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MSC.1/Rundschreiben 1578 vom 19. Juni 2017
Richtlinien über die Sicherheit während der Übungen zum Verlassen des Schiffes unter Verwendung von Rettungsbooten
Vom 3. Januar 2018
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2018 S. 307)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss stützte sich auf seiner einundachtzigsten Tagung (10. bis 19. Mai 2006) darauf, dass er auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. bis 10. Dezember 2004) die Absicht des Unterausschusses "Ship Design and Equipment" befürwortet hatte, in Zusammenarbeit mit dem Unterausschuss "Standards of Training and Watchkeeping", eine weitere Anleitung, wie im Zirkular Accidents with lifeboats (MSC/Circ.1049) vorgestellt, zu entwickeln, und nahm entsprechend die Guidance on safety during abandon ship drills using lifeboats (MSC/Circ.1136) an.
2 Der Ausschuss stützte sich auch darauf, dass die für Rettungsboote entwickelte Anleitung allgemein für Notfallübungen mit anderen Rettungssystemen von Bedeutung ist und berücksichtigt werden muss, wenn solche Übungen durchgeführt werden. Im Zusammenhang mit MSC/Circ.1136 und in der Erkenntnis der Notwendigkeit, einen grundlegenden Leitfaden von wesentlichen Schritten bereitzustellen, um das simulierte Aussetzen eines Freifall-Rettungsbootes sicher gemäß Regel III/19.3.4.4 SOLAS durchzuführen, und nach Erwägung der vom Unterausschuss "Ship Design and Equipment" auf seiner siebenundvierzigsten Tagung gemachten Vorschläge nahm der Ausschuss auch die Guidelines for simulated launching of freefall lifeboats (MSC/Circ. 1137) an.
3 Nach Prüfung der Notwendigkeit, die obige Anleitung und die obigen Richtlinien zu aktualisieren, und nach Prüfung der vom Unterausschuss "Brandschutz" auf seiner fünfzigsten Tagung gemachten Vorschläge die zahlreichen Rundschreiben zu dem Thema Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsbooten zusammenzulegen, um den Seefahrer besser zu unterstützen, nahm der Ausschuss auf seiner einundachtzigsten Tagung die Richtlinien über die Sicherheit während der Übungen zum Verlassen des Schiffes unter Verwendung von Rettungsbooten wie sie in Anlage 2 zu den Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsbooten (MSC. 1 /Circ. 1206 Rev. 1) aufgeführt sind, an.
4 Der Ausschuss nahm auf seiner achtundneunzigsten Tagung (7. bis 16. Juni 2017) die Richtlinien über die Sicherheit während der Übungen zum Verlassen des Schiffes unter Verwendung von Rettungsbooten, in Folge der Zusammenlegung von Anlage 1 zu den Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsbooten (MSC.1/Circ. 1206 Rev. 1) und der Vorläufigen Empfehlungen über Bedingungen für die Autorisierung von Dienstleistern für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbare Heißhaken (MSC.1/Circ. 1277) in den Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösevorrichtungen (Entschließung MSC.402(96)), die Anlage 1 zum Rundschreiben MSC.1/Circ. 1206 Rev. 1 aufgehoben haben, an.
5 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien umzusetzen und sie Schiffseignern, Schiffsbetreibern, mit der Überprüfung von Schiffen befassten Organisationen, Schiffsbesatzungen, Besichtigern, Herstellern und allen anderen Betroffenen zur Kenntnis zu bringen.
6 Dieses Rundschreiben ersetzt die Anlage 2 zum Rundschreiben MSC.1/Circ. 1206 Rev. 1.
Richtlinien über die Sicherheit während der Übungen zum Verlassen des Schiffes unter Verwendung von Rettungsbooten
1 Allgemeines
1.1 Einführung
1.1.1 Es ist lebenswichtig, dass Seeleute mit den Rettungsmitteln an Bord ihrer Schiffe vertraut sind und dass sie Vertrauen darin haben, dass die für ihre Sicherheit bereitgestellten Vorrichtungen funktionieren und in einem Notfall effektiv sind. Um dies zu erreichen, sind häufige, regelmäßige Übungen an Bord notwendig.
1.1.2 Die Ausbildung der Besatzung ist ein wichtiger Bestandteil von Übungen. Als eine Ergänzung zur Eingangsausbildung an Land machen Übungen und die Ausbildung an Bord die Besatzungsmitglieder mit den Vorrichtungen an Bord und den zugehörigen Verfahren vertraut. Das Ziel von Übung und Ausbildung ist es, angemessene Kompetenzen der Besatzung zu entwickeln, die einen effektiven und sicheren Gebrauch der Ausrüstung ermöglichen, die vom SOLAS Übereinkommen von 1974, in seiner jeweils gültigen Fassung ( SOLAS), gefordert wird. Bei der Durchführung von Übungen müssen die in SOLAS aufgeführten Zeitbegrenzungen für das Verlassen des Schiffes als ein zusätzliches Ziel berücksichtigt werden.
1.2 Häufigkeit der Übungen
(Stand: 29.08.2018)
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