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FAL.2/Rundschreiben 133 - MEPC.1/Rundschreiben 902 - MSC.1/Rundschreiben 1646 - LEG.2/Rundschreiben 4
Liste von 2022 der Zeugnisse und Dokumente, die an Bord von Schiffen mitgeführt werden müssen
Vom 18. März 2026
(VkBl. Nr. 7 vom 31.03.2026 S. 308)
27. Juni 2022
1 Der Ausschuss zur Erleichterung des Seeverkehrs hat auf seiner sechsundvierzigsten Tagung, der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner achtundsiebzigsten Tagung, der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 105. Tagung und der Rechtsausschuss hat auf seiner 109. Tagung die in der Anlage wiedergegebene "Liste von 2022 der Zeugnisse und Dokumente, die an Bord von Schiffen mitgeführt werden müssen" angenommen.
2 Diese Arbeit wurde gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 der Anlage des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) hinsichtlich der durch öffentliche Behörden von Schiffseignern bei der Ankunft, dem Aufenthalt und der Abfahrt von Schiffen geforderten Formalitäten durchgeführt. Es wird betont, dass diese Bestimmungen nicht als Ausschluss der Anforderung zu verstehen sind, Zeugnisse und Dokumente, die auf dem Schiff zu seiner Registrierung, Vermessung, Sicherheit, Besetzung, Klassifikation und anderen damit in Zusammenhang stehenden Belangen mitgeführt werden, bei der Überprüfung durch die entsprechenden Behörden vorzuzeigen.
3 Seit FAL.2/Rundschreiben 131 - MEPC.1/Rundschreiben 873 - MSC.1/Rundschreiben 1586 - LEG.2/Rundschreiben 3 veröffentlicht wurde, wurden einige der in dem Rundschreiben behandelten Instrumente geändert. Es ist anerkannt, dass die Liste laut den vorstehend erwähnten Bestimmungen des FAL-Übereinkommens regelmäßig aktualisiert werden soll.
4 Dieses Rundschreiben listet nur Zeugnisse und Dokumente auf, die im Rahmen der Instrumente der IMO erforderlich sind, und umfasst nicht von anderen internationalen Organisationen oder Regierungsbehörden geforderte Zeugnisse und Dokumente.
5 Die Zeugnisse und entsprechenden Tagebücher können in elektronischer Form sein. In diesem Zusammenhang sind die von der Organisation entwickelten Richtlinien * zu beachten.
6 Dieses Rundschreiben soll nicht im Rahmen von Besichtigungen der Hafenstaatkontrolle verwendet werden, für diese ist sich auf die Anforderungen des Übereinkommens zu beziehen.
7 Mitgliedsregierungen werden dazu aufgefordert, die Informationen in der Anlage zur Kenntnis zu nehmen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
8 Dieses Rundschreiben hebt FAL.2/Rundschreiben 131 - MEPC.1/Rundschreiben 873 - MSC.1/Rundschreiben 1586 - LEG.2/Rundschreiben 3 auf.
***
Anlage
Liste von 2022 der Zeugnisse und Dokumente, die an Bord von Schiffen mitgeführt werden müssen
(Anmerkung: Alle Zeugnisse, die an Bord mitzuführen sind, müssen gültig und entsprechend des Formats des Musters erstellt sein, wenn dies im einschlägigen internationalen Übereinkommen oder Rechtsinstrument gefordert wird)
| Nr. | Inhalte | Verweise |
| 1 |
Alle Schiffe, für die das genannte Übereinkommen anwendbar ist | |
| Internationaler Schiffsmessbrief (1969) Ein internationaler Schiffsmessbrief (1969) muss jedem Schiff ausgestellt werden, dessen Brutto- und Nettoraumzahl gemäß dem Übereinkommen ermittelt worden sind. |
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969, Artikel 7 | |
| Internationales Freibord-Zeugnis Gemäß den Bestimmungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 muss ein Internationales Freibord-Zeugnis jedem Schiff, das gemäß dem Übereinkommen bzw. dem Übereinkommen in der Fassung des Freibord-Protokolls von 1988 besichtigt und gekennzeichnet worden ist, ausgestellt worden sein. |
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, Artikel 16;
Internationales Freibord-Übereinkommen in der Fassung des Freibord-Protokolls von 1988, Artikel 16 |
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| Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis Ein Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis muss jedem Schiff ausgestellt werden, dem gemäß und in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens bzw. des Übereinkommens in der Fassung des Freibord-Protokolls von 1988 eine Befreiung gewährt worden ist. |
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, Artikel 16;
Internationales Freibord-Übereinkommen in der Fassung des Freibord-Protokolls von 1988, Artikel 16 |
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| Ausnahmezeugnis * Wenn einem Schiff gemäß und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 eine Befreiung gewährt worden ist, muss ein Zeugnis mit der Bezeichnung "Ausnahmezeugnis" zusätzlich zu den anderen oben genannten Zeugnissen ausgestellt werden. |
SOLAS 1974, Regel I/12
SOLAS in der Fassung des Protokolls von 1988, Regel I/12 |
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| Technische Akte Beschichtung Eine Technische Akte Beschichtung, die Spezifikationen zum aufgebrachten Beschichtungssystem von eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehenen Ballasttanks aller Schiffstypen, zu Doppelhüllenräumen von Massengutschiffen mit einer Länge von 150 m und mehr und zu Ladeöltanks von Rohöltankschiffen, sofern anwendbar, sowie das Protokoll der Werft und des Schiffsbetreibers über die Beschichtungsarbeit, die gesamten Kriterien für die Auswahl der Beschichtung, Anforderungsprofile, Prüfung, Unterhaltung und Reparatur enthält, muss über die Lebensspanne des Schiffes an Bord aufbewahrt und gepflegt werden. |
(Stand: 24.04.2026)
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