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MSC.1/Rundschreiben 1616 - Einheitliche Interpretationen des Kapitels II von SOLAS
Vom 26. Juni 2019
(VkBl. Nr. 18 vom 2021 S. 921)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019) im Hinblick darauf, eine genauere Anleitung zu den Regeln II-2/9 und II-2/10 von SOLAS zur Verfügung zu stellen, die sich in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen des Kapitels II-2 von SOLAS angenommen, die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen ("Ship Systems and Equipment") auf seiner sechsten Tagung vorbereitet wurden.
2 Mitgliedstaaten sind dazu aufgefordert, die sich in der Anlage befindenden einheitlichen Interpretationen als Anleitung bei der Anwendung der Regeln II-2/9 und II-2/10 von SOLAS zu verwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Einheitliche Interpretationen des Kapitels II von SOLAS | Anlage |
KAPITEL II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Regel 9 Absatz 2 - Brandbegrenzung, wärmedämmende und bauliche Trennflächen
Falls Tanks für Harnstoff- oder Natriumhydroxid-Lösung für Systeme zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR), Abgasrückführungssysteme (EGR) oder Abgasreinigungssysteme (ARS) in einem vom Maschinenraum getrennten Raum eingebaut sind, muss bei der Bestimmung der Widerstandsfähigkeit gegen Feuer der Trennflächen der Lösungstankraum als "ähnliche Räume" aus der Begriffsbestimmung für "Maschinenräume" in Regel 3 Absatz 30 angesehen werden und kategorisiert werden als:
"(10) Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr" in Regel 9 Absatz 2.2.3.2.2 für Schiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern; oder
"(7) Sonstige Maschinenräume" in Regel 9 Absätze 2.2.4.2.2, 2.3.3.2.2 oder 2.4.2.2.2 für Schiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und Frachtschiffe.
Die Trennfläche zwischen dem Maschinenraum und dem Lösungstankraum muss eine Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens Klasse "A-0" haben.
Regel 9 Absatz 7.5 - Brandbegrenzung, Lüftungssysteme, Abzüge der Küchenherde
Der Verweis auf ISO 15371:2009 in der Fußnote zu sowohl Regel 9 Absatz 7.5.1.1.3 als auch Regel 9 Absatz 7.5.2.4 ist als ein Beispiel für eine geeignete Leistungsanforderung für vorgefertigte fest eingebaute Feuerlöschsysteme für Küchenabzüge angegeben.
CO2-Feuerlöschsysteme, die keine vorgefertigten fest eingebauten Feuerlöschsysteme sind, müssen gemäß der in Regel 10 Absatz 6.3.1.1 (Räume mit entzündbaren Flüssigkeiten) festgelegten Anforderungen oder einer anderen geeigneten Norm, die den Anforderungen der Verwaltung entspricht, ausgelegt sein.
Regel 10 Absatz 10.4 - Brandbekämpfung, Brandschutzausrüstung, Nachrichtenaustausch zwischen Brandbekämpfern
Die tragbaren Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) zum Nachrichtenaustausch zwischen Brandbekämpfern, die nach Regel 10 Absatz 10.4 erforderlich sind, müssen von einer für die Verwendung in gefährdeten Bereichen der Zone 1 geeigneten Explosionsschutzart sein, wie es in der IEC-Veröffentlichung 60079 bestimmt ist.
Die Mindestanforderungen bezüglich der Gerätegruppe und Temperaturklasse müssen mit den restriktivsten Anforderungen für die Zone mit gefährdeten Bereichen an Bord, die für den Brandbekämpfungstrupp zugänglich ist, übereinstimmen.
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Fußnoten
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Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1616, "Einheitliche Interpretationen des Kapitels II-2 von SOLAS", in deutscher Sprache
Vom den 02. September 2021 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1616, "Einheitliche Interpretationen des Kapitels II-2 von SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
ENDE |
(Stand: 26.10.2021)
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