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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1663 - Richtlinien für Hebezeuge

Vom 28 November 2025
(VkBl. Nr. 25 vom 31.12.2025 S. 697)


28. Juni 2023

1 Der Schiffssicherheitsausschuss nahm auf seiner 107. Tagung (31. Mai bis 9. Juni 2023) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses für Schiffssysteme und -ausrüstung (Ship Systems and Equipment (SSE)) auf dessen achter Tagung mit dem Ziel, einen einheitlichen Ansatz für die Anwendung von Regel II-1/3-13 SOLAS sicherzustellen, welche mit Entschließung MSC.532(107) angenommen wurde, die Richtlinien für Hebezeuge, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, an.

2 Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, bei der Anwendung von Regel II-1/3-13 SOLAS die angehängten Richtlinien zu verwenden und sie Schiffbauingenieuren, Werften, Herstellern von Schiffsausrüstung sowie anderen Organisationen und betroffenen Parteien zur Kenntnis zu bringen.

***

Anlage

Richtlinien für Hebezeuge

1 Anwendung

Diese Richtlinien dienen der Unterstützung bei der Anwendung von Regel II-1/3-13 SOLAS für Hebezeuge und Anschlagmittel, welche in Verbindung mit Hebezeugen verwendet werden.

2 Begriffsbestimmungen

1. Der Begriffsachverständige Person bezeichnet eine Person, die über das nötige Wissen und die nötige Erfahrung zur Ausführung der in diesen Richtlinien beschrie benen Aufgaben verfügt und die als solche für die Verwaltung annehmbar ist.

2. Der BegriffInspektion bezeichnet eine von einer verantwortlichen Person durchgeführte Begutachtung zur Feststellung, ob sich das Hebezeug bzw. das Anschlagmittel in einem guten funktionstüchtigen Zustand zur dauerhaften sicheren Verwendung befindet.

3. Der Begriffverantwortliche Person bezeichnet eine durch den Kapitän bzw. durch das nach Regel IX/1 SOLAS definierte Unternehmen benannte Person, die über das nötige Wissen und die nötige Erfahrung zur Ausführung der in diesen Richtlinien beschriebenen Aufgaben verfügt.

4. Der Begriffgründliche Untersuchung (engl. thorough examination) bezeichnet eine detaillierte Begutachtung durch eine sachverständige Person zur Feststellung, ob das Hebezeug bzw. das Anschlagmittel die geltenden Anforderungen der Verwaltung erfüllt.

5. Der Begriffzertifiziert bedeutet, dass das Hebezeug bzw. das Anschlagmittel überprüft und die Erfüllung der Bestimmungen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung oder einer in ihrem Namen handelnden anerkannten Organisation dokumentiert wurde.

6. Der BegriffWartung bezeichnet alle Tätigkeiten, die von einer verantwortlichen Person durchgeführt werden, um das Hebezeug oder das Anschlagmittel für einen dauerhaften sicheren Betrieb in einem guten funktionstüchtigen Zustand zu erhalten.

7. Der BegriffPrüfung unter Betriebsbedingungen bezeichnet eine Prüfung, die von einer verantwortlichen Person zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens einer Komponente oder des Betriebs des Hebezeugs und/oder des zugehörigen Anschlagmittels durchgeführt wird.

8. Der BegriffBelastungsprüfung (engl. load test) bezeichnet eine Prüfung, in der die Tragfähigkeit überstiegen wird und die in Anwesenheit einer sachverständigen Person zur Prüfung der strukturellen Unversehrtheit des Hebezeugs und seiner Befestigung an die stützende Struktur sowie der Eignung der stützenden Struktur durchgeführt wird.

9. Der BegriffTragfähigkeit (engl. safe working load, SWL) bezeichnet die maximale statische Last bei einem bestimmten Radius, für deren Heben ein Hebezeug oder ein Anschlagmittel unter bestimmten Betriebsbedingungen zertifiziert ist.

10. Der BegriffBescheinigung der Prüfung und gründlichen Untersuchung bezeichnet eine Bescheinigung, die von einer sachverständigen Person nach dem zufriedenstellenden Abschluss einer Prüfung und gründlichen Untersuchung des Hebezeugs und/ oder der Anschlagmittel ausgestellt wird.

3 Hebezeuge

3.1 Entwurf, Bau und Einbau

Nach Regel II-1/3-13.2.1.1 SOLAS sollen Hebezeuge, die am oder nach dem 1. Januar 2026 eingebaut werden, in Übereinstimmung mit den Anforderungen einer von der Verwaltung nach Regel XI-1/1 anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder für die Verwaltung annehmbaren Normen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, entworfen, gebaut und eingebaut werden.

3.2 Belastungsprüfung und gründliche Untersuchung

3.2.1 Belastungsprüfung

3.2.1.1 Hebezeuge, auf die Regel II-1/3-13.2.1 SOLAS Anwendung findet, sollen nach dem Einbau und vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art entsprechend den Anforderungen der Verwaltung einer Belastungsprüfung unterzogen werden.

3.2.1.2 Hebezeuge, auf die Regel II-1/3-13.2.4 SOLAS Anwendung findet, sollen spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2026 oder nach Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art entsprechend den Anforderungen der Verwaltung einer Belastungsprüfung unterzogen werden.

3.2.1.3 Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art sind solche, die:

  1. eine Änderung der Tragfähigkeit des Hebezeugs bewirken;
  2. sich auf die Stärke, die Stabilität oder die Lebensdauer des Hebezeugs auswirken;
  3. sich auf die primäre lasttragende Struktur des Hebezeugs auswirken; oder

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