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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Circ. 1206 Rev.1
Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsbooten

Vom 7. Oktober 2009
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2009 S. 675)



Archiv: 2006

1 Der Schiffssicherheitsausschuss erinnerte auf seiner 81. Tagung (10. bis 19. Mai 2006) daran, dass er auf seiner 75. Tagung (15. bis 24. Mai 2002) das Problem der unannehmbaren hohen Anzahl von Unfällen mit Rettungsbooten, in denen Besatzungsmitglieder verletzt wurden, manchmal tödlich, während sie an Übungen mit Rettungsbooten und/oder Inspektionen teilnahmen, erörtert hatte, und nahm zur Kenntnis, dass die meisten Unfälle unter die folgenden Kategorien fallen:

  1. Fehler an den unter Last auslösbaren Vorrichtungen,
  2. versehentliche Betätigung der unter Last auslösbaren Vorrichtungen,
  3. unsachgemäße Instandhaltung der Rettungsboote, Davits und Aussetzvorrichtungen,
  4. Fehler in der Nachrichtenübermittlung,
  5. Mangel an Vertrautheit mit den Rettungsbooten, Davits, Vorrichtungen und zugehörigen Bedienelementen,
  6. unsichere Praxis während der Übungen mit Rettungsbooten und Inspektionen, und
  7. Konstruktionsfehler bei anderen Vorrichtungen als unter Last auslösbaren Vorrichtungen.

2 Unabhängig von weiteren Erörterungen des Problems hat der Schiffssicherheitsausschuss das MSC/Rundschreiben 1049 über Unfälle mit Rettungsbooten angenommen, um Hersteller, Schiffseigner, Besatzungen und Klassifikationsgesellschaften auf Verletzungen von Personen und den Verlust von Menschenleben hinzuweisen, die als Folge unzulänglicher Arbeitsdurchführung bei Entwurf, Konstruktion, Instandhaltung und Betrieb von Rettungsbooten, den Davits und den zugehörigen Bedienelementen eintreten können, und ersucht alle Beteiligten dringend, notwendige Maßnahmen einzuleiten, um weitere Unfälle mit Rettungsbooten zu vermeiden. Der Schiffssicherheitsausschuss fordert die Vertragsregierungen auf,

1. das Rundschreiben ihren Schifffahrtsverwaltungen, den einschlägigen Industrieorganisationen, Herstellern, Schiffseignern, Besatzungen und Klassifikationsgesellschaften zur Kenntnis zu bringen,

2. die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um weitere Unfälle mit Rettungsbooten bis zur Entwicklung geeigneter IMO-Richtlinien zu verhindern,

3. sicherzustellen, dass

3.1 die unter Last auslösbaren Vorrichtungen, die auf Schiffen unter ihrer Flagge verwendet werden, den Anforderungen der Absätze 4.4.7.6.2.2 bis 4.4.7.6.5 des LSA-Codes voll entsprechen,

3.2 alle dazugehörigen Unterlagen für Instandhaltung und Einstellung von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und zugehöriger Ausrüstung an Bord vorhanden sind,

3.3 die Personen, die Inspektionen, Instandhaltungen und Einstellungen an Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und zugehöriger Ausrüstung durchführen, vollständig ausgebildet und mit diesen Aufgaben vertraut sind,

3.4 die Instandhaltung von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und zugehöriger Ausrüstung entsprechend den genehmigten, bewährten Verfahren durchgeführt wird,

3.5 Übungen mit dem Rettungsboot in Übereinstimmung mit Regel III/19.3.3 SOLAS durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass das Schiffspersonal die Rettungsboote im Notfall sicher besetzen und aussetzen kann,

3.6 die Grundsätze für Arbeits- und Gesundheitsschutz ebenso angewendet werden,

3.7 Personen, die Instandhaltungen und Reparaturarbeiten durchführen, angemessen qualifiziert sind,

3.8 Entlastungsstander nur für Instandhaltungszwecke benutzt werden dürfen und nicht während der Übungen,

3.9 alle für den Entwurf und die Zulassung von Rettungsmitteln vorgeschriebenen Prüfungen entsprechend den von der Organisation entwickelten Richtlinien streng durchgeführt werden, um Konstruktionsfehler in einem frühen Stadium aufzuzeigen und zu bereinigen,

3.10 die Ausrüstung für Inspektionen und Instandhaltungen leicht zugänglich ist und unter rauen Betriebsbedingungen zusätzlich zu den erfolgreichen typerprobungen dauerhaft erprobt ist,

3.11 die zulassenden Behörden oder Stellen genau auf eine ordnungsgemäße Arbeitsdurchführung und auf die Möglichkeiten des neuesten Stands der Technik achten, wenn sie Ausrüstung für die Zulassung bewerten, und

4. Schiffseigner angeregt werden, bei der Durchführung von Instandhaltungen und Reparaturarbeiten nur qualifiziertes Personal einzusetzen, möglichst vom Hersteller zertifiziertes Fachpersonal.

3 Die Vertragsregierungen werden weiterhin aufgefordert, bei der Durchführung der Vorschriften der Regel IX/4.3 SOLAS sicherzustellen, dass die vorstehenden Belange, soweit zutreffend, durch das System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen des Unternehmens erfasst werden.

4 Der Schiffssicherheitsausschuss erinnerte ferner daran, dass er auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 2003) unter Anerkennung der gewonnenen Erfahrungen seit der Annahme der Richtlinien für Inspektion und Instandhaltung von unter Last auslösbaren Heißhaken für Rettungsboote (MSC/Rundschreiben 614) auf seiner zweiundsechzigsten Tagung (24. bis 28. Mai 1993) und der Erkenntnis, dass die Anwendung der erweiterten und verbesserten Richtlinien zu einer Verringerung von Vorfällen mit Rettungsbootunfällen beitragen könnte, die Richtlinien für regelmäßige Wartung und Instandhaltung von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken (MSC/Rundschreiben 1093), die das MSC/Rundschreiben 614 ersetzte, angenommen hatte. Unter Beachtung der anschließenden Änderungen zu Kapitel III SOLAS und zum LSA-Code

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