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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.285(86)
Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen

Vom 13. Dezember 2011
(VkBl. Nr. 1 vom 14.01.2012 S. 43)



Siehe Fn. *

(angenommen am 1. Juni 2009)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

unter Hinweis auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick darauf, dass das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See gegenwärtig keinerlei Bestimmungen für die Verwendung von Gas als Treibstoff auf Schiffen enthält, die keine Gastanker sind,

in Anerkennung der Notwendigkeit der Entwicklung eines Codes für gasbetriebene Schiffe,

in Würdigung der Tatsache, dass in der Zeit bis dahin eine dringende Notwendigkeit besteht, den Verwaltungen Hinweise für die gasbetriebenen Motorenanlagen auf Schiffen zu geben,

nach Erwägung der vom Unterausschuss für flüssige Massengüter und Gase auf seiner dreizehnten Tagung erarbeiteten Vorläufigen Richtlinien,

  1. beschließt die Vorläufigen Richtlinien für erdgasbetriebene Motorenanlagen auf Schiffen, deren Text in der Anlage der vorliegenden Entschließung niedergelegt ist
  2. fordert die Regierungen auf, die Vorläufigen Richtlinien auf gasbetriebene Schiffe anzuwenden, soweit sie nicht vom Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC Code) behandelt werden;
  3. ersucht Mitgliedsregierungen und die Industrie um Informationen, Beobachtungen, Kommentare und Empfehlungen, die auf der praktischen, bei der Anwendung dieser Vorläufigen Richtlinien gewonnenen Erfahrung beruhen, und um Einreichung sachdienlicher Sicherheitsanalysen zu gasbetriebenen Anlagen;
  4. stimmt darin überein, die Arbeit an der Entwicklung des Internationalen Codes für die Sicherheit gasbetriebener Schiffe (IGF Code) fortzusetzen.

Präambel

1 Diese Vorläufigen Richtlinien sind entwickelt worden, um einen internationalen Standard für solche Schiffe mit erdgasbetriebenen Motorenanlagen bereitzustellen, die nicht vom Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC Code) behandelt werden.

2 Das Ziel dieser Vorläufigen Richtlinien ist die Bereitstellung von Kriterien für die Gestaltung und den Einbau von Antriebs- und Hilfsmaschinen, die Erdgas als Treibstoff verwenden und deren Standard hinsichtlich Sicherheit, Zuverlässigkeit und Verlässlichkeit demjenigen gleichwertig ist, der mit einer neuen und vergleichbaren herkömmlichen ölbetriebenen Haupt- und Hilfsmaschinenanlage erreicht werden kann.

3 Zur Erreichung dieses Ziels sind die nachfolgend beschriebenen funktionalen Anforderungen in den relevanten Teilen dieser Vorläufigen Richtlinien verankert:

  1. Möglichst weitgehende Minimierung gefährlicher Bereiche, um die potentiellen Risiken zu verringern, die die Sicherheit des Schiffes, des Personals und der Einrichtungen beeinträchtigen könnten
  2. Minimierung der in gefährlichen Bereichen eingebauten Einrichtungen auf das für betriebliche Zwecke erforderliche Maß. In gefährlichen Bereichen eingebaute Einrichtungen müssen geeignet und einschlägig zertifiziert sein.
  3. Gestaltung gefährlicher Bereiche in einer Weise, die sicherstellt, dass sich unter normalen Bedingungen und bei vorhersehbaren Störfällen keine Gasansammlungen bilden können.
  4. Gestaltung der Antriebsanlage und der Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie in solcher Weise, dass sie in der Lage sind, den Betrieb bei Ausfall einer gasbetriebenen wichtigen Einrichtung aufrechtzuerhalten oder wiederaufzunehmen
  5. Schaffung von Lüftung zum Schutz von Personal vor Sauerstoffmangel im Falle einer Gasleckage.
  6. Minimierung der Anzahl von Zündquellen in gefährlichen Räumen durch Entwurf und Anordnung sowie durch Auswahl von geeigneten Einrichtungen.
  7. Gestaltung sicherer und geeigneter Grastreibstoff-Lagerung und Bunkereinrichtungen, die in der Lage sind, den Gastreibstoff an Bord zu nehmen und ohne Leckage und Überdruck im erforderlichen Zustand zu halten.
  8. Schaffung von Rohrleitungssystemen, Eindämmungs- und Überdruckentlastungseinrichtungen für Gas, die in geeigneter Weise für ihre vorgesehene Verwendung ausgelegt, ausgeführt und eingebaut sind.
  9. Entwurf, Ausführung, Einbau, Betrieb und Schutz gasbetriebener Maschinen, des Gassystems und der Bauteile um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu erzielen, der denn einer ölbetriebenen Maschinenanlage entspricht.
  10. Gestaltung und Anordnung von Gasvorratstankräumen und Maschinenräumen derart, dass ein Feuer oder eine Explosion in einem dieser Räume die Maschinen/Ausstattung in anderen Abteilungen nicht funktionsunfähig macht.
  11. Schaffung sicherer und zuverlässiger technischer Einrichtungen zur Beherrschung von Gastreibstoff, die denen einer ölbetriebenen Maschinenanlage entsprechen.
  12. Vornahme einer angemessenen Auswahl von zertifizierten Einrichtungen und Werkstoffen, die für die Verwendung in Gassystemen geeignet sind.
  13. Schaffung von für den betreffenden Raum geeigneten Gasmeldesystemen, zusammen mit Überwachungs-, Alarmierungs- und Abschalteinrichtungen.
  14. Schaffung von Schutz gegen die möglichen Auswirkungen einer Explosion von Gastreibstoff.
  15. Verhinderung von Explosion und gefährlichen Konsequenzen.
  16. Schaffung von für die betreffenden Gefahren angemessenen Vorrichtungen zur Feuermeldung, zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung.
  17. Schaffung eines Maßes an Vertrauen in eine gasbetriebene Anlage, das denn in eine ölbetriebene Anlage gleichwertig ist.
  18. Sicherstellung, dass Inbetriebnahme, Erprobungen und Instandhaltung von Maschinen zur Nutzung von Gas denn Ziel der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Sicherheit gerecht werden.

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