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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1647 - Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit von Schiffen, die Brennstoffzellenanlagen verwenden

15. Juni 2022
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2023 S. 557)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 105. Tagung (20. bis 29. April 2022) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses "Carriage of Cargoes and Containers" auf seiner siebten Tagung in Anerkennung der Bedeutung der Bereitstellung von Kriterien für die Anordnung und den Einbau von Brennstoffzellenanlagen an Bord von Schiffen, um mindestens das gleiche Sicherheits- und Zuverlässigkeitsniveau wie bei neuen und vergleichbaren, konventionellen, mit Ölbrennstoff angetriebenen Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen zu gewährleisten, die in der Anlage wiedergegebenen Vorläufigen Richtlinien für die Sicherheit von Schiffen, die Brennstoffzellenanlagen verwenden angenommen.

2 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Vorläufigen Richtlinien den Schiffbauern, Herstellern, Schiffseignern, Schiffsmanagern, Kapitänen und Schiffsbesatzungen, Bareboat-Charterern sowie allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Organisation ihre Erfahrungen mit der Anwendung dieser Vorläufigen Richtlinien mitzuteilen, damit der Ausschuss sie einer regelmäßigen Überprüfung unterziehen kann.

***

Anlage

Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit von Schiffen, die Brennstoffzellenanlagen verwenden

Einleitung

Diese Vorläufigen Richtlinien wurden entwickelt, um internationale Normen für Schiffe, die Brennstoffzellenanlagen verwenden, zur Verfügung zu stellen. Das Ziel dieser Vorläufigen Richtlinien ist es, Kriterien für die Anordnung und den Einbau von Brennstoffzellenanlagen bereitzustellen, die mindestens das gleiche Sicherheits- und Zuverlässigkeitsniveau aufweisen wie neue und vergleichbare, konventionelle, mit Ölbrennstoff angetriebene Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen, unabhängig vom spezifischen Brennstoffzellen-Typ und Brennstoff. Je nach verwendetem Brennstoff gelten zusätzlich zu diesen Vorläufigen Richtlinien weitere Regeln (z.B. IGF-Code, Teil A) und Bestimmungen (z.B. Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit von Schiffen, die Methyl-/Ethylalkohol als Brennstoff verwenden). Bestimmte Brennstoffzellenanlagen verwenden ein Verfahren der Brennstoffreformierung, um einen reformierten Brennstoff für die Verwendung in der Brennstoffzelle hervorzubringen. Diese Vorläufigen Richtlinien sind nicht dafür vorgesehen, die Lagerung von reformierten Brennstoffen zu behandeln.

1 Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten diese Vorläufigen Richtlinien für Schiffe, auf die Teil G des Kapitels II-1 SOLAS anzuwenden ist.

1.2 Zielsetzung

Das Ziel dieser Vorläufigen Richtlinien ist die sichere und zuverlässige Bereitstellung von elektrischer und/oder thermischer Energie durch den Einsatz der Brennstoffzellen-Technologie.

1.3 Funktionale Anforderungen

Diese Vorläufigen Richtlinien stehen in Zusammenhang mit den Zielen und funktionalen Anforderungen des IGF-Codes. Insbesondere gilt das Folgende:

  1. Die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Systeme müssen unabhängig vom spezifischen Brennstoffzellen-Typ und Brennstoff denjenigen gleichwertig sein, die mit neuen und vergleichbaren, konventionellen, mit Ölbrennstoff angetriebenen Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen erreicht werden.
  2. Die Wahrscheinlichkeit und die Folgewirkungen von mit Brennstoff verbundenen Gefahren sind durch Anordnung und Systementwurf, wie beispielsweise Lüftung, Erkennung und Schutzaktionen, auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Im Fall einer Gasleckage oder eines Versagens der risikoverringernden Maßnahmen müssen notwendige Schutzaktionen eingeleitet werden.
  3. Die Entwurfsphilosophie muss sicherstellen, dass risikoverringernde Maßnahmen und Schutzaktionen für die Brennstoffzellenanlagen nicht zu einem unzulässigen Leistungsverlust führen.
  4. Gefährdete Bereiche sind, so weit wie praktisch durchführbar, zu beschränken, um das mögliche Risiko zu minimieren, das die Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord und der Einrichtungen beeinträchtigen könnte.
  5. In gefährdeten Bereichen installierte Einrichtungen sind auf diejenigen zu beschränken, die für betriebliche Zwecke erforderlich sind, und sie müssen angemessen und sachgerecht zertifiziert sein.
  6. Brennstoffzellenräume müssen so gestaltet sein, dass eine unbeabsichtigte Ansammlung von explosiven, entzündbaren oder giftigen Gaskonzentrationen verhindert wird.
  7. Systembestandteile müssen gegen äußere Beschädigungen geschützt sein.
  8. Zündquellen in gefährdeten Bereichen sind zu minimieren, um die Wahrscheinlichkeit von Explosionen herabzusetzen.
  9. Es müssen Rohrleitungssysteme und Überdruckentlastungs-Einrichtungen vorgesehen sein, die von geeignetem Entwurf, geeigneter Konstruktion und Installation für ihren vorgesehenen Einsatz sind.
  10. Maschinenanlagen, Systeme und Zubehörteile müssen so entworfen, gebaut und installiert sein und so betrieben, gewartet und geschützt werden, dass ein sicherer und zuverlässiger Betrieb sichergestellt ist.
  11. Brennstoffzellenräume müssen derart eingerichtet und angeordnet sein, dass ein Brand oder eine Explosion nicht zu einem unzulässigen Leistungsverlust führen oder Einrichtungen in anderen Abteilungen funktionsunfähig machen.

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