Tabelle B-I/2 Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen
In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2.
In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln empfehlenden Charakters sowie die Vorschriften verbindlichen Charakters für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und der Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.
einschlägige Regeln |
Art des Zeugnisses und kurze Beschreibung |
Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses1 |
Registrierung vorgeschrieben2 |
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse3 |
II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6, IV/2, VII/2 |
Befähigungszeugnis - Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker |
Ja |
Ja |
Ja |
II/4, III/4, VII/2 |
Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, der Brücken- oder Maschinenwache anzugehören |
Nein |
Ja |
Nein |
II/5, III/5, III/7, VII/2 |
Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, als Vollmatrosen im Decksbereich oder im Maschinenbereich oder als Schiffselektriker Dienst zu tun |
Nein |
Ja |
Nein |
V/1-1, V/1-2 |
Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-Tankschiffen |
Ja |
Ja |
Ja |
V/1-1, V/1-2 |
Fachkundezeugnis - Schiffsleute auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-Tankschiffen |
Nein |
Ja |
Nein |
V/2 |
schriftlicher Nachweis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal für den Dienst auf Fahrgastschiffen |
Nein |
Nein |
Nein4 |
VI/1 |
Fachkundezeugnis5- Grundausbildung |
Nein |
Ja |
Ja6 |
VI/2 |
Fachkundezeugnis5 - Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote |
Nein |
Ja |
Ja 6 |
VI/3 |
Fachkundezeugnis5 - Moderne Brandbekämpfung |
Nein |
Ja |
Ja6 |
VI/4 |
Fachkundezeugnis5 - Medizinische Erste Hilfe und medizinische Betreuung |
Nein |
Ja |
Nein |
VI/5 |
Fachkundezeugnis - Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff |
Nein |
Ja |
Nein |
VI/6 |
Fachkundezeugnis7 - Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder Sicherheitstraining für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr |
Nein |
Ja |
Nein |
Anmerkungen: 1 Der Ausdruck 'Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses' bezeichnet einen Vermerk nach Maßgabe von Regel I/2 Absatz 7. 2 Der Ausdruck 'Registrierung vorgeschrieben' bezieht sich auf eine Registrierung in einem oder mehreren Registern im Sinne von Regel I/2 Absatz 14. 3 Der Ausdruck 'Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse' bezieht sich darauf, dass die fortdauernde fachliche Befähigung nach Maßgabe von Regel I/11 nachgewiesen wird oder die fortdauernde Erfüllung der vorgeschriebenen Befähigungsnormen nach Maßgabe der Abschnitte A-VI/1 bis A-VI/3 nachgewiesen werden. 4 Nach Regel V/2 Absatz 3 müssen Seeleute, die eine Ausbildung in der Führung von Menschenmengen, in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen oder in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers abgeschlossen haben, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren entsprechende Auffrischungslehrgänge besuchen oder einen Nachweis darüber erbringen, dass sie die vorgeschriebene Befähigungsnorm innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erfüllt haben. |