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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC/Circ. 982 vom 20. Dezember 2000
Richtlinie zur ergonomischen Gestaltung von Schiffsbrücken und deren Ausrüstung

Vom 20. Juni 2001
(VkBl. Nr. 14 vom 20.06.2001 Sonderdruck S. 3)



Siehe Fn *

1. Der Schiffssicherheitsausschuß verabschiedete auf seiner 73. Tagung vom 27. November bis 6. Dezember 2000 die beigefügte Richtlinie zur ergonomischen Gestaltung von Schiffsbrücken und deren Ausrüstung. Sie verfolgt das Ziel, Entwickler bei der ergonomischen Gestaltung von Schiffsbrücken zu unterstützen, um Sicherheit und Effizienz der Navigation zu gewährleisten und zu erhöhen.

2. Die Richtlinie wurde erstellt, um die positiven Konsequenzen der revidierten Regel V/ 15 des Internationalen Übereinkommens zum Schutze des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zu stärken, die am 1. Juli 2002 in Kraft treten sollen. Die Gestaltungskriterien betreffen die Gestattung der Schiffsbrücke generell und die Gestaltung und die Anordnung der Navigationssysteme und der Ausrüstung im Einzelnen.

3. Die Mitgliederstaaten sind aufgerufen, diese Richtlinie allen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen.

1 Überblick

Die Richtlinie wurde erstellt, um eine optimale ergonomische Gestaltung der Schiffsbrücke und ihrer Ausrüstung zu erreichen und damit die Sicherheit und Effizienz der Navigation zu steigern. Die Richtlinie enthält daher neben den ergonomischen Gestaltungsanforderungen auch das funktionale Konzept eines Brückenlayouts, um das Brückenpersonal durch die nutzerzentrierte Gestaltung ihres Arbeitsbereiches zu unterstützen.

2 Ziel

Das Anliegen dieser Richtlinie ist es, durch die Umsetzung der ergonomischen Gestaltungsanforderungen in die Ausrüstung und das Layout der Brücke einen konsistenten, sicheren und effizienten Betrieb zu ermöglichen.

3 Anwendung

Diese Richtlinie soll für neue Schiffe angewendet werden.

4 Arbeitsplätze auf der Schiffsbrücke

Arbeitsplatz Navigation und Manövrieren:
Der Hauptarbeitsplatz für die Schiffsführung ist konzipiert für die Arbeit in sitzender oder stehender Arbeitshaltung mit optimalen Sichtverhältnissen, integrierter Informationsdarstellung und Bedienelementen zur Kontrolle der Schiffsmanöver. Von der Arbeitsstation aus soll das Schiff sicher führbar sein, insbesondere in schwierigen Situationen, die rasches Handeln verlangen.

Arbeitsplatz Überwachung:
Von diesem Arbeitsplatz können in sitzender oder stehender Arbeitshaltung die Betriebsausrüstung und die Umgebung ständig überwacht werden. Wenn mehrere Personen auf der Brücke arbeiten, dient sie zur Entlastung des Wachoffiziers an dem Arbeitsplatz Navigation und Manövrieren und/oder zur Übernahme von Steuerungs- und Beratungsfunktionen durch den Kapitän oder Lotsen.

Arbeitsplatz Handsteuerung:
Der Arbeitsplatz, von dem das Schiff von einem Rudergänger gesteuert werden kann, soweit dies gesetzlich erforderlich ist oder sich aus anderen Gründen als notwendig erweist, ist vorwiegend für eine sitzende Arbeitshaltung ausgelegt.

Arbeitsplatz zum Anlegen (Nockenfahrstand):
Der Arbeitsplatz für Anlegemanöver soll dem Wachoffizier, evtl. gemeinsam mit einem Lotsen, die Beobachtung aller relevanten externen und internen Informationen und die Steuerung der Schiffsmanöver ermöglichen.

Arbeitsplatz Planung und Dokumentation:
An diesem Arbeitsplatz werden die Fahrten geplant (z.B. Routenplanung, log) und alle Daten des Schiffsbetriebes dokumentiert.

Arbeitsplatz Sicherheit:
Der Arbeitsplatz ist mit redundanten Überwachungsdisplays und Bedienelementen oder Systemen, die der eigenen Schiffssicherheit dienen, ausgestattet.

Arbeitsplatz Kommunikation:
Dieser Arbeitsplatz dient der Notfall- und Sicherheitskommunikation (GMDSS) und der generellen Kommunikation.

Bild 1: Beispiel für funktionelle Bereiche - dargestellt als mögliche Orte von Arbeitsplätzen

In Anhang 2 ist die empfohlene Ausrüstung für die verschiedenen Arbeitsplätze aufgelistet.

5 Ergonomische Gestaltungsanforderungen

5.1 Gestaltung von Schiffsbrücken

5.1.1 Sicht

5.1.1.1 Sichtfeld

5.1.1.1.1 Minimales Sichtfeld

Die Sicht vom Arbeitsplatz Navigation und Manövrieren auf die Wasseroberfläche soll nach vorne über den Bug in einem Bereich von jeweils 10° nach beiden Seiten nicht mehr als zwei Schiffslängen oder 500 m verdeckt sein; das jeweils kürzere Maß gilt, unabhängig von Tiefgang, Trimm und Decksladung.

5.1.1.1.2 Sichtfeld um das Schiff

Ein Sichtfeld von 360° um das Schiff herum soll für einen Beobachter, der sich innerhalb (der Grenzen) des Ruderhauses bewegt, gewährleistet sein.

5.1.1.1.3 Arbeitsplatz Navigation und Manövrieren

Am Arbeitsplatz Navigation und Manövrieren soll das horizontale Sichtfeld mindestens 225° betragen, d.h. von recht voraus bis mindestens 22,5° von querab nach achtern auf beiden Seiten.

5.1.1.1.4 Arbeitsplatz Überwachung

Am Arbeitsplatz Überwachung soll das Sichtfeld von recht voraus nach Backbord mindestens einen Winkel von 90° und nach Steuerbord mindestens einen Winkel von 22.5° von querab nach achtern betragen.

5.1.1.1.5 Brückennocken

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