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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / STCW

STCW.6/Rundschreiben.12 25. November 2016
Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Vom 15. Januar 2018
(VkBl Nr. 3 vom 15.02.2018 S. 139)


6235.4/1 -STCW
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Sitzung (21. bis 25. November 2016) die folgenden Änderungen des Teils B des STCW-Codes angenommen.

2 Nach der Annahme von Änderungen des STCW-Übereinkommens und des Teils A des STCW-Codes mit den Entschließungen MSC.416(97) und MSC.417(97) hat der Ausschuss beschlossen, dass die Änderungen des Teils B des STCW-Codes an demselben Tag, das heißt am 1. Juli 2018, in Kraft treten.

3 In Abschnitt B-I/2 wird Tabelle B-I/2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Tabelle B-I/2 Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen

In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2.

In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln und die Vorschriften für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und für die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.

einschlägige Regeln Art des Zeugnisses und kurze Beschreibung Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses1 Registrierung vorgeschrieben2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse3
II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6, IV/2, VII/2 Befähigungszeugnis - Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker Ja Ja Ja
II/4, III/4, VII/2 Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, der Brücken- oder Maschinen wache anzugehören Nein Ja Nein
II/5, III/5, III/7, VII/2 Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, als Vollmatrosen im Decks bereich oder im Maschinenbereich oder als Schiffselektriker Dienst zu tun Nein Ja Nein
V/1 -1, V/1 -2 Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-Tank schiffen Ja Ja Ja
V/1 -1, V/1 -2 Fachkundezeugnis - Schiffsleute auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-Tankschiffen Nein Ja Nein
V/2 schriftlicher Nachweis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal für den Dienst auf Fahrgastschiffen Nein Nein Nein4
V/3 Fachkundezeugnis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Nein Ja Ja8
VI/1 Fachkundezeugnis5 - Grundausbildung Nein Ja Ja6
VI/2 Fachkundezeugnis5 - Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote Nein Ja Ja6
VI/3 Fachkundezeugnis5 - Moderne Brandbekämpfung Nein Ja Ja6
VI/4 Fachkundezeugnis5 - Medizinische Erste Hilfe und medizinische Betreuung Nein Ja Nein
VI/5 Fachkundezeugnis - Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Nein Ja Nein
VI/6 Fachkundezeugnis7 - Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder Sicherheitstraining für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr Nein Ja Nein
Anmerkungen:
1) Der Ausdruck "Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses bezeichnet einen Vermerk nach Maßgabe von Regel I/2, Absatz 7.
2) Der Ausdruck "Registrierung vorgeschrieben" bezieht sich auf eine Registrierung in einem oder mehreren Registern im Sinne von Regel I/2 Absatz 14.
3) Der Ausdruck "Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse" bezieht sich darauf, dass die fortdauernde fachliche Befähigung nach Maßgabe von Regel I/11 nachgewiesen wird oder die fortdauernde Erfüllung der vorgeschriebenen Befähigungsnormen nach Maßgabe der Abschnitte A-V/3 und A-VI/1 bis A-VI/3, soweit anwendbar, nachgewiesen werden.
4)

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