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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1571 vom 9. Juni 2017
Einheitliche Interpretationen von Kapitel II-1 SOLAS

Vom 20. April 2018
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2018 S. 341)


Az.: 11-3-0

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundneunzigsten Tagung (7. bis 16. Juni 2017), mit dem Ziel eine genauere Anleitung für besondere Anforderungen an Fahrzeugfähren, Ro-Ro-Schiffe und andere Schiffe ähnlicher Art zu liefern, und an die Entwässerung geschlossener Räume, die auf dem Schottendeck liegen, die vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und -konstruktion" auf seiner vierten Tagung (13. bis 17. Februar 2017) vorbereiteten einheitlichen Interpretationen von Kapitel II-1 SOLAS angenommen, wie sie in der Anlage aufgeführt sind.

2 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu verwenden, wenn sie die Regeln II-1/17-1, II-1/20-2 und II-1/35-1 SOLAS anwenden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen von Kapitel II-1 SOLAS

Regeln II-1/ 17-1.1.1 und II-1/ 20-2

1 Heck-, Bug- und Seitentüren großer Abmessungen müssen normalerweise mithilfe kraftbetriebener Systeme gesichert werden, wenn manuell bediente Vorrichtungen nicht leicht zugänglich sein würden.

2 Für den Notfall müssen auch alternative Sicherungsmittel vorhanden sein, falls die kraftbetriebenen Systeme ausfallen.

3 Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen, die vor dem 1. Juli 1997 gebaut worden sind, müssen alle Zugangstüren oder Luken zu Räumen unterhalb des Ro-Ro-Decks, die auf See benutzt werden dürfen, Schwellen oder Sülle von mindestens 380 mm Höhe über dem Ro-Ro-Deck haben und müssen mit, bezogen auf ihre Position, als wetterdicht angesehenen Türen oder Abdeckungen versehen sein; es wird auf Regel II-1/20-2 SOLAS verwiesen.

4 Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. Juli 1997, aber vor dem 1. Januar 2009 gebaut worden sind, wird auf Regel II-1 /20-2 SOLAS verwiesen.

5 Das Ro-Ro-Deck, auf das in Absatz 3 oben verwiesen wird, ist das Deck, über dem die Heck-, Bug- oder Seitentüren angebracht sind, oder das erste Deck über der Ladewasserlinie.

Regel II-1/ 35-1.2.6.1

Die Entwässerung geschlossener Räume, die auf dem Schottendeck liegen, zu geeigneten Räumen unterhalb des Schottendecks, ist auch erlaubt, vorausgesetzt solch eine Entwässerung ist gemäß den Vorschriften von Regel 22(2) des Protokolls von 1988 in Bezug auf das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 angeordnet.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1571, "Einheitliche Interpretationen von Kapitel II-1 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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