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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1550 vom 25. November 2016
Einheitliche Interpretationen in Bezug auf die Anwendung der Regeln II-2/10.2.1.3, II-2/10.2.2.4.1.2, II-2/10.7.3.2.3 und II-2/19.3.1 SOLAS, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraf 2.2.1.1 von Kapitel 12 des FSS-Codes

Vom 12. April 2017
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2017 S. 506)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Tagung (21. bis 25. November 2016), die Einheitlichen Interpretationen in Bezug auf die Anwendung der Regeln II-2/ 10.2.1.3, II-2/ 10.2.2.4.1.2, II-2/ 10.7.3.2.3 und II-2/ 19.3.1 SOLAS, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraf 2.2.1.1 von Kapitel 12 des FSS-Codes angenommen, wie in der Anlage aufgeführt, um die globale und einheitliche Einführung der Anforderungen in Bezug auf Feuerlöschpumpen auf Schiffen, die für den Transport von fünf oder mehr Lagen von Containern auf oder über dem Wetterdeck entworfen wurden, zu erleichtern.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Einheitlichen Interpretationen zu verwenden, wenn sie die relevanten Vorschriften der Regeln II-2/ 10.2.1.3, II-2/ 10.2.2.4.1.2, II-2/ 10.7.3.2.3 und II-2/ 19.3.1 SOLAS, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraf 2.2.1.1 von Kapitel 12 des FSS-Codes anwenden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen in Bezug auf die Anwendung der Regeln II-2/ 10.2.1.3, II-2/ 10.2.2.4.1.2, II-2/ 10.7.3.2.3 und II-2/ 19.3.1 SOLAS, in der jeweils geltenden Fassung,
und Paragraf 2.2.1.1 von Kapitel 12 des FSS-Codes

SOLAS Regel II-2/ 10 - Brandbekämpfung

SOLAS Regel II-2/ 19 - Beförderung gefährlicher Güter FSS-Code, Kapitel 12 - Fest eingebaute Notfeuerlöschpumpen

1 An Bord von Frachtschiffen, die für den Transport von fünf oder mehr Lagen von Containern auf oder über dem Wetterdeck entworfen wurden:

  1. In Fällen, bei denen die beweglichen Wassermonitore von getrennten Pumpen und einem getrennten Rohrsystem versorgt werden, braucht der Gesamtvolumenstrom der Hauptfeuerlöschpumpen 180 m3/h nicht zu überschreiten und der Durchmesser der Hauptfeuerlöschleitung und der Wasserversorgungsleitungen (nachfolgend als "Leitungsdurchmesser" bezeichnet) braucht nur für die Fördermenge von 140 m3/h ausreichend zu sein.
  2. In Fällen, bei denen die beweglichen Wassermonitore von den Hauptfeuerlöschpumpen versorgt werden, müssen der Gesamtvolumenstrom der vorgeschriebenen Hauptfeuerlöschpumpen und der Leitungsdurchmesser ausreichend sein, um gleichzeitig die vorgeschriebene Anzahl von Feuerlöschschläuchen und beweglichen Wassermonitoren zu versorgen. Der Gesamtvolumenstrom darf jedoch nicht geringer sein als in den folgenden Unterpunkten .1 oder .2 angeführt, je nachdem was kleiner ist:
    1. vier Drittel der Menge, für die nach Regel II-1/35-1 vorgeschrieben ist, dass sie durch jede der unabhängigen Bilgepumpen auf einem Fahrgastschiff derselben Größe bewältigt wird, wenn sie beim Bilgenlenzen eingesetzt wird; oder
    2. 180 m3/h.
    3. In Fällen, in denen die beweglichen Wassermonitore und das "Wassersprühsystem" (fest eingebaute Anordnung von Sprühdüsen oder Fluten des Laderaumes mit Wasser), die von Regel II-2/ 19.3.1.3 SOLAS gefordert werden, von den Hauptfeuerlöschpumpen versorgt werden, brauchen der Gesamtvolumenstrom der Hauptfeuerlöschpumpen und der Leitungsdurchmesser nur ausreichend zu sein, um das Folgende zu versorgen, je nachdem, was größer ist:
  3. die beweglichen Wassermonitore und die vier Düsen, die von Regel II-2/ 19.3.1.2 SO-LAS gefordert werden; oder
  4. die vier von Regel II-2/ 19.3.1.2 SOLAS geforderten Strahlrohre und das von Regel II-2/ 19.3.1.3 SOLAS geforderte Wassersprühsystem. Der Gesamtvolumenstrom darf jedoch nicht geringer sein als der in Paragraf 1.2.1 oder 1.2.2 geforderte, je nachdem, welcher kleiner ist.

2 An Bord von Frachtschiffen, die für den Transport von fünf oder mehr Lagen von Containern auf oder über dem Wetterdeck entworfen wurden, braucht der Gesamtvolumenstrom der Notfeuerlöschpumpe nicht größer sein als 72 m3/h.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1550, "Einheitliche Interpretationen in Bezug auf die Anwendung der Regeln II-2/ 10.2.1.3, II-2/ 10.2.2.4.1.2, II-2/ 10.7.3.2.3 und II-2/ 19.3.1 SOLAS, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraf 2.2.1.1 von Kapitel 12 des FSS-Codes", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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