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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1622 - Richtlinien für die Anerkennung alternativer metallischer Werkstoffe für tiefkalten Betrieb für Schiffe zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut und für Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden

Vom 4. April 2022
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2022 S. 259)


angenommen am 2. Dezember 2020

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einhundertzweiten Tagung (4. bis 11. November 2020) in Anerkennung der potentiellen Notwendigkeit für alternative metallische Werkstoffe, die für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Schiffe, die Brennstoff und Ladung mit niedriger Temperatur befördern, Anwendung finden, und insofern die Notwendigkeit einer Anleitung, die in der Anlage aufgeführten Richtlinien für die Anerkennung alternativer metallischer Werkstoffe für tiefkalten Betrieb für Schiffe zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut und für Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden angenommen, die vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" (CCC) auf seiner sechsten Tagung (9. bis 13. September 2019) ausgearbeitet wurden.

2 Die Richtlinien geben eine ausführliche Anleitung darüber, wie alternative metallische Werkstoffe für ihre Eignung und Übereinstimmung mit dem IGC-Code und dem IGF-Code zu dokumentieren sind, und bieten einen Rahmen für die Bewertung und Zulassung von alternativen metallischen Werkstoffen für tiefkalten Betrieb.

3 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die in der Anlage enthaltenen Richtlinien allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Teil I
Allgemeines

1 Einleitung

1.1 Schiffe, die verflüssigte Gase als Massengut befördern, müssen die Anforderungen des mit Entschließung MSC.370(93) angenommenen IGC-Codes, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, müssen die Anforderungen des mit Entschließung MSC.391(95) angenommenen IGF-Codes, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

1.2 Die Anforderungen für metallische Werkstoffe, die bei niedriger Temperatur an Bord von entsprechend dem IGC-Code und dem IGF-Code gebauten Schiffen eingesetzt werden, sind in den Tabellen 6.2, 6.3 und 6.4 des IGC-Codes bzw. in den Tabellen 7.2, 7.3 und 7.4 des IGF-Codes enthalten. Die Anforderungen sind in beiden Codes identisch und bestimmen die Mindestentwurfstemperaturen für bestimmte Werkstoffe, die auf chemischer Zusammensetzung, mechanischen Eigenschaften und Wärmebehandlung basieren. Diese zugelassenen Werkstoffe sind in die Codes seit ihrer Inkrafttretung aufgenommen worden und haben seit mehr als 40 Jahren zufriedenstellende Betriebserfahrungen geboten.

1.3 Aktuell besteht Interesse daran, neue metallische Werkstoffe in die Liste der bereits im Code enthaltenen metallischen Stoffe aufzunehmen. Die Vorläufigen Richtlinien für die Verwendung von hoch legiertem austenitischen Manganstahl für tiefkalten Betrieb wurden angenommen und als MSC.1/Rundschreiben 1599 veröffentlicht. Im Entwicklungsprozess der Vorläufigen Richtlinien wurde eine umfangreiche Erfahrung bei der Bewertung dieses alternativen Werkstoffs erworben. Die im MSC.1/Rundschreiben 1599 enthaltenen Empfehlungen sind als Basis für diese Richtlinien verwendet worden.

2 Anwendung

2.1 Diese Richtlinien gelten für metallische Werkstoffe, die nicht in den Tabellen 6.2, 6.3 und 6.4 des IGC-Codes bzw. in den Tabellen 7.2, 7.3 und 7.4 des IGF-Codes eingetragen sind. Die Prüfanforderungen, die in diesen Richtlinien festgelegt sind, dienen als Orientierung für die Anerkennung alternativer metallischer Werkstoffe auf Grundlage der in Abschnitt 1.3 des IGC-Codes enthaltenen Vorschriften für gleichwertigen Ersatz oder den in Abschnitt 2.3 des IGF-Codes enthaltenen Vorschriften für alternative Ausführung. Die Richtlinien gelten nur für Werkstoffe, die für in Kapitel 19 des IGC-Codes oder von der Organisation angenommenen Rundschreiben aufgeführte Stoffe verwendet werden, oder Brennstoffe, mit denen sich der IGF-Code befasst.

2.2

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