Pflege und Verwendung von Brennstoffen oder den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen; und
  2. Fortbildung für Kapitäne, Technische Schiffsoffiziere und jegliches Personal mit direkter Verantwortung für die Pflege und Verwendung von Brennstoffen und Brennstoffsystemen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen.

Ausbildungsanforderungen

1 Allgemeines

1.1 Bevor Pflichten an Bord eines Schiffes übertragen werden, das Brennstoffe verwendet, die im IGF-Code erwähnt sind, müssen alle Seeleute eine angemessene Ausbildung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt erhalten.

1.2 Die Verwaltung kann bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, ausgenommen Passagierschiffe, wenn sie die Schiffsgröße und die Länge oder Art der Reise so einstuft, dass die Anwendung der gesamten Anforderungen dieses Abschnitts unangemessen oder nicht durchführbar ist, die Seeleute auf solch einem Schiff oder die Schiffsklasse von einigen Anforderungen freistellen. Dabei sind die Sicherheit der Menschen an Bord, des Schiffes und der Sachwerte sowie der Schutz der Meeresumwelt zu berücksichtigen.

1.3 Die Seeleute, die verantwortlich sind für ausgewiesene Sicherheitspflichten im Zusammenhang mit der Pflege und Verwendung von Brennstoffen oder den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen eine Grundausbildung oder eine Einweisung nach Absatz 2.1 erhalten und die darin festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

1.4 Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und jegliches Personal mit direkter Verantwortung für die Pflege und Verwendung von Brennstoffen und Brennstoffsystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen eine Fortbildung nach Absatz 2.2 erhalten und die darin festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

1.5 Die Grundausbildung und Fortbildung muss von qualifiziertem Personal mit Erfahrung im Umgang mit den verwendeten Brennstoffen und ihren Eigenschaften und Erfahrung in den entsprechenden Sicherheitsverfahren vermittelt werden.

1.6 Die Notwendigkeit Risikoanalysen zu berücksichtigen, muss betont werden. Alle durchgeführten Risikoanalysen müssen den Teilnehmern während der Ausbildung zur Verfügung gestellt werden.

1.7

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