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MSC.1/Rundschreiben 1647 - Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit von Schiffen, die Brennstoffzellenanlagen verwenden
15. Juni 2022
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2023 S. 557)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 105. Tagung (20. bis 29. April 2022) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses "Carriage of Cargoes and Containers" auf seiner siebten Tagung in Anerkennung der Bedeutung der Bereitstellung von Kriterien für die Anordnung und den Einbau von Brennstoffzellenanlagen an Bord von Schiffen, um mindestens das gleiche Sicherheits- und Zuverlässigkeitsniveau wie bei neuen und vergleichbaren, konventionellen, mit Ölbrennstoff angetriebenen Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen zu gewährleisten, die in der Anlage wiedergegebenen Vorläufigen Richtlinien für die Sicherheit von Schiffen, die Brennstoffzellenanlagen verwenden angenommen.
2 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Vorläufigen Richtlinien den Schiffbauern, Herstellern, Schiffseignern, Schiffsmanagern, Kapitänen und Schiffsbesatzungen, Bareboat-Charterern sowie allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
3 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Organisation ihre Erfahrungen mit der Anwendung dieser Vorläufigen Richtlinien mitzuteilen, damit der Ausschuss sie einer regelmäßigen Überprüfung unterziehen kann.
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Anlage
Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit von Schiffen, die Brennstoffzellenanlagen verwenden
Diese Vorläufigen Richtlinien wurden entwickelt, um internationale Normen für Schiffe, die Brennstoffzellenanlagen verwenden, zur Verfügung zu stellen. Das Ziel dieser Vorläufigen Richtlinien ist es, Kriterien für die Anordnung und den Einbau von Brennstoffzellenanlagen bereitzustellen, die mindestens das gleiche Sicherheits- und Zuverlässigkeitsniveau aufweisen wie neue und vergleichbare, konventionelle, mit Ölbrennstoff angetriebene Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen, unabhängig vom spezifischen Brennstoffzellen-Typ und Brennstoff. Je nach verwendetem Brennstoff gelten zusätzlich zu diesen Vorläufigen Richtlinien weitere Regeln (z.B. IGF-Code, Teil A) und Bestimmungen (z.B. Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit von Schiffen, die Methyl-/Ethylalkohol als Brennstoff verwenden). Bestimmte Brennstoffzellenanlagen verwenden ein Verfahren der Brennstoffreformierung, um einen reformierten Brennstoff für die Verwendung in der Brennstoffzelle hervorzubringen. Diese Vorläufigen Richtlinien sind nicht dafür vorgesehen, die Lagerung von reformierten Brennstoffen zu behandeln.
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten diese Vorläufigen Richtlinien für Schiffe, auf die Teil G des Kapitels II-1 SOLAS anzuwenden ist.
1.2 Zielsetzung
Das Ziel dieser Vorläufigen Richtlinien ist die sichere und zuverlässige Bereitstellung von elektrischer und/oder thermischer Energie durch den Einsatz der Brennstoffzellen-Technologie.
1.3 Funktionale Anforderungen
Diese Vorläufigen Richtlinien stehen in Zusammenhang mit den Zielen und funktionalen Anforderungen des IGF-Codes. Insbesondere gilt das Folgende:
(Stand: 18.10.2023)
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