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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1591 - 11. Juni 2018
Einheitliche Interpretationen des IGF-Codes

Vom 4. September 2019
(VkBl. sNr. 18 vom 30.09.2019 S. 629)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundneunzigsten Tagung (vom 16. bis zum 25. Mai 2018), in der Absicht eine genauere Anleitung für die Anwendung der einschlägigen Anforderungen des Internationalen Codes über die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ( IGF-Code), bereitzustellen, einheitliche Interpretationen des Codes, die vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" bei seiner vierten Tagung vorbereitet wurden und in der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt.

2 Mitgliedstaaten werden dazu aufgefordert, die sich in der Anlage befindlichen einheitlichen Interpretationen als Anleitung bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des IGF-Codes zu verwenden und zur Kenntnis aller Beteiligten zu bringen.

Einheitliche Interpretationen des IGF-Codes

1 Höhere Beladungsgrenzen der Lagertanks als berechnet unter Verwendung der Bezugstemperatur
(Absatz 6.8.2)

Die Alternativoption zur Beladungsgrenze, die in 6.8.2 dargestellt ist, ist als Alternative zu 6.8.1 zu verstehen, und darf nur angewendet werden, wenn die mit den Formeln in 6.8.1 berechnete Beladungsgrenze einen niedrigeren Wert als 95 % aufweist.

2 Andere Räume mit hohem Brandrisiko
(Absatz 11.3.3)

Die folgenden "anderen Räumen mit hohem Brandrisiko" müssen mindestens berücksichtigt werden, doch es darf sich nicht auf diese beschränkt werden:

  1. Laderäume, außer Ladetanks für Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 °C und außer Laderäume, die nach Regel II-2/ 10.7.1.2 oder II-2/ 10.7.1.4 SOLAS befreit sind;
  2. Fahrzeug-, Ro-Ro- und Sonderräume;
  3. Wirtschaftsräume (mit hohem Risiko): Küchen, Pantrys mit Kocheinrichtungen, Saunas, Farbenräume und Vorratsräume mit einer Fläche von 4 m2 oder mehr, Räume für die Aufbewahrung entzündbarer flüssiger Stoffe und Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind, wie es in den Regeln II-2/ 9.2.2.4, II-2/ 9.2.3.3 und II-2/ 9.2.4 SOLAS vorgegeben ist; und
  4. Unterkunftsräume mit größerer Brandgefahr: Saunas, Verkaufsläden, Friseurläden und Schönheitssalons sowie Gesellschaftsräume, die Möbel und Einrichtungsgegenstände von anderer als beschränkter Brandgefahr enthalten und eine Decksfläche von 50 m2 oder mehr haben, wie es in Regel II-2/ 9.2.2.3 SOLAS vorgegeben ist.

3 Füllstandsanzeiger im Lenzbrunnen von Tankanschlussräumen unabhängiger Lagertanks für verflüssigtes Gas
(Absatz 15.3.2)

Der nach 15.3.2 des IGF-Codes erforderliche "Füllstandsanzeiger" ist als ausschließlich erforderlich für den Zweck der Anzeige eines Alarmzustandes zu verstehen; ein Flüssigkeitsstandschalter (Schwimmschalter) wird zum Beispiel als ein diese Anforderungen erfüllendes Instrument erachtet.

4 Überprüfung der Höchst-Füllstands-Alarmgeber
(Absatz 15.4.2.3)

Der Ausdruck "jeder Aufenthalt im Dock" bedeutet:

  1. für Frachtschiffe die Außenbesichtigung des Schiffsbodens, die für die Erneuerung des Bau- Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und/oder des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe erforderlich ist; und
  2. für Fahrgastschiffe die Außenbesichtigung des Schiffsbodens, die gemäß den Absätzen 5.10.1 und 5.10.2 von Survey Guidelines under the Harmonized System of Survey and Certification (HSSC), 2017 (Entschließung A.1121(30) in der jeweils geltenden Fassung), durchzuführen ist.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1591, "Einheitliche Interpretationen des IGF-Codes", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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